Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008

A

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5c GFRG)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 5c wie folgt zu ändern:

Begründung

zu a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die Formulierung stellt sicher, dass die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im Übergangszeitraum bis einschließlich dem Jahr 2017 anhand einer einheitlichen Verteilungsmasse und mit einer Schlüsselzahl für jedes Land erfolgt.

zu b)

Redaktionelle Anpassung an die Änderung in § 5c Abs. 1 Satz 1.

B

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.