Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 163. Sitzung am 2. März 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/8805 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr - Drucksache 17/7745 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 30.03.12
Erster Durchgang: Drucksache. 525/11 (PDF)

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Tele- oder Mediendienstes" durch die Wörter "der Telemedien" ersetzt.

2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach den Wörtern "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" das Wort "findet" durch die Wörter "und die Absätze 2 bis 4 finden" ersetzt.

4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

Artikel 2
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Juli 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten