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Regelwerk, EU 2015, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - Mess- und Eichwesen

Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt 1, insbesondere auf Artikel 47 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2014/32/EU sind die Anforderungen festgelegt, die bestimmte Messgeräte erfüllen müssen, wenn sie in Verkehr gebracht und/oder für bestimmte von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Messaufgaben eingesetzt werden.

(2) Die erste der spezifischen Anforderungen für Wasserzähler (Anforderung 1) in Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU bezieht sich auf die Nennbetriebsbedingung für den Durchflussbereich (Q3/Q1> 10).

(3) Am 31. Oktober 2011 trat eine aktualisierte Fassung der Norm EN 14154 in Kraft, die den Durchflussbereich von Q3/Q1> 40 enthält. Die überarbeitete Norm EN 14154 entspricht der internationalen Norm. Sie ist in Bezug auf den Durchflussbereich strenger als die spezifischen Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU und führt zu genaueren Messungen.

(4) Vor der Einführung des Durchflussbereichs Q3/Q1> 10 anhand der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über Messgeräte wurde die OIML-Norm, die bereits eine Anforderung für den Durchflussbereich von Q3/Q1> 40 enthielt, in allen Mitgliedstaaten angewandt. Infolge der Übergangsbestimmungen in Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/32/EU entsprechen die meisten Wasserzähler, die derzeit in Verkehr gebracht werden, bereits der Anforderung Q3/Q1> 40.

(5) Wasserzähler mit einem Durchflussbereich von Q3/Q1> 10 können erheblich günstiger sein, als diejenigen, die den Anforderungen der Norm EN 14154 (Q3/Q1> 40) entsprechen. Nach Nummer 10 des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU kann das Versorgungsunternehmen oder die für den Einbau des Wasserzählers gesetzlich vorgesehene Person unter anderem entscheiden, welcher Durchflussbereich für eine präzise Messung des vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauchs angemessen ist 3. Daher können Wasserzähler, die der Norm EN 14154 für den Durchflussbereich nicht entsprechen, jedoch die Anforderung in Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU erfüllen, eingebaut werden. Dies kann allerdings die Möglichkeit vergrößern, dass Kunden aufgrund ungenauerer Messungen durch den Zähler fehlerhafte Abrechnungen erhalten.

(6) Der Durchflussbereich Q3/Q1> 40 entspricht dem Stand der Technik und wird in der geltenden internationalen Norm und bei den Herstellungsverfahren berücksichtigt, außerdem entspricht er der derzeit auf dem Unionsmarkt verfügbaren Mindestqualität. Er ermöglicht genauere Messungen und gewährleistet so einen höheren Verbraucherschutz. Da beim Einbau seit vielen Jahren bis heute vom Markt mindestens der Durchflussbereich Q3/Q1> 40 berücksichtigt wird, bedeutet die Einhaltung keine Mehrkosten für den Verbraucher.

(7) Die Richtlinie 2014/32/EU sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/32/EU erhält folgende Fassung:

"1. Den Durchflussbereich des Wassers.

Die Werte für den Durchflussbereich müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Q3/Q1> 40

Q2/Q1 = 1,6

Q4/Q3 = 1,25".

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 20. April 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149.

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