Antrag des Landes Baden-Württemberg
Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Punkt 13b) der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

Der Bundesrat möge beschließen, anstelle der Ziffer 5 der Ausschussempfehlungen zu der Verordnung die folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit den Ländern vollziehbare Regelungen für eine Privilegierung von durch Kinder und Jugendliche verursachtem Lärm bei der Nutzung von Sportanlagen zu erarbeiten und diese schnellstmöglich umzusetzen.

Begründung:

Fehlende Sportmöglichkeiten führen zu Defiziten in der motorischen Entwicklung und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Kindern und Jugendlichen. Sportvereine spielen zudem für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in allen Bereichen eine wichtige Rolle. Gerade für Kinder und Jugendliche ist auf Grund ihrer eingeschränkten Mobilität und der Ausdehnung der Schulzeiten die Möglichkeit, wohnortnahe Sportanlagen nutzen zu können, von besonderer Bedeutung. Zugleich droht aufgrund des demographischen Wandels und der Tatsache, dass Kindheit und Jugend sich zunehmend in Institutionen abspielen, eine Verdrängung von Kindern und Jugendlichen aus dem öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich, insbesondere soweit es um potenziell lärmträchtige Nutzungen geht.

Eine allgemeine Heraufsetzung der Lärmschutzwerte erscheint nicht als geeigneter Weg zur angemessenen Lösung des Konfliktes zwischen dem Ruhebedürfnis von Anwohnern einerseits und dem Bedürfnis, in kind- und jugendgerechter Weise und mit alterstypischem Lärm einhergehend Sport zu treiben, andererseits. Kindern und Jugendlichen ist es weniger zumutbar als Erwachsenen, gegebenenfalls auch auf entferntere Sportstätten auszuweichen oder bei der Sportausübung das Ruhebedürfnis der Anwohner zu beachten.

Mit § 22 Absatz 1a BImSchG wurde der Berücksichtigung der für die kindliche Entwicklung wichtigen Bedürfnisse Rechnung getragen. Diese Privilegierung ist aber zum einen auf Kinder (d.h. unter 14-jährige), zum anderen auf bestimmte Nutzungen beschränkt (vgl. BT-Drucksache 17/4836 S. 6). Auf Sportanlagen lässt sich dies nicht ohne Weiteres übertragen, da insoweit nicht eine lärmschutzrechtliche Privilegierung der Stätte als solche, sondern die Privilegierung konkreter Nutzungen notwendig ist, um einen angemessenen Interessenausgleich zu erzielen. Mit der Privilegierung des bei sportlicher Betätigung von Kindern und Jugendlichen entstehenden Lärms würde ein wichtiges und notwendiges Signal für eine kinder- und jugendfreundliche Gesellschaft gesetzt. Es ist zu erwarten, dass gegen die Nutzung von Sportanlagen durch Kinder und Jugendliche dann seltener vorgegangen würde und es einfacher möglich sein wird, Kindern und Jugendlichen Sportanlagen im wohnortnahen Bereich zu erhalten oder zu schaffen.