Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. März 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2003 (BGBl. I S. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage

"Anlage 1 (zu §§ 1, 2, 9)
EG-Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Durch die Reform der Gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse und anschließende Neufassung des Durchführungsrechts haben sich die Rechtsgrundlagen geändert.

Dabei wurde der Bereich der Vermarktungsnormen inhaltlich unverändert in die neue Durchführungsverordnung der Kommission übernommen. Jedoch wurden dadurch sämtliche Fundstellen für den Bereich der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse im europäischen Recht verändert. Um der zuständigen Behörde die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu ermöglichen, ist eine Aktualisierung der Bezugnahmen erforderlich.

Kosten

Die Haushalte von Ländern und Gemeinden werden nicht belastet. Der betroffenen Wirtschaft entstehen durch die vorliegende Verordnung keine Kosten. Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.

Bürokratiekosten

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nr. 1 - 4:

Die durch die Änderung des europäischen Rechts nicht mehr bestehenden Bezugsnormen werden auf den aktuellen Stand gebracht.

Nr. 5:

Die Auflistung der gültigen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse in Anlage 1 der Verordnung wird aktualisiert.

Artikel 2

Das Inkrafttreten wird auf den Tag nach der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt festgesetzt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter