Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017

A. Problem und Ziel

Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S.502) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für die Ermittlung des Schlüssels für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer jeweils maßgebend ist, sowie nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen zu treffen. Derzeit liegen dem Verteilungsschlüssel noch die Ergebnisse der Statistik für das Jahr 2007 zugrunde. Die Geltungsdauer dieses Schlüssels ist bis zum Ende des Jahres 2014 begrenzt. Ab 2015 soll eine Umstellung auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2010 als der neuesten verfügbaren Statistik erfolgen.

B. Lösung

Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 soll für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 maßgebend sein.

Die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden wird an aktuelle Entwicklungen angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Kosten durch die Umstellung auf einen neuen Schlüssel.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 7. Juli 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.

§ 2

Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend; bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keine Wohnung, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 ausgestellt hat.

Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein. Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.

§ 3

Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.

§ 4

In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom 28. September 2011 (BGBl. I S. 1950) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Bundesland nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt; die dazu gebildete Schlüsselzahl entspricht dem Anteil der Einkommensteuerleistungen der Einwohner und Einwohnerinnen in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Einwohner und Einwohnerinnen in diesem Bundesland. Dabei werden nur zu versteuernde Einkommen bis zu den im Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt. Die Einkommensteuerleistungen werden den Ergebnissen der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer entnommen.

Mit Zustimmung des Bundesrates hat das Bundesministerium der Finanzen mit Verordnung vom 28. September 2011 (BGBl. I S. 1950) bestimmt, dass für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2007 maßgebend ist.

Nach Artikel 106 Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner und Einwohnerinnen weiterzuleiten. Dies erfordert, dass der Verteilung des Gemeindeanteils möglichst aktuell erhobene Einkommensteuerleistungen zugrunde gelegt werden. Da mittlerweile Ergebnisse der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für 2010 vorliegen, ist - wie vorgesehen - die turnusmäßige Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der neuesten verfügbaren Statistik zum 1. Januar 2015 möglich und geboten.

Als Geltungszeitraum für den neuen Verteilungsschlüssel werden die Jahre 2015, 2016 und 2017 festgelegt. Zum 1. Januar 2018 wird die nächste turnusmäßige Aktualisierung auf die bis dahin vorliegenden Ergebnisse der Bundesstatistik 2013 erfolgen.

Zusätzliche Kosten, insbesondere bei Wirtschaftsunternehmen und bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung nicht.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.

In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung für das Bundesministerium der Finanzen keine Gleichstellungsrelevanz, gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Kommunen zuzuordnen.

Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen. Der Saldo der kommunalen Haushalte insgesamt bleibt unverändert, es findet eine Neuverteilung einer vorgegebenen Verteilungsmasse zwischen den Gemeinden statt. Es gibt keine Gestaltungsspielräume, da die Inhalte der Rechtsverordnung durch das Gemeindefinanzreformgesetz vorgegeben sind.

B.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

§ 1 enthält die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes notwendige Bestimmung darüber, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer zur Ermittlung des Schlüssels für die Jahre 2015, 2016 und 2017 maßgebend ist.

In die Neuregelung sind die Verweise ins Einkommensteuergesetz aufgenommen und damit die Vorschrift insgesamt rechtsklarer gestaltet worden. Das Berechnungsverfahren der Ermittlung der Schlüsselzahlen erfolgt auf dieser Grundlage gegenüber zurückliegenden Perioden in unveränderter Form.

Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird wie bisher die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Die darin geregelte pauschalierte

Berücksichtigung von Kindern durch Rückgriff auf Jahresbeträge des Kinderfreibetrags (§ 51a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) ist ein bereits seit Einführung der Vergleichsrechnung zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen (sog. Günstigerprüfung) bewährtes Verfahren bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein (§ 51a Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). Weiterhin wird das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge (sog. Halbeinkünfteverfahren) erhöht und um die nach § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbaren Beträge (mit dem Halbeinkünfteverfahren zusammenhängende Werbungskosten oder Betriebsausgaben) gemindert (§ 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).

Sofern keine Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird auf die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes bzw. bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen auf die einbehaltene Lohnsteuer abgestellt.

Zu § 2

§ 2 legt entsprechend dem Melderechtsrahmengesetz den Wohnsitz fest, der für die Zurechnung der Steuerbeträge anzuwenden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes wird in § 19 der Abgabenordnung geregelt. Danach ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. Hat die steuerpflichtige Person keine Wohnung, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die steuerpflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den tatsächlichen Wohnsitz der abgabepflichtigen Person am Ende des Veranlagungszeitraums kann nicht Bezug genommen werden, da dieser bei der Abgabe der Steuererklärung bzw. der Erstveranlagung und damit der statistischen Erhebung zur Lohn- und Einkommensteuer außer Betracht bleibt.

Aufgrund der praktischen Bedeutung und der unterschiedlichen Handhabung in den Ländern wird als Stichtag für die Zurechnung der Steuerbeträge sowohl der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung als auch der Zeitpunkt der Erstveranlagung (Festsetzung der Einkommensteuer) zugelassen.

Aufgrund der technischen Gegebenheiten werden die nichtveranlagten Arbeitnehmerfälle mit Lohnsteuerabzug pauschaliert berücksichtigt, wegen der bundesweit sehr geringen Fallzahl wird auf die Einbeziehung der personell veranlagten Einkommensteuerfälle verzichtet.

Zu § 3

Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer wird eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt.

Zu § 4

§ 4 enthält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung. Die Bestimmung ist zur Regelung der Fälle notwendig, in denen sich Änderungen des Gebietsstandes der betroffenen Gemeinden ergeben. Als Maßstab zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen dient dann die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung.

Zu § 5

§ 5 regelt das In- und Außerkrafttreten der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnung, die für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 maßgebend ist.