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Regelwerk

Verordnung
zur Änderung zusatzstoffrechtlicher und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
*)

Vom 20. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 88 vom 31.12.2002 S. 4695)



Es verordnen, jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2000 (BGBl. I S.1520), wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 3 wird nach der Position E 948 folgende Position eingefügt:

"E 949 Wasserstoff".    

2. Anlage 4 Teil B wird wie folgt geändert:

a) Die Position E 445 wird wie folgt gefasst:

E 445 Glycerinester aus Wurzelharz Nichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke

Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten

Trübe Spirituosen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

Trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol.

100 mg/1

50 mg/kg

100 mg/1

100 mg/I".

b) Nach der Position E 635 wird folgende Position eingefügt:

"E 650 Zinkacetat Kaugummi 11000 mg/kg".

c) Nach der Position E 927b werden folgende Positionen eingefügt:

"E 943a

E 943b

E 944

Butan

Isobutan

Propan

Backsprays auf Pflanzenöl basis (nur gewerbliche Verarbeiter)

Emulsionssprays auf Wasserbasis

qs".

d) Bei der Position Propan-1,2-diol (Propylenglycol) wird in Spalte 1 die Angabe "E 1520" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1454), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zusatzstoffe, die nach den bis zum Ablauf des 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."

2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Liste a werden die Wörter "Die allgemeinen Reinheitsanforderungen gelten für die in Liste B Teil I und Liste C aufgeführten Stoffe, soweit dort auf Liste a verwiesen wird, sowie für die in Liste B Teil II aufgeführten Stoffe, soweit dort nichts anderes festgelegt ist" durch die Wörter "Die allgemeinen Reinheitsanforderungen gelten für die in Liste C aufgeführten Stoffe, soweit dort auf Liste a verwiesen wird." ersetzt.

b) Liste B wird wie folgt gefasst:

Liste B Zusatzstoffe mit E-Nummern - wie eingefügt -

3. In Anlage 4 wird die Position Propan-1,2-diol (Propylenglycol) wie folgt gefasst:

"E 1520 1,2-Propandiol
(Propylenglycol)
Farbstoffe;
Emulgatoren;
Antioxydationsmittel;
Enzyme
max. 1 g/kg
im Lebensmittel".

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte

In § 4 der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107) werden

1. Absatz 1 aufgehoben und

2. in Absatz 2 die Absatzbezeichnung "(2)"gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Dem § 6a der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2002 (BAnz. S. 20601) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bekanntmachungen nach Absatz 3 Nr. 3 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist."

Artikel 5
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung

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