Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 23. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/11636 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer - Drucksache 18/10607 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 602/16 (PDF)

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

4. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 bis 5 eingefügt:

,Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Dem § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten:

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie folgt gefasst:

" § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".

2. In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort "Abgabe" die Wörter "der Vermögensauskunft und" eingefügt.

3. In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter " § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

4. In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter " § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

5. § 378 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind."

7. Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung."

Artikel 5
Anderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird."

2. Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind."

3. Folgender § 151 wird angefügt:

" § 151 Für Erklärungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung." `

5. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6 und wie folgt geändert:

6. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7.

7. Der bisherige Artikel 5 wird durch die folgenden Artikel 8 bis 10 ersetzt:

,Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.

2. Artikel 7 wird aufgehoben.

3. Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Die Artikel 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) werden aufgehoben.

Artikel 10
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe "4,50 €" durch die Angabe "1,50 €" ersetzt.`

8. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 11 und wie folgt geändert: