Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Bürokratieentlastungsgesetz)

933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 3 (§ 141 Absatz 1 Satz 1, § 147 Absatz 3 Satz 3 - neu - und 4 - neu - AO), Artikel 4 (Artikel 97 § 19a Satz 2 - neu - EGAO)

Begründung:

Zu Artikel 3:

Zu Nummer 1:

Die Grenzbeträge für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sollten noch stärker angehoben werden. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Anhebung der Grenzbeträge um 100 000 bzw. 10 000 Euro werden nach Einschätzung der Bundesregierung insgesamt 140 000 Unternehmen zusätzlich von den Pflichten befreit. Die Entlastungswirkung könnte durch höhere Grenzbeträge allerdings noch deutlich verbessert werden, was zusätzliche Freiräume für KMU schaffen würde. Um eine größere Entlastungswirkung zu erzielen, sollten die Grenzbeträge daher beim Umsatz auf 1 Million Euro und beim Gewinn auf 100 000 Euro angehoben werden.

Zu Nummer 2:

Lieferscheine sind als empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe nach § 147 Absatz 1 Nummern 2 und 3 AO aufbewahrungspflichtig. Sie sind auch dann aufzubewahren, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Aufbewahrungspflicht beträgt gemäß § 147 Absatz 3 Satz 1 AO sechs Jahre bzw. zehn Jahre, wenn die Lieferscheine als Buchungsbeleg verwendet werden. Nach § 14 Absatz 4 UStG muss eine Rechnung stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten. Eine Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen besteht nicht.

Die doppelte Aufbewahrung inhaltlich identischer Unterlagen ist aus steuerlichen Gründen nicht notwendig. Mit dem Verzicht auf die Aufbewahrung von Lieferscheinen, deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist, werden Unternehmen von unnötigem Bürokratieaufwand entlastet, ohne dass die Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltung eingeschränkt werden.

Zu Artikel 4:

Zu Nummer 1:

Die Regelung entspricht dem Artikel 4 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung.

Zu Nummer 2:

Die verkürzte Aufbewahrungspflicht soll für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungspflicht nach der bisher geltenden Vorschrift noch nicht abgelaufen ist.

2. Zu Artikel 5 Nummer 01 (§ 6 Absatz 1 Nummer 1b - neu -EStG), Nummer 5 (§ 52 Absatz 12 Satz 1 - neu - EStG)

3. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG)

Artikel 5 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

"4. § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 5a ( § 33 Satz 1 UStDV)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

'Artikel 5a
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt.'

Begründung:

Die Änderung dient dem Abbau bürokratischer Hemmnisse bei der Erteilung von Rechnungen über Kleinbeträge. Durch die Änderung wird die bisher bestehende Grenze des § 33 Satz 1 von 150 Euro auf 300 Euro erhöht.

Durch Preissteigerungen im Laufe der letzten Jahre haben sich Güter und Dienstleistungen verteuert, ohne dass die Grenze des § 33 angehoben wurde. Dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungseffekt wird damit in vielen Bereichen nicht mehr ausreichend Rechnung getragen.

Gewollt ist ein Vereinfachungseffekt vor allem bei der Abrechnung von kleinen, in kurzer Zeitfolge vorkommenden Barumsätzen, insbesondere im Handel mit Lebensmitteln, Papierwaren, Zeitungen, Zeitschriften, aber auch bei Leistungen, die durch Automaten abgerechnet werden, und vor allem bei Verkäufen von Treib- und Schmierstoffen an Tankstellen. Hier wäre die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben besonders zeitraubend und kostspielig und in der Praxis häufig auch nicht durchführbar.

5. Zum Gesetzentwurf im Übrigen

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Streichung von § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V zu prüfen, der in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung Apotheken verbindlich eine Mindestimportquote für Arzneimittel vorgibt.

Begründung:

Die verbindliche Vorgabe einer Mindestimportquote für Arzneimittel wurde seinerzeit eingeführt, weil Importprodukte häufig kostengünstiger waren als heimische Produkte. Ziel der Regelung war es, durch einen höheren Anteil importierter Arzneimittel die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zu reduzieren. Die Apotheken hatten diese Mindestimportquoten zu dokumentieren.

Aufgrund der zahlreichen Kostendämpfungsmaßnahmen der vergangenen Jahre im Bereich der Arzneimittel ist der Preisvorteil importierter Arzneimittel weitgehend verloren gegangen. Es sollte daher geprüft werden, ob § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V gestrichen und die Apotheken damit von bürokratischem Aufwand entlastet werden können.

B