Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

A. Problem und Ziel

Mit der durch das 10. Gesetz zur Änderung des BImSchG 2011 eingefügten Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV nicht benannt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen einerseits und Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV andererseits, die durch Kinder genutzt werden, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es ist sogar eher wünschenswert, wenn gerade auch Anlagen, die der Sportausübung dienen, durch Kinder genutzt werden, ohne dass hierbei die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden. Durch diese Ergänzung wird die Bewegung und Sport von Kindern unterstützt und gefördert. Auch in der sozialen Akzeptanz des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms sind keine Unterschiede zu dem von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärm festzustellen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

B. Lösung

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind durch die neue Vorschrift nicht wirtschaftlich betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Auch die Wirtschaft ist durch die neue Vorschrift nicht wirtschaftlich betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine zusätzlichen Kosten.

F. Weitere Kosten

Keine

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 7. Mai 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des BundesImmissionsschutzgesetzes zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 22 Absatz 1a wird folgender Satz 2 eingeführt:

"Satz 1 gilt auch für Geräuscheinwirkungen von Sportanlagen, die dort durch Kinder hervorgerufen werden, wenn die Sportanlage nicht zur gleichen Zeit von Jugendlichen oder Erwachsenen genutzt wird." Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1

Mit der durch das 10. Gesetz zur Änderung des BImSchG 2011 eingefügten Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV nicht benannt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen und Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV, die durch Kinder genutzt werden, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es ist sogar eher wünschenswert, Bewegung und Sport von Kindern zu unterstützen und zu fördern. Daher sollten gerade auch Anlagen, die der Sportausübung dienen, auch durch Kinder genutzt werden, ohne dass hierbei die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden. Auch aus der sozialen Akzeptanz des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms sind keine Unterschiede zu dem von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärms festzustellen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Abgrenzungs- und Vollzugsprobleme werden durch die konservative Betrachtung der altersgemischten Nutzung von Sportanlagen durch die neue gesetzliche Regelung vermieden. Insoweit greift dieser Entwurf zur Änderung des BImSchG die Bedenken der Bundesregierung gegen die BR-Initiative aus dem Jahr 2017 konstruktiv auf.

Auch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Lärmschutzes der Wohnnachbarschaft wurde geprüft. Da Kinder zumeist nicht nach 20 Uhr Sport treiben und die lärmempfindliche Ruhezeit zwischen 20 und 22 Uhr separat betrachtet und beurteilt wird, ist der angemessene Lärmschutz der Wohnnachbarschaft weiterhin sicher gestellt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.