Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - ( StrÄndG)

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - (StrÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 beschlossen, den

Anlage

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - (StrÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

In § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch geändert worden ist, wird die Angabe "232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5 zweiter Halbsatz," durch die Angabe "232 Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Alt. 2," ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Materiellstrafrechtliche und strafprozessuale Maßnahmen

Die Menschenhandelsdelikte wurden mit dem Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (37. StrÄndG) vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) novelliert. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber das straf- und strafverfahrensrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung dieser besonders widerwärtigen Kriminalitätsform in einer Reihe von zentralen Punkten unverändert gelassen. Vor allem bleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern namentlich durch so genannte "Freier" von Zwangsprostituierten in der Regel nicht geahndet werden kann. Weiterhin verfügen die Strafverfolgungsbehörden über keine effektiven Ermittlungsansätze und -methoden, um in die typischerweise konspirativ arbeitenden Menschenhändlerringe einzudringen. Denn die Überwachung der Telekommunikation ist nur bei den Verbrechenstatbeständen nach § 232 Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 233 Abs. 3 StGB, zulässig (§ 100a Satz 1 Nr. 2 StPO). Ein gravierendes Defizit besteht ferner insoweit, als die Tatbestände der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB) sowie der dirigistischen Zuhälterei (§ 18la Abs. 2 StGB) seit den im Prostitutionsgesetz getroffenen Maßnahmen kaum je mehr nachgewiesen werden können, weshalb von der Zuhälter- und Bordellszene zu einem wesentlichen Teil der Druck der Strafverfolgung genommen worden ist. Schließlich erscheint nicht hinnehmbar, dass das Gesetz demjenigen Verbrecher, der Kinder in die Prostitution bringt, keine höhere Strafe androht als etwa dem hartnäckigen Steuerhinterzieher (vgl. § 370a AO).

Der Entwurf trägt dem Anliegen einer effektiven Bekämpfung des Menschenhandels durch folgende Maßnahmen Rechnung:

II. Gesetzgebungskompetenz

Bei den vorgeschlagenen Regelungen handelt es sich um auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützte Änderungen von Bundesgesetzen, nämlich des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung. Die Wahrung der Rechtseinheit gebietet eine bundeseinheitliche Regelung.

III. Auswirkungen

Durch die Einführung neuer Straftatbestände und die Erweiterung der Überwachung der Telekommunikation kann mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend genau abschätzbar ist. Abgesehen davon wird das Vorhaben Bund, Länder und Gemeinden voraussichtlich nicht mit nennenswerten Mehrkosten belasten. Da sich der Entwurf auf Änderungen und Ergänzungen von Strafvorschriften und des Strafprozessrechts beschränkt, welche die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten belasten, sind Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des StGB)

Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen im Hinblick auf die Änderung des § 180a und die Einfügung der §§ 232a und 233c (Nummern 5, 8, 11).

Zu Nummer 2 (§ 5 Nr. 8 Buchstabe b)

§ 5 Nr. 8 Buchstabe b erstreckt die deutsche Strafgewalt auf Straftaten Deutscher im Zuge des "Sextourismus" nach § 232a - neu - . Andernfalls könnten Täter, die sich an der sexuellen Ausbeutung von Menschenhandelsopfern etwa in den Staaten des ehemaligen Ostblocks oder auch der Dritten Welt beteiligen (vgl. die Ausführungen zu Nummer 8), in der Regel nicht durch die deutsche Strafjustiz belangt werden.

Zu den Nummern 3 und 4 (§§ 126, 138)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung des § 232 Abs. 5 (Nummer 7).

Zu Nummer 5 (§ 180a Abs. 1)

Die mit dem Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3983) vorgenommene Aufhebung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 a.F. sowie die Einschränkung des § 18la Abs. 2 (vgl. die Ausführungen zu Nummer 6) wirken sich gerade mit Blick auf die Bekämpfung des Menschenhandels kontraproduktiv aus. Durch diese Maßnahmen wurde von der Bordell- und Zuhälterszene in weitem Umfang der Druck der Strafverfolgung genommen. Die Strafverfolgungsbehörden haben oftmals keine zureichenden Ermittlungsansätze mehr, um in das Rotlichtmilieu einzudringen und die Opfer des Menschenhandels effektiv vor Ausbeutung zu schützen.

Die Praxis weist nachdrücklich darauf hin, dass die durch das Prostitutionsgesetz vorgenommenen Maßnahmen realitätsfremd seien. Die tatsächlichen Gepflogenheiten und Abhängigkeiten im Prostitutionsmilieu seien verkannt worden. Demgegenüber seien die vom Gesetzgeber erhofften Vorteile für die Prostituierten bislang durchweg ausgeblieben.

Mit dem Tatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 a.F.) hat das Prostitutionsgesetz das Kernstück der Strafvorschrift beseitigt. Schon der historische Gesetzgeber hatte diesem Tatbestand die zentrale Rolle bei der Bekämpfung der Ausbeutung von Prostituierten zuerkannt, wohingegen § 180 Abs. 1 Nr. 1 a.F. (= § 180a Abs. 1 des geltenden Rechts) mangels reeller Nachweismöglichkeiten in erster Linie programmatische Bedeutung beigemessen worden war (vgl. etwa das Protokoll über die 5. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform 7. Wahlperiode, S. 59; BT-Drs. 7/514, S. 9). Diese Einschätzung hat sich nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes bewahrheitet. § 180a ist seither praktisch bedeutungslos geworden. Es existieren Großstadtstaatsanwaltschaften, bei denen kein einziges Verfahren anhängig ist, dessen Gegenstand diese Strafvorschrift ist. Die hierdurch geschaffenen Freiräume werden nach den Erfahrungen der Praxis durch die Bordell- und Zuhälterszene auch weidlich genutzt, allerdings zur eigenen Gewinnmaximierung und nicht zum Vorteil der Prostituierten.

Entgegen verschiedentlich erhobenen Behauptungen stand § 180a Abs. 1 Nr. 2 a.F. der Schaffung günstiger "Arbeitsbedingungen", also hygienischer und menschenwürdiger Verhältnisse, nicht entgegen. Die Praxis der Strafverfolgung hat die Vorschrift in der Vergangenheit sachgerecht interpretiert.

Der Entwurf sieht vor, das alte, bewährte Recht wiederherzustellen.

Zu Nummer 6 (§ 181a Abs. 2)

zunächst wird auf die Begründung zu Nummer 5 verwiesen. Die Rechtsprechung legt den Tatbestand der dirigistischen Zuhälterei (§ 18la Abs. 2) unter Bezugnahme auf Buchstaben und Geist des Prostitutionsgesetzes so restriktiv aus (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 361; NJW 2004, 81; BayObLG StV 2004, 210), dass eine Verurteilung kaum mehr erwirkt werden kann. Für den Tatnachweis reicht es danach nicht mehr aus, wenn der Zuhälter Arbeitszeiten, Einsatzorte und Preise festsetzt. Dies gilt selbst dann, wenn gegen sonstige Rechtsvorschriften namentlich steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art verstoßen wird sowie wenn die Prostituierte sich illegal in Deutschland aufhält und sich im Hinblick darauf in einer sehr ungesicherten Position befindet. Dies führt faktisch zu einem Schutz der Zuhälter und im Ergebnis zu einer verstärkten Abhängigkeit der Prostituierten.

Dies erscheint nicht länger hinnehmbar. Auch insoweit soll daher der vormalige Rechtszustand wiederhergestellt werden.

Zu Nummer 7 (§ 232 Abs. 5 - neu - )

Der für das Verbringen von Kindern in die Prostitution vorgesehene Strafrahmen von lediglich einem Jahr bis zu zehn Jahren wird dem Unrechts- und Schuldgehalt des unter Strafe gestellten Verhaltens in keiner Weise gerecht. Er steht darüber hinaus in eklatantem Widerspruch zur Wertung des § 176a Abs. 2 und 3, wo beispielsweise der im Rahmen einer echten Liebesbeziehung vollzogene Beischlaf eines 18jährigen mit einer 13jährigen mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bedroht ist. Für die Fälle des bisherigen § 232 Abs. 3 Nr. 1 muss zumindest derselbe Strafrahmen vorgesehen werden wie für den schweren Kindesmissbrauch nach § 176a Abs. 2 und 3. Der Entwurf schlägt dies vor.

Zu Nummer 8 (§ 232a - neu - )

Die Vorschrift richtet sich gegen die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern. Tag für Tag macht sich eine Vielzahl von "Freiern" die Notlage namentlich von Zwangsprostituierten im Grenzgebiet zu den ehemaligen Ostblockstaaten zunutze. Betroffen sind jedoch auch Frauen und Mädchen, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus den ehemaligen Ostblockstaaten oder der Dritten Welt nach Deutschland gelockt und dort in die Prostitution verbracht worden sind. Selbst dann, wenn den "Freiern" bewusst ist oder sie angesichts der Umstände damit rechnen, dass es sich bei den Prostituierten um Opfer skrupelloser Frauen- und Mädchenhändler handelt, machen sie sich nach geltendem Strafrecht in der Regel nicht strafbar. Denn die Straftaten des Menschenhandels sind zu diesem Zeitpunkt fast ausnahmslos bereits endgültig beendet, weswegen eine strafbare Teilnahme, etwa in Form der Beihilfe, nicht mehr möglich ist.

Dies ist unerträglich. Die Täter beuten die typischerweise gegebene Schwächesituation der Menschenhandelsopfer aus. Derartige Schwächesituationen werden auch sonst vom Sexualstrafrecht geschützt (z.B. in den §§ 174 bis 174c, 182). Es erscheint geboten, auch in diesem Bereich strafrechtlichen Schutz zu gewähren.

Die Strafvorschrift zielt ferner wesentlich darauf ab, den Menschenhändlern die Basis für ihre Machenschaften zu entziehen. Gäbe es nicht die "Freier", die die Situation gehandelter Frauen und Mädchen missbrauchen, so könnten die Verbrecherringe nicht ihre immensen Gewinne erzielen. Mit einer Verringerung der Nachfrage geht demnach auch eine Verringerung dieser Gewinne einher.

Der Entwurf verkennt nicht, dass der Kampf gegen den Menschenhandel nicht allein mit strafrechtlichen Mitteln geführt werden kann. Notwendig ist neben einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Heimatstaaten der Opfer auch eine Bewusstseinsänderung. Zu dieser Bewusstseinsänderung will der Entwurf beitragen, indem er ein Zeichen setzt. Er bringt klar zum Ausdruck, dass die Rechtsordnung bislang vielfach bedenkenlos begangene Taten der sexuellen Ausbeutung von Menschenhandelsopfern nicht länger hinzunehmen bereit ist und zu deren Eindämmung mit dem Strafrecht zu seiner schärfsten Waffe greift.

Kern des Straftatbestandes nach Absatz 1 ist der Missbrauch der durch eine Straftat des Menschenhandels geschaffenen Lage der Menschenhandelsopfer zu sexuellen Handlungen. Typischerweise wird es um Prostitution gehen. Im Hinblick darauf, dass bereits die Ausbeutung der Schwächesituation als solche strafwürdig und strafbedürftig ist, wird jedoch eine Entgeltlichkeit vom Tatbestand nicht verlangt. Denn es sind Konstellationen denkbar, in denen das Opfer ausgebeutet wird, ohne dass Geld fließt. Die Norm bildet insoweit auch einen Auffangtatbestand zur Vergewaltigung in Form der Nötigung zu sexuellen Handlungen unter Ausnutzung einer hilflosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3). Anders als dort ist insbesondere nötigendes Verhalten nicht erforderlich.

Zur Kennzeichnung des verpönten Unrechts wird statt des gleichfalls in Betracht kommenden, aber etwas weniger aussagekräftigen Terminus der "Ausnutzung" der Begriff des "Missbrauchs" verwendet. Darunter ist die bewusste Ausnutzung gerade des Schwächezustandes zu verstehen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 174, Rnr. 9). Der Begriff des Missbrauchs wird in Tatbeständen herangezogen, bei denen an die Möglichkeit gedacht werden muss, dass sich das Verhalten des Täters aus besonderen Gründen als nicht verwerflich darstellt (vgl. Begründung des E 1962, S. 360 f. (vor § 204). Im hier vorliegenden Zusammenhang dient er namentlich der Ausgrenzung echter Liebesbeziehungen.

Das Spektrum der relevanten sexuellen Handlungen ist bewusst weit umschrieben. Umfasst sind neben der Prostitution auch sexuelle Handlungen im Rahmen der Pornografie, von Peepshows oder des so genannten Heiratshandels.

Absatz 1 normiert ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz genügt. Der Täter muss zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass er sich die durch eine Straftat des Menschenhandels geschaffene Lage des Opfer zunutze macht. Damit sind naturgemäß Nachweisprobleme aufgeworfen. Diese wohnen jedoch auch den sonstigen Tatbeständen des Menschenhandels inne und sprechen nicht entscheidend gegen die Pönalisierung. Zunächst ist auf die Signalwirkung des Tatbestandes hinzuweisen (vgl. oben). Ferner wird es Konstellationen geben, in denen die äußeren Umstände so sehr auf einen vollführten Menschenhandel hinweisen, dass der Einwand des Täters, er habe nichts geahnt, als bloße Schutzbehauptung gelten kann (z.B. schlechter körperlicher Zustand, Merkmale von Gewaltanwendungen).

Der Strafrahmen von fünf Jahren entspricht dem vergleichbarer Straftatbestände des Sexualstrafrechts (§ 174 Abs. 1, §§ 174b, 174c).

Zu Nummer 9 (§ 233 Abs. 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 232 Abs. 5 - neu - (Nummer 7).

Zu Nummer 10 (§ 233b)

Neben den sich aus § 232 Abs. 5 - neu - (Nummer 7) und § 232a - neu - (Nummer 8) ergebenden Folgeänderungen ist in den schwersten Fällen des Menschenhandels mit Verbrechenscharakter nunmehr die Anwendung des § 73d zulässig, ohne dass Voraussetzung hierfür eine gewerbsmäßige Tatbegehung oder eine Mitgliedschaft in einer Bande ist, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Allein bei den Vergehenstatbeständen der §§ 232, 233 und 233a ist eine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 73d aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.

Zu Nummer 11 (§ 233c - neu - )

Straftaten des Menschenhandels sind den so genannten Kontrolldelikten zuzurechnen. Dies bedeutet, dass auf Grund der spezifischen Situation mit Strafanzeigen nicht zu rechnen ist. Es erscheint deshalb dringend erforderlich, Kronzeugenregelungen zu schaffen. Sie bieten auch die Grundlage, Kooperationsbemühungen von "Freiern" in besonderer Weise bei der Strafzumessung zu honorieren. Die Förderung der Kooperationsbereitschaft solcher Personen erscheint erforderlich, um an die Hintermänner heranzukommen.

Artikel 2 (Änderung der StPO) Zu Nummer 1 (§ 68b Satz 2 Nr. 2)

Es erscheint sachgerecht, auch den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Menschenhandelsopfern (Artikel 1 Nr. 8, § 232a - neu - StGB-E) in § 68b einzubeziehen.

Zu Nummer 2 (§ 100a Satz 1 Nr. 2)

Es entspricht den Erfahrungen der Praxis und den Ergebnissen der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2004, dass der Menschenhandel typischerweise konspirativ verübt wird, weswegen der Ermittlungsmaßnahme der Überwachung der Telekommunikation höchster Stellenwert zukommt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht vertretbar, die Maßnahme auf schwerste Fälle des Menschenhandels mit Verbrechenscharakter zu beschränken. Dies gilt zumal deswegen, weil die Dimensionen der Straftat in einem frühen Stadium der Ermittlungen oftmals noch gar nicht abzusehen sind.

Zu Nummer 3 (§ 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 232 Abs. 5 - neu - (Artikel 1 Nr. 7).

Zu Artikel 3 (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b G10)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 232 Abs. 5 - neu - (Artikel 1 Nr. 7).

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.