Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) enthält technische Anforderungen an Messgeräte. In der Mess- und Eichverordnung wurden diese Anforderungen durch Verweis auf die entsprechenden Anhänge der Richtlinie 2014/32/EU umgesetzt. Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU wurde durch die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2015/13 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert. Diese Änderungen müssen noch umgesetzt werden. Enr Umsetzungsfrist ist der 19. April 2016.

B. Lösung

§ 8 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung wird entsprechend geändert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, insbesondere werden keine neuen Informationspflichten aufgenommen. Bei der 1:1-Umsetzung von europäischem Recht findet die "One in, one out"-Regel (Bundeskabinett vom 25. März 2015) keine Anwendung. Belange der mittelständischen Wirtschaft werden von dem Regelungsvorhaben nicht berührt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund, die Länder und die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 20. April 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung1)

Vom ...

Auf Grund des § 30 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Mess- und Eichverordnung

In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) werden nach der Angabe "(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" und nach der Angabe "(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Verordnung dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) Nr. 2015/13 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42).

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Durch die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2015/13 werden technische Anforderungen an Wasserzähler geändert. Die Werte für den Durchflussbereich von Wasserzählern sind an die aktualisierte Norm EN 14154(2011) angepasst worden. Um auch auf zukünftige Änderungen der technischen Anforderungen reagieren zu können, wird ein dynamischer Verweis auf die Richtlinie 2014/32/EU sowie auf die Richtlinie 2014/31/EU eingefügt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

Die Verordnung ist auf § 30 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes gestützt.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der Umsetzung von europäischem Recht.

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

3. Erfüllungsaufwand

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

4. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind mit dieser Verordnung nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Mess- und Eichverordnung ist nicht befristet. Insofern kommt auch eine Befristung der Änderungsverordnung nicht in Betracht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Mess- und Eichverordnung)

Mit der Änderung wird die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2015/13 umgesetzt. Um auch auf zukünftige Änderungen der technischen Anforderungen reagieren zu können, ohne dass die Verordnung geändert werden muss, wird ein dynamischer Verweis auf die Richtlinie 2014/32/EU sowie auf die Richtlinie 2014/31/EU in § 8 Absatz 1 eingefügt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.