Empfehlungen der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - (... StrÄndG)

A.

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat,den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:l. Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 232a StGB)

In Artikel 1 Nr. 8 § 232a sind die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz 2 zuersetzen:

Folgeänderungen:

Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 8 ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur für das Plenum):

Die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Menschenhandelsopfern ist auf die vorsätzliche Tatbegehung zu beschränken. Ein Fahrlässigkeitsdelikt würde - auch bei einer Beschränkung auf Leichtfertigkeit - einen Fremdkörper im Bereich der Sexualdelikte bilden. Strafwürdige Fälle lassen sich nach § 232a Abs. 1 StGB-E erfassen. Das gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Täter die Opfersituation sicher erkannt hat. Wenn sich aus den äußeren Umständen aufdrängt, dass es sich um ein Opfer des Menschenhandels handelt, wird die Praxis durch die Annahme bedingten Tatvorsatzes sachgerechte Ergebnisse erzielen. Ein darüber hinausgehendes Strafbedürfnis besteht nicht.

2. Zu Artikel 1 Nr. 10 ( § 233b StGB)

Artikel 1 Nr. 10 ist wie folgt zu fassen:

10. § 233b wird wie folgt geändert:

1. in den Fällen des § 232 Abs. 3 bis 6, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, und

2. in den übrigen Fällen der §§ 232, 233, 233a, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

Folgeänderung:

Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 10 ist wie folgt zu fassen:

Zu Nummer 10 (§ 233b)

Neben den sich aus § 232 Abs. 5 - neu - (Nummer 7) und § 232a - neu - (Nummer 8) ergebenden Folgeänderungen ist in den schwersten Fällen des Menschenhandels mit Verbrechenscharakter nunmehr die Anwendung des § 73d zulässig, ohne dass Voraussetzung hierfür eine gewerbsmäßige Tatbegehung oder eine Mitgliedschaft in einer Bande ist, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Allein bei den Vergehenstatbeständen der §§ 232, 233 und 233a ist eine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 73d aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten."

Begründung (nur für das Plenum):

Die restriktive Anwendungsmöglichkeit des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB ist unverändert aus § 181c StGB übernommen worden und bedarf einer Regelung ohne Beschränkung auf gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. § 73d StGB eröffnet die Möglichkeit, die Gewinnabschöpfung aus krimineller Tätigkeit effektiv zu gestalten. Menschenhandel ist ein überwiegend auf Gewinn abzielendes Delikt mit vorwiegend organisatorischem Charakter. Wie § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG beim Vorliegen von Verbrechen nach den §§ 29a, 30 und 30a BtMG auf die Vorschrift des erweiterten Verfalls verweist, ohne dies von gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln abhängig zu machen, ist auch die Anwendungsmöglichkeit des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB zumindest bei den Verbrechenstatbeständen in § 232 Abs. 3 bis 6, § 233 Abs. 3 StGB nicht auf gewerbsmäßiges Handeln oder auf ein Handeln als Mitglied einer Bande zu beschränken. Ein solcher § 233b Abs. 2 Nr. 1 StGB-E würde die Gewinnabschöpfung aus der kriminellen, auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit effektiver gestalten, ohne dass verfassungsrechtliche Einwände zu erheben wären.

B.

3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Staatsministerin Dr. Beate Merk (Bayern)gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.

C.

Im Ausschuss für Frauen und Jugend ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.