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Regelwerk, EU 2015, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1;
RL (EU) 2018/2001 - ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82 Inkrafttreten/ Gültig bis )



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und - in Bezug auf Artikel 1 Absätze 3 bis 13 und Artikel 2 Absätze 5 bis 7 dieser Richtlinie - auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat jeder Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor dieses Mitgliedstaats entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. In der Richtlinie 2009/28/EG wird ferner betont, dass die Energieeffizienz im Verkehrssektor ein wesentlicher Faktor ist, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer dauerhaft zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage für den Verkehr weiter steigt. Aus diesem Grund und aufgrund der Bedeutung der Energieeffizienz für die Minderung der Treibhausgasemissionen werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, in ihre Berichte, die gemäß Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und anderen Rechtsvorschriften der Union zur Förderung der Energieeffizienz im Verkehrssektor vorzulegen sind, ausführlichere Informationen zu Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Verkehrssektor aufzunehmen.

(2) Mit Blick auf das Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und mit Blick auf den wesentlichen Beitrag der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorzuschreiben, dass die Anbieter von Kraftstoff oder Energie die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.

(3) Die Richtlinie 2009/28/EG legt Nachhaltigkeitskriterien fest, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele jener Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Die Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt.

(4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher geändert werden, indem Bestimmungen aufgenommen werden, die sich mit den Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen befassen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. Diese Bestimmungen sollten dem erforderlichen Schutz bereits getätigter Investitionen angemessen Rechnung tragen.

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