Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften

A

Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. März 2012 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 und 106 Absatz 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Zu Artikel 3 Nummer 2 ( § 50d Absatz 11 EStG)

Durch das verabschiedete Gesetz soll die Inanspruchnahme abkommensrechtlicher Schachtelprivilegien, die inländischen Kapitalgesellschaften beim Bezug von Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften zustehen, verhindert werden, soweit durch eine hybride Rechtsform der inländischen Gesellschaft eine Inanspruchnahme durch natürliche Personen möglich ist. Dies betrifft insbesondere die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und atypisch stille Gesellschaften.

Das Gesetz ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen, und angesichts bekannt gewordener Steuermindereinnahmen und entsprechender Gestaltungsmodelle auch erforderlich.

Die Einführung des § 50d Absatz 11 EStG ist lediglich eine Zwischenlösung auf dem Weg zur grundlegenden Klärung der Besteuerung hybrider Rechtsformen. Sie bedeutet insbesondere keine Vorabfestlegung eines intransparenten oder teiltransparenten Besteuerungssystems bezüglich der KGaA.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Problemanalyse bei der Besteuerung hybrider Gesellschaften zügig abzuschließen und notwendige gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen.