Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. April 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften»

Vom ... 2007

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten


Bonn, den ... 2007
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zweck der Verordnung ist es, die für Trinkwasser, soweit dieses als Lebensmittel verwendet wird, erforderlichen Zusatzstoffe zuzulassen sowie die Reinheitskriterien für derartige Stoffe festzulegen.

Für die Verwendung von Zusatzstoffen zum Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen waren nach der Verordnung über den Übergang auf das neue Trinkwasserrecht vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695, 4709) § 5 Abs. 1 und 2, Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 und § 24 Abs. 1 und 3 der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, ber. BGBl. 1991 I S. 227) längstens bis zum 31. Dezember 2003 weiter anzuwenden. Daher ist eine Anschlussregelung erforderlich.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, der Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG (Nr. ) L 31 S. 1) zählt Wasser zu den Lebensmitteln ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG (Nr. ) L 330 S. 32).

Die Zulassung von Zusatzstoffen zu Trinkwasser ab der Entnahmestelle richtet sich somit nach den für Zusatzstoffe geltenden Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Mit dieser Verordnung wird deshalb die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend geändert. Die Reinheitskriterien für die zugelassene Stoffe werden durch eine Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung festgelegt.

Trinkwasser, dem nach den Vorschriften dieser Verordnung Zusatzstoffe zugesetzt wurden, darf nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der Trinkwasserverordnung abgegeben werden.

Kosten, Preiswirkung

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Im Rahmen der Anhörung wurde den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit gegeben, zu eventuellen Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, Stellung zu nehmen. Von den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden wurden keine Mehrkosten beziffert. Von den im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 71 LFGB beteiligten Wirtschaftskreisen/Verbänden sind keine Stellungnahmen zu den kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung eingegangen.

Für die Wirtschaft werden durch die Regelung keine zusätzlichen Kosten verursacht, da es sich um eine Anschlussregelung handelt.

Es werden keine Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau erwartet.

Zu Artikel 1

Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Nummer 1

Buchstabe a:

Redaktionelle Änderung auf Grund der Einfügung des § 6a.

Buchstabe b:

In Buchstabe b wird geregelt, in welchem Umfang die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung künftig auf Zusatzstoffe für den Zusatz zu Trinkwasser anzuwenden sind.

Nummer 2

Durch Aufnahme einer neuen Vorschrift in die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung werden bestimmte Stoffe für Trinkwasser zugelassen. Zugelassen werden diese Stoffe auch, soweit nur bestimmte Ionen dieser Stoffe, z.B. über Ionenaustauscher, in das Trinkwasser gelangen.

Nummer 3 und 4

Folgeänderungen auf Grund der Einfügung des § 6a. Nummer 5

Die für Trinkwasser zugelassenen Stoffe werden in einer neuen Anlage 6a aufgeführt. In dieser Anlage wird der Verwendungszweck angegeben, für den diese Stoffe verwendet werden dürfen. Zugelassen sind nur solche Stoffe, die bei Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Stellen zu verschiedenen Zwecken benötigt werden. Dabei geht es in erster Linie um eine Enthärtung oder um eine Einstellung des pH-Wertes von Trinkwasser in Lebensmittelbetrieben oder aber um eine Konservierung (nur bei nicht systematischem Gebrauch in Ausnahmefällen). Daher ist die Zahl der Stoffe, die zugelassen werden sollen, begrenzt.

Zu Artikel 2

Änderung der Zusatzstoff- Verkehrsverordnung

Nummer 1

Mit der Streichung von § 1 Abs. 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für Stoffe, die für Trinkwasser eingesetzt werden dürfen. Bisher waren für diese Stoffe keine Reinheitskriterien festgelegt. Künftig sind grundsätzlich die durch Gemeinschaftsrecht festgelegten Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe zu beachten.

Nummer 2

Durch die Ergänzung von Anlage 2 Liste C werden Anforderungen an die für Trinkwasser zugelassenen Zusatzstoffe festgelegt, die nicht durch gemeinschaftsrechtliche Regelungen erfasst sind. Silber unterliegt speziellen gemeinschaftsrechtlichen Reinheitsanforderungen und ist dementsprechend in Anlage 2 Liste B aufgeführt.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.