Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM (2016) 767 final,
Ratsdok. 15120/16

957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Einbeziehung von Koppelprodukten aus der heimischen Produktion von herkömmlichen Biokraftstoffen und die damit verbundene Einsparung von Sojafuttermitteln wurden bisher in der Bewertung indirekter Landnutzungsänderungen nicht betrachtet. Diese Gesamtbewertung ist jedoch notwendig, um erhebliche Importreduzierungen von Sojafuttermitteln aus Gebieten zu berücksichtigen, die von der Inanspruchnahme sensibler Flächen besonders betroffen sind (zum Beispiel Brasilien). Die Berücksichtigung von Koppelprodukten würde gleichzeitig zu einer Verbesserung der Treibhausgasbilanz führen und die relative Vorzüglichkeit von importierten Rohstoffen wie Palmöl gegenüber heimischen Rohstoffen verändern.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Steigerung eines Mindestanteils an modernen und abfallbasierten Biokraftstoffen und Biogas sowie aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs bietet den erforderlichen Anreiz zur verstärkten Entwicklung fortschrittlicher Biokraftstoffe und zur Anwendung von strombasierten Kraftstoffen wie "powertogas", "powertoliquid" und Elektromobilität.

Abfallbasierte fossile Kraftstoffe sind grundsätzlich aus Umweltsicht wünschenswerter als Kraftstoffe, die auf der Neugewinnung von Erdöl und Erdgas beruhen. Sie sind jedoch vom Gegenstand der Richtlinie [(gemäß Artikel 1 des Richtlinienvorschlags)] nicht erfasst und sollten deshalb auch nicht gemeinsam in einer Mindestquote fortschrittlicher erneuerbarer Energien gefördert werden. Die Einbeziehung abfallbasierter fossiler Kraftstoffe in die Mindestquote birgt zudem die Gefahr, dass sie mehrheitlich nicht durch erneuerbare Energien erfüllt wird.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In Artikel 2 Buchstabe g werden in der Begriffsbestimmung "Biokraftstoffe" nun keine gasförmigen Kraftstoffe mehr erfasst. Biogas als Biokraftstoff ist daher nicht mehr enthalten. In Artikel 2 Buchstabe qq werden unter "Biogas" gasförmige Brennstoffe verstanden, die aus Biomasse hergestellt werden. Auch hier ist keine Verwendung als Biokraftstoff mehr vorgesehen. Im Anhang III wurde zur Angabe des Energiegehaltes der Ausdruck Kraftstoff durch Brennstoff ersetzt, hier sind beide Formulierungen notwendig. In Anhang X Teil A sind Höchstbeiträge von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in der Überschrift gemeint, sonst ist der Verkehrssektor ausgeschlossen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Verpflichtung zur Beimischung eines Mindestanteils an Energie aus modernen Biokraftstoffen und anderen fortschrittlichen Kraftstoffen sollte sprachlich geändert werden in Erfüllung eines Mindestanteils. Wörtlich verstanden wären sonst die Nutzung von Reinkraftstoffen und die reine Nutzung von strombasierten Kraftstoffen nicht anrechenbar auf den Mindestanteil.

Begründung zu Ziffern 29, 32, 35 und 47 bis 52 (nur gegenüber dem Plenum):

Herkömmliche Biokraftstoffe leisten heute den überwiegenden Beitrag zur Dekarbonisierung und zur Einsparung von Treibhausgasen im Verkehrssektor. Bereits im bisherigen Umfang der EU-Erzeugung dienen sie darüber hinaus zur Stützung der regionalen Kreislaufwirtschaft. Greifbare Alternativen sind gerade im Transportsektor bislang nicht erkennbar. Zudem dienen die anfallenden Koppelprodukte als wesentlicher Baustein verschiedener Eiweißstrategien.

Die Kommission sieht in der verpflichtenden Einführung moderner Biokraftstoffe eine Strategie zur kostengünstigen Dekarbonisierung des Verkehrssektors. Angesichts der hohen Herstellungskosten für fortschrittliche Biokraftstoffe und der beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Rohstoffe sind die vorgegebenen Marktanteile zu hinterfragen. Zudem werden durch die Vorgaben der Kommission zu Marktanteilen unterschiedlicher Biokraftstoffe nationale Entwicklungsmöglichkeiten unterbunden und bestehende Marktstrukturen nachteilig verändert. Dieser Ansatz entspricht nicht dem Anspruch der Technologieneutralität und marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

Die Haltung der Kommission, mit den vorgeschlagenen Richtlinien den Bürokratieaufwand zu reduzieren, wird begrüßt. Eine Ausweitung des bürokratischen Aufwands für Wirtschaftsteilnehmer über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse wird deshalb abgelehnt. Die Nachhaltigkeit deutscher Land- und Forstwirtschaft ist über Fachrecht hinreichend gesichert. Parallelstrukturen sind abzulehnen. Die turnusgemäßen Erhebungen zur Bundeswaldinventur belegen regelmäßig, dass die Forstwirtschaft in Deutschland seit Generationen und in leicht nachvollziehbarer Weise nachhaltig wirtschaftet. Insofern sind Kontrollorgane und Nachhaltigkeitskriterien entbehrlich. Die aktuellen Importmengen von Biomasse in die EU sind von untergeordneter Bedeutung, da große, heimische Anlagen in hohem Maße Industrierestholz und Altholz aus der Region verwenden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In Anhang VI des Richtlinienvorschlags sind die typischen Werte und Standardwerte für verschiedene Rohstoffe zum Einsatz in Biogasanlagen angegeben. Allerdings umfassen diese lediglich Gülle und Mais sowie Mischungen dieser beiden Rohstoffe. Andere Rohstoffe wurden nicht in der Liste mit THGStandardwerten aufgeführt. In Deutschland wurden große Anstrengungen zur Diversifizierung der Substrate für Biogasanlagen unternommen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In Anhang VI des Richtlinienvorschlags wird bei "Biomethan für den Verkehrssektor" zwischen den technologischen Optionen "keine Abgasverbrennung" und "Abgasverbrennung" unterschieden. Es ist zu vermuten, dass es sich hierbei um eine Abgasnachbehandlung handelt. Eine Definition ist nicht vorhanden. Da es jedoch Aufbereitungsverfahren gibt, welche keine Abgasnachbehandlung notwendig machen, ist zu fragen, ob die Einteilung der Kommission in Bezug auf die bei den beiden Varianten der Biomethanaufbereitung anzusetzenden THG-Minderungswerte sachgerecht ist (Chemische Absorption).

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In Nummer 6 der Methodik der Anhänge V und VI des Richtlinienvorschlags heißt es:

"Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (zum Beispiel Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die auf Grund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen."

Diese Formulierung lässt einen weiten Interpretationsspielraum und kann in der Praxis europaweit zu unterschiedlichen Anerkennungspraktiken führen, wobei deren Konformität mit den EU-Vorgaben nicht eindeutig festzustellen sein wird. Übergangsweise wäre es vorstellbar, dass alle anerkannten Nachweise sowie die Grundlagen für deren Anerkennung allen Mitgliedstaaten beispielsweise über die Transparenzplattform zugänglich gemacht werden. Mittelbis langfristig sollte basierend auf den Erkenntnissen aus den anerkannten Nachweisen eine EU-einheitliche Regelung vorgesehen werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der fossile Komparator für den Einsatz von flüssigen Biobrennstoffen im Bereich der Elektrizitätserzeugung wurde stark erhöht. Es ist zu vermuten, dass durch die Erhöhung des fossilen Vergleichswertes für flüssige Biobrennstoffe, die zur Elektrizitätserzeugung verwendet werden, von 91 gCO₂eq/MJ auf 183 gCO₂eq/MJ (Anhang V Abschnitt C Nummer 19 des Richtlinienvorschlags, Seite 26) der Anreiz für den Einsatz von flüssigen Biobrennstoffen im Bereich der Stromerzeugung erhöht wird. Das ist im Hinblick auf die restriktive Haltung zu Biokraftstoffen unverständlich.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In der Gruppe der "Landwirtschaftlichen Optionen" wird bei landwirtschaftlichen Reststoffen in zwei Gruppen mit unterschiedlicher Schüttdichte unterschieden.

Zu den hierunter fallenden Reststoffen gibt es lediglich eine unvollständige Liste. Grundsätzlich erschweren unvollständige Listen die Transparenz und Kontrolle.

B