Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 14. April 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/5510 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Drucksachen 17/5127, 17/5201 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen angenommen.
Fristablauf: 27.05.11

Erster Durchgang: Drucksache. 055/11 (PDF)

1. Die Überschrift des Gesetzes wird um folgende Fußnote ergänzt:

"* Artikel 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2010/710/EU des Rates vom 22. November 2010 zur Ermächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen, und zur Änderung der Entscheidung 2007/250/EG, um die Geltungsdauer der Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu verlängern (ABl. L 309 vom 25. November 2010, Seite 5)."

2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

'Artikel 6
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 13b des Umsatzsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

"10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt."

2. In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

"In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummern 5 bis 7 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist." "

3. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7.