Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung -
(... StrÄndG)

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung - (... StrÄndG)

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 21. Februar 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte, den Gesetzentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 820. Sitzung am 10. März 2006 zu setzen und anschließend den Ausschüssen des Bundesrates zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung - (... StrÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 66b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 106 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl I S. 3427), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 werden ersetzt

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des § 66b StGB)

Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB setzt voraus dass nach der Verurteilung wegen einer der in § 66b genannten Taten, aber vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen vorliegen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Es kann nicht Ziel der nachträglichen Sicherungsverwahrung sein, Fehler des Tatgerichtes bei der Anwendung des Rechts nachträglich zulasten des Verurteilten zu korrigieren.

Es gibt jedoch auch keine Veranlassung, bei einer Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung Tatsachen unberücksichtigt zu lassen, die das erkennende Gericht aus rechtlichen Gründen bei seiner Entscheidung gar nicht verwerten konnte. Im Strafvollzug befinden sich heute wegen schwerer Gewalttaten Verurteilte, gegen die zum Urteilszeitpunkt eine nach jetzt geltendem Recht mögliche Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte, sei es wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Sicherungsverwahrung im Beitrittsgebiet (vgl. Art. 1a Abs. 1 EGStGB), sei es weil § 66 Abs. 3 StGB noch nicht in Kraft oder aufgrund des Rückwirkungsverbots in Art. 1a Abs. 2 EGStGB a.F. auf vor dem 31.1.1998 begangene Taten nicht anwendbar war. Es geht ferner um Verurteilte, gegen die eine originäre Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht möglich war und ist (Ersttäter). Es besteht ein dringendes Bedürfnis, die Bevölkerung auch vor solchen Gewalttätern zu schützen, sofern von ihnen weiterhin erhebliche Gefahren ausgehen. Es lag auch in der Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des § 66b StGB, derartige Fallkonstellationen mit zu regeln (vgl. BT-Drs. 015/2887, S. 2, 10).

Da sich die Rechtsprechung bislang aufgrund des Wortlautes in § 66b StGB daran gehindert sah, derartige Verurteilte in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen, ist eine klarstellende Änderung des Wortlautes in Abs.1 und Abs. 2 erforderlich.

Das über die nachträgliche Sicherungsverwahrung entscheidende Gericht soll nach der Neufassung eine Tatsache immer dann berücksichtigen können, wenn sie erst nach Urteilszeitpunkt erkennbar geworden ist oder wenn sie zwar bereits vorher erkennbar , ihre Verwertung aber rechtlich unzulässig war ( vgl. Veh a.a.O., Tröndle/Fischer, 53. Aufl., Rdnr. 14 zu § 66b). Ein Eingriff in die Rechtskraft des Urteils des Tatgerichts ist mit dem Einbezug der zum Urteilszeitpunkt nicht verwertbaren Tatsachen offensichtlich nicht verbunden.

Zu Artikel 2 (Änderung des § 106 Abs. 5 JGG)

Eine analoge Regelung muß auch für Heranwachsende gelten, auf die allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt. Bei einem gefährlichen Heranwachsenden, gegen den nach geltendem Recht keine originäre Sicherungsverwahrung verhängt werden kann, müssen bei der Prüfung einer Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung alle Tatsachen Berücksichtigung finden können, die nicht bereits im Urteil bei der Prüfung einer Verhängung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung hätten geprüft werden können. Der Entwurf muß von der derzeitigen Rechtslage ausgehen. Weitergehende Reformüberlegungen (vgl. BR-Drs 276/05 (PDF) ) bleiben unberührt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.