Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2005

Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 4 Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1. Januar 2009 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung Modellrechnungen insbesondere unter Einbeziehung der folgenden Merkmale durch:

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 282a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch geändert worden ist, wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt:

(2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden zusammengefasste statistische Daten über die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte - jeweils ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen - übermitteln, soweit diese für Vorschläge zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die in Satz 1 genannten Daten dem Bundesministerium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln, soweit die Daten für die Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Die Daten dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes in der jeweils am 1. Januar 2006 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

Bei der Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer sieht § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes vor, den derzeit gültigen, vorläufigen Verteilungsschlüssel mit Wirkung ab dem Jahr 2006 auf einen endgültigen, fortschreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Schlüssel umzustellen. Mit der Umstellung ist eine grundlegende Neugestaltung der Schlüsselmerkmale verbunden. Das geltende Gemeindefinanzreformgesetz sieht vor, als Merkmale "Sachanlagen", "Vorräte", "Löhne und Gehälter" sowie "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen" heranzuziehen. Die Angaben zu den Schlüsselmerkmalen "Sachanlagen", "Vorräte" und "Löhne und Gehälter" wurden in den Gewerbesteuererklärungen der Steuerpflichtigen erfragt und erstmals im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik 1998 ausgewertet. Die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wurden der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit entnommen.

Auf der Grundlage dieser Daten hatte das Statistische Bundesamt Modellrechnungen erstellt, die in zahlreichen Fällen nicht nachvollziehbare Unstimmigkeiten in Bezug auf einzelne Länder und einzelne Gemeinden aufgezeigt hatten. Auch nach zweimaliger Plausibilitätsprüfung des Statistischen Bundesamtes unter Einschaltung der statistischen Ämter der Länder und der Finanzverwaltungen der betroffenen Länder ist es kaum zu anderen Ergebnissen gekommen. Insbesondere die unterschiedliche Intensität der Nachprüfungen durch die Finanzverwaltungen der einzelnen Länder machte deutlich, dass eine bundesweit, ja sogar innerhalb eines Landes homogene Datenqualität nicht vorliegt. Die Ursache für die unzureichende Datenqualität lag letztlich in der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Steuerpflichtigen, die vielfach unvollständige und fehlerhafte Angaben in den Gewerbesteuererklärungen gemacht hatten. Nach allgemeiner Auffassung des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenbände können die vorliegenden Daten auch nach Auswertung der Ergebnisse für das Veranlagungsjahr 1999 nicht Grundlage für einen gerichtsfesten Verteilungsschlüssel sein. Aus diesem Grund müssen stattdessen Merkmale für den Verteilungsschlüssel herangezogen werden, für die auf vorhandene Statistiken zurückgegriffen werden kann.

Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben sich deshalb auf Fachebene darauf verständigt, Modellrechnungen mit den Merkmalen "Gewerbesteueraufkommen", "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" sowie "sozialversicherungspflichtige Entgelte" durch das Statistische Bundesamt erstellen zu lassen. Dabei ist auch eine Hebesatzgewichtung der Beschäftigten und der Entgelte vorgesehen. Nach Vorliegen dieser Berechnungen muss es Ziel der anschließenden Beratungen sein, einen breiten und tragfähigen Kompromiss für den Verteilungsschlüssel zu finden, bei dem möglichst viele Länder und Gemeinden ihre

Interessen im Großen und Ganzen gewahrt sehen. Dies ist geboten, da mit dem Übergang auf den endgültigen Schlüssel Umverteilungswirkungen auf der kommunalen Ebene und über Ländergrenzen hinweg unvermeidlich sein werden. Nach Umstellung muss aber der neue Verteilungsschlüssel Umverteilungswirkungen zulassen, da er Kommunen mit einer erfolgreichen Ansiedlungspolitik belohnen soll. Denn bei Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer bestand Einvernehmen darüber, dass über die Umsatzsteuerverteilung ein mittelbarer Wirtschaftsbezug zu erhalten sei.

Erste überschlägige Abschätzungen lassen jedoch erkennen, dass das angestrebte Ziel einer von einer breiten Mehrheit getragenen Lösung schwierig zu erreichen sein wird. Ein Vorhaben dieser Tragweite, das die Verteilung des gemeindlichen Umsatzsteueranteils auf Dauer strukturell festschreibt, erfordert große Sorgfalt. Dies gilt insbesondere, da die in Frage kommenden Erhebungszeiträume durch extreme regionale Verwerfungen bei der Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens geprägt sind. Die Umstellung auf einen endgültigen Schlüssel sollte sich auf Perioden stützen, die von solchen Verwerfungen möglichst frei sind. Aus diesem Grund bietet es sich an, die Geltungsdauer des derzeitigen Verteilungsschlüssels vorerst zu verlängern. Als frühest möglicher Termin für ein Inkrafttreten des endgültigen Schlüssels käme in der nächsten Legislaturperiode der 1. Januar 2008 in Betracht; der 1. Januar 2009 ist gleichwohl vorzuziehen, da so die Aktualisierung des endgültigen Verteilungsschlüssels im Drei-Jahres-Turnus zeitgleich mit der Aktualisierung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Einkommensteuer erfolgt.

Zur Vorbereitung der Umstellung auf den endgültigen Verteilungsschlüssel führt das Statistische Bundesamt Modellrechnungen auch mit Daten aus der Beschäftigten- und Entgeltstatistik der Bundesagentur für Arbeit durch. Für die Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes reichen die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle benötigten Daten aus der Beschäftigten- und Entgeltstatistik durch die Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt sowie an die statistischen Ämter der Länder unmittelbar zu übermitteln. Daher ist unter Wahrung des Sozialdatenschutzes eine uneingeschränkte und vollständige Lieferung der benötigten Daten durch die Bundesagentur für Arbeit an die statistischen Ämter sicherzustellen. Die endgültigen Verteilungsschlüssel werden dann von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder berechnet und von den Ländern durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Wegen der interkommunalen Verteilungswirkungen, die aus dem Wechsel von dem Übergangsverteilungsschlüssel zum endgültigen Verteilungsschlüssel resultieren, müssen die kommunalen Spitzenverbände Gelegenheit haben, zu den Ergebnissen der Modellrechnungen Stellung zu beziehen. Dies wird ihnen nur möglich sein, wenn sie Informationen über die Modellrechnungen auf Gemeindeebene erhalten. Dies gilt umso mehr, als die Struktur des zu beschließenden Verteilungsschlüssels auf Dauer bestehen bleiben wird und Anpassungen nur auf Grundlage aktualisierter Daten aus zukünftigen Statistiken erfolgen werden. Die

Gemeinden und ihre Spitzenverbände müssen daher auch über sämtliche Informationen zur Verteilung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der sozialversicherungspflichtigen Entgelte verfügen.

Bei den zu übermittelnden Daten handelt es sich nicht um Einzelfalldaten, sondern um nach Gemeinden aggregierte Daten. Da die Tabellen aber auf Gemeindeebene Angaben enthalten können, die nach § 16 BStatG geheim zu halten sind, ist eine Regelung erforderlich, die die Weitergabe der Berechnungen an die kommunalen Spitzenverbände und die Gemeinden dennoch ermöglicht.

Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die statistischen Ämter des Bundes und der Länder alle erforderlichen Daten an das Bundesministerium der Finanzen und die zuständigen obersten Landesbehörden zum Zweck der Vorbereitung einer politischen Entscheidung und der bundesrechtlichen Gesetzgebung über den Verteilungsschlüssel sowie zur Festsetzung der gemeindlichen Schlüsselzahlen durch Rechtsetzung der Länder übermitteln können.

Die Ermächtigung für eine bundesgesetzliche Regelung in Artikel 1 ergibt sich aus Artikel 106 Abs. 5a GG.

Für Artikel 2 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG . Für den Bereich der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG). Es besteht ein gesamtstaatliches Interesse an der Regelung durch Bundesgesetz, da die zu übermittelnden Daten zur Berechnung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach dem Gemeindefinanzreformgesetz notwendig sind. Die erforderlichen Entscheidungen über den Verteilungsschlüssel können nur auf Grund der Kenntnis der nach Gemeinden aufgeschlüsselten Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und des jeweiligen Gesamtbetrages der sozialversicherungspflichtigen Entgelte getroffen werden. Diese Daten sind jedoch weder bei den Kommunen noch bei den Ländern verfügbar und können dort auch nicht erhoben werden. Eine Abfrage der Daten über alle Einzugsstellen der Krankenkassen wäre zu aufwändig. Die Bundesagentur für Arbeit verfügt aber bereits über eine aus dem gemeinsamen Meldeverfahren zur Sozialversicherung generierte Beschäftigten- und Entgeltstatistik, die bundesweit entsprechende Aussagen erlaubt. Die Regelung durch Bundesgesetz soll ermöglichen, dass die Bundesagentur für Arbeit diese Daten auch entsprechend weiterleiten darf. Auch eine Bereitstellung der Daten durch einen anderen Sozialversicherungsträger würde aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Regelung durch Bundesgesetz erforderlich machen. Ohne die Bereitstellung der Daten durch die

Bundesagentur für Arbeit könnte der Verteilungsschlüssel nicht in der beabsichtigten Form angewendet werden.

Für Artikel 3 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Nr. 11 GG.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht.

Durch das Gesetz sind Auswirkungen auf die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich durch dieses Gesetz keine Gleichstellungsrelevanz.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Zum 1. Januar 2006 erfolgt die Umstellung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2001. Die weiterführende Bezugnahme auf die Änderung des Einkommensteuergesetzes vom Dezember 2000 stellt klar, dass der Verweis im Gemeindefinanzreformgesetz sich auf die in dem Jahr gültige Fassung des § 32a Abs. 5 oder Abs. 6 EStG bezieht, auf dem auch die zugrunde gelegte Statistik beruht (in diesem Fall 2001). Bei der Streichung der Wörter "in Verbindung mit § 52 Abs. 22d" handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da § 52 Abs. 22d EStG weggefallen ist.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a

Die Regelung bestimmt, dass der derzeitige Verteilungsschlüssel weiterhin Gültigkeit behält und legt einen neuen Zeitpunkt des Inkrafttretens des endgültigen Schlüssels fest. Die Regelung definiert für den endgültigen Schlüssel in Frage kommende Merkmale und bestimmt die Statistiken, aus denen die Daten entnommen werden. Eine verbindliche Regelung zu den jeweiligen Merkmalen und Erfassungszeiträumen für die Schlüsselmerkmale unterbleibt, um für spätere Aktualisierungen der jetzt durch das Statistische Bundesamt erfolgenden Modellrechnungen Entscheidungsfreiheit zu haben. Dies schließt mit Blick auf die durch den Ersatz der Gewerbekapitalsteuer durch den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sowie die durch die Einführung eines endgültigen und fortschreibungsfähigen Schlüssels verursachten Umverteilungswirkungen Modellrechnungen mit einer Hebesatzgewichtung einzelner Merkmale ein.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung infolge des Wegfalls der ursprünglich vorgesehenen Schlüsselmerkmale.

Zu Buchstabe c

Diese Regelung ermächtigt das Statistische Bundesamt, die vollständigen Tabellensätze unter Einbeziehung der Daten aus der Beschäftigten- und Entgeltstatistik an die kommunalen Spitzenverbände und an die Gemeinden weiterzuleiten.

Die vorgesehene Änderung soll ermöglichen, dass die kommunalen Spitzenverbände während des Gesetzgebungsverfahrens zur Neugestaltung des Verteilungsschlüssels in die Lage versetzt werden, sachgerecht und detailgenau an der Ausgestaltung der Schlüssel mitzuwirken. Die Gesetzesänderung soll ferner gewährleisten, dass die Schlüsselzahlen den einzelnen Gemeinden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mitgeteilt werden können. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Daten ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt werden.

Durch die bereits geltende Regelung in Absatz 6 (alt) Satz 2, 3 und 6 wird sichergestellt, dass die mit dem Verteilungsschlüssel befassten Stellen in den Gemeinden und bei den kommunalen Spitzenverbänden die Angaben erhalten können, zugleich aber verpflichtet sind, diese Daten so zu sichern, dass sie anderen Stellen der Verwaltung gegenüber geheim gehalten werden. Die kommunalen Spitzenverbände müssen dem Statistischen Bundesamt die zur Geheimhaltung besonders verpflichteten Personen benennen, an die die Tabellen übersandt werden dürfen.

Die Regelung enthält ferner redaktionelle Anpassungen in Folge des Wegfalls der bisherigen Absätze 2 bis 5.

Zu Artikel 2

Artikel 2 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zur Übermittlung der Daten aus der Beschäftigten- und Entgeltstatistik an das Statistische Bundesamt, die dort zur Erstellung der

Modellrechnungen für den endgültigen Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer benötigt werden. Da die Berechnung der endgültigen Verteilungsschlüssel auf Länderebene von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durchgeführt wird, ist eine Übermittlung der Daten auch an diese erforderlich. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die statistischen Ämter des Bundes und der Länder alle erforderlichen Daten an die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln dürfen. Dazu wird in § 282a SGB III ein Absatz 2b eingefügt. Die gesetzliche Ermächtigung konkretisiert ausdrücklich den vorgesehenen Verwendungszweck.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2:

Durch die Verwendung anderer Schlüsselmerkmale, für die auf vorhandene Statistiken zurückgegriffen werden soll, entfällt die Notwendigkeit, Erhebungen nach § 3 StStatG zum Zweck der Gewinnung eines gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssels durchzuführen. Artikel 3 enthält die erforderlich werdende Gesetzesbereinigung.