Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen -

845. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2008

A.

Der federführende Rechtsausschuss (R), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 755 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO)

In Artikel 1 Nr. 4 § 755 Satz 1 Halbsatz 1 sind nach dem Wort "Melderegister" das Wort "und" durch das Wort "sowie" zu ersetzen und nach dem Wort "Ausländerzentralregister" die Wörter "und bei den Ausländerbehörden" einzufügen.

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4 § 755 ist der dritte Absatz durch folgende Absätze zu ersetzen:

"Die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers stützen sich vorrangig auf die Melderegister sowie bei Ausländern auf das Ausländerzentralregister. Da im Ausländerzentralregister selbst keine Anschriften gespeichert werden, muss die Auskunft hier allerdings in zwei Schritten eingeholt werden. Durch Anfrage beim Ausländerzentralregister kann der Gerichtsvollzieher die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der zuständigen Ausländerbehörde ermitteln (§ 3 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes), bei der er anschließend den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln kann.

Kann der Aufenthaltsort des Schuldners weder über das Melderegister noch über das Ausländerzentralregister bzw. dort gespeicherte Ausländerbehörden ermittelt werden, so kann sich der Gerichtsvollzieher an die in § 802l Abs. 1

Satz 1 ZPO-E genannten Stellen wenden, um zu prüfen, ob bei der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle, einem Kreditinstitut oder beim Zentralen Fahrzeugregister Informationen über den Aufenthaltsort des Schuldners vorliegen.

Zwar ist die Fremdauskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E grundsätzlich nur subsidiär gegenüber einer Selbstauskunft des Schuldners möglich. Dieser Vorrang kann jedoch nicht gelten, wenn sich der Schuldner seiner Erklärungspflicht entzieht indem er seine melderechtlichen Obliegenheiten nicht erfüllt.

Die im Rahmen des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO-E vorgesehene Bagatellgrenze ist auch bei Anfragen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts zu beachten."

Begründung (nur für das Plenum):

Die Einholung von Auskünften nach § 755 Satz 1 ZPO-E dient der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners, der allerdings nicht im Ausländerzentralregister selbst gespeichert wird, sondern in einem zweiten Schritt bei der dort gespeicherten Ausländerbehörde abzufragen ist.

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 802k Abs. 1 Satz 2 - neu - , Abs. 2 Satz 2 ZPO), Nr. 16 (§ 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Der Gesetzentwurf deckt nur die Fälle ab, in denen die Abnahme der Selbstauskunft im Verwaltungsvollstreckungsrecht entweder durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder durch Verweisung auf § 284 AO-E erfolgt. Einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze sehen aber einen dritten Weg vor, indem sie eine dem § 284 AO entsprechende Regelung unmittelbar treffen (vgl. § 25 LVwVG RP). Da die unterschiedliche rechtstechnische Ausgestaltung keine unterschiedliche Behandlung in der Sache rechtfertigt, sind die Regelungen zur Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse (§ 802k Abs. 1 ZPO-E) und zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 882b Abs. 1 ZPO-E) entsprechend zu erweitern.

Gleiches gilt für die Befugnis zur Einsichtnahme in hinterlegte Vermögensverzeichnisse (§ 802k Abs. 2 ZPO-E). Dort ist zugleich sicherzustellen, dass die Vollstreckungsbehörde auch dann unmittelbar Einsicht nehmen kann, wenn sie den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO-E beauftragen kann (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E). Dies vermeidet eine unnötige Belastung des Gerichtsvollzieherdienstes durch die im Hinblick auf § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E erforderliche Klärung, ob bereits eine Vermögensauskunft abgegeben wurde, und durch die Übermittlung bereits hinterlegter Vermögensverzeichnisse an die Vollstreckungsbehörde nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E.

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 802k Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO)

In Artikel 1 Nr. 7 § 802k Abs. 3 Satz 3 sind die Wörter ", sofern eine ordnungsgemäße Bearbeitung sichergestellt ist" durch den Halbsatz "; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die Änderung stellt klar, dass im Fall der Übertragung der Datenverarbeitung auf eine andere Stelle die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag zu beachten sind.

4. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - (§ 829a - neu - ZPO),

Artikel 3 Abs. 1 (§ 12 Abs. 5 Satz 2 - neu - GKG)

Folgeänderungen:

5. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 882c Abs. 3 - neu - ZPO)

Dem Artikel 1 Nr. 16 § 882c ist folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Satz 1 genannten Stellen ein oder sieht das Handelsregister ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen."

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die Änderung ermöglicht, über den Vor- und Zunamen des Schuldners hinaus auch dann weitere Identifikationsmerkmale in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn der Schuldner Angaben verweigert. Dies vermeidet Verwechslungen, die für den Betroffenen mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sein können.

6. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 882e Abs. 4 - neu - ZPO)

Dem Artikel 1 Nr. 16 § 882e ist folgender Absatz 4 anzufügen:

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, kann es die Eintragung ändern. Werden der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt."

Folgeänderungen:

Die Einzelbegründung Artikel 1 Nr. 16 ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur für das Plenum):

Der Schuldner und Dritte haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses nicht nur in Bezug auf den Eintragungsgrund, sondern auch auf die zur Identifikation des Schuldners nötigen Daten richtig ist. Der Gesetzentwurf sollte deshalb klar regeln, wie entsprechende Fehler korrigiert werden können.

7. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 882g Abs. 4 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 ZPO)

Artikel 1 Nr. 16 § 882g ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 16 § 882g ist nach Satz 3 des ersten Absatzes folgender Absatz einzufügen:

"Dabei wird in Absatz 4 im Interesse der Rechtseinheitlichkeit die Berechtigung zum Abruf aus Abdrucken des Schuldnerverzeichnisses abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 2 Satz 4 ZPO an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, die sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben.

Ferner wird in Absatz 7 Satz 1 abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 4 Satz 1 ZPO darauf verzichtet, die Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG zu befugen, auch dann zu kontrollieren, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vorliegen. Die Regelung ist entbehrlich weil die Aufsichtbehörde nach § 38 BDSG in seiner seit dem Jahre 2001 geltenden Fassung anlassfrei kontrollieren kann."

Begründung (nur für das Plenum):

Die Änderung dient zum einen der Angleichung des Fachrechts an das allgemeine Datenschutzrecht, zum anderen dem Verzicht auf Regelungen zur Datenschutzkontrolle, die das allgemeine Datenschutzrecht bereits enthält.

8. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - (§ 93 Abs. 9a - neu - , 10 AO)

In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. § 93 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel der Gleichstellung privater und öffentlicher Gläubiger. Die konsequente Umsetzung dieses Ziels gebietet, die dem privaten Gläubiger künftig eröffnete Möglichkeit der Abfrage von Kontenstammdaten auch öffentlichen Gläubigern zu ermöglichen, soweit sie diesen außerhalb von § 93 Abs. 7 und 8 AO nicht bereits eröffnet ist.

9. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 3 Satz 2 - neu - allgemei/steuerao_ges.htm )

In Artikel 2 Nr. 2 ist § 284 Abs. 3 folgender Satz anzufügen:

Folgeänderung:

Der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 3 ist folgender Absatz anzufügen:

Begründung (nur für das Plenum):

Der Gesetzentwurf verfolgt u. a. das Ziel, die Austauschbarkeit der im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung gewonnenen Vermögensverzeichnisse mit denen der Verwaltungsvollstreckung zu gewährleisten, um deren gemeinsame Verwaltung durch ein zentrales Vollstreckungsgericht zu ermöglichen.

Aus diesem Grund war es erforderlich, die Bekräftigung der Vermögensauskünfte durch eine eidesstattliche Versicherung in beiden Rechtsgebieten gleichermaßen obligatorisch vorzuschreiben.

Um den Schuldner vor den Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt ausreichend zu warnen, sollte daher dessen vorherige Belehrung auch in § 284 AO-E ausdrücklich vorgeschrieben werden.

10. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 3 Satz 2 - neu - allgemei/steuerao_ges.htm )

In Artikel 2 Nr. 2 ist § 284 Abs. 3 folgender Satz anzufügen:

Folgeänderungen:

Die Einzelbegründung zu Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur für das Plenum):

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach dem derzeitigen Entwurf des § 284 Abs. 3 AO nicht mehr an das Ermessen der Finanzbehörde geknüpft, sondern bei Abnahme einer Vermögensauskunft obligatorisch.

Problematisch ist dabei insbesondere ein eventuell vorhandenes Wissen der Finanzbehörde über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Besteht die Finanzbehörde auf der eidesstattlichen Versicherung, obwohl das Vermögensverzeichnis den vorhandenen Erkenntnissen über die Vermögenslage widerspricht, wird der Schuldner in solchen Fällen zur Begehung einer Straftat ( § 156 StGB) getrieben.

Es geht hierbei nicht um Fälle, in denen das Finanzamt gesichert über sämtliche Erkenntnisse verfügt, sondern um solche, in denen sich aus dem eingereichten Vermögensverzeichnis Erkenntnisse ergeben, dass das Vermögensverzeichnis unvollständig bzw. falsch ist.

In derartigen - bei den Finanzämtern sehr viel häufiger als bei den Gerichtsvollziehern vorkommenden - Fällen darf die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für das Finanzamt nicht zwingend sein.

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sollte daher - wie bisher - eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde bleiben. Der angestrebte Gleichlauf zwischen Verwaltungs- und Zivilprozessrecht muss insoweit auf Grund der Verantwortung des Staates gegenüber dem Steuerbürger zurücktreten.

11. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 6 Satz 4 AO)

In Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 6 Satz 4 sind nach dem Wort "Möglichkeit" die Wörter "der Einholung von Auskünften Dritter und" einzufügen.

Begründung (nur für das Plenum):

Durch die Änderung soll § 284 Abs. 6 an § 802f Abs. 3 ZPO-E angeglichen werden.

Die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften verfolgt u. a. das Ziel, den Wahrheitsgehalt der Eigenauskunft zu erhöhen. Daher ist es sinnvoll, den Vollstreckungsschuldner zuvor allgemein darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit hat, die Angaben des Schuldners gegebenenfalls durch Auskünfte von Dritten zu überprüfen. Da den Vermögensverzeichnissen aus beiden Rechtsgebieten die gleiche Qualität zukommen soll, ist ein derartiger Hinweis auch im Verfahren nach § 284 AO-E erforderlich.

12. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 10 Satz 1, 3 AO)

In Artikel 2 Nr. 2 ist § 284 Abs. 10 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In der Begründung zu Artikel 2 Nr. 2 ist in der Einzelbegründung zu § 284 Abs. 10 der zweite Absatz wie folgt zu fassen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die Vollstreckungsbehörde entscheidet selbst über außergerichtliche Rechtsbehelfe.

Dieser außergerichtliche Rechtsbehelf wird im Steuerrecht nicht als "Widerspruch" sondern als "Einspruch" bezeichnet.

Erst nach der Vollziehung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis richtet sich das weitere Schicksal der Eintragung nach den Bestimmungen der ZPO. Eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen "gerichtlichen Widerspruch" (§ 882d ZPO-E) gegen die Eintragungsanordnung der Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 9 AO-E würde der Gesetzessystematik widersprechen, da sich die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen bemisst.

13. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 10 Satz 2 AO)

In Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 10 Satz 2 ist das Wort "hat" durch das Wort "soll" zu ersetzen und nach dem Wort "Form" das Wort "zu" zu streichen.

Folgeänderung:

In der Begründung zu Artikel 2 Nr. 2 ist in der Einzelbegründung zu § 284 Abs. 10 nach dem zweiten Absatz folgender Absatz einzufügen:

Begründung (nur für das Plenum):

Grundsätzlich ist eine Regelung, nach der Rechtsbehelfe gegen eine Eintragungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben sollen, zu begrüßen. Um gleichwohl zu vermeiden, dass mit einem Vollzug der Eintragung vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor ein Vollstreckungsschuldner einen Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung einlegen und deren Aussetzung der Vollziehung beantragen kann, ist gemäß § 284 Abs. 10 Satz 2 AO-E eine einmonatige Wartezeit vorgesehen.

Die gewählte starre Monatsfrist, nach deren Ablauf Finanzämter verpflichtet sein sollen, die zuvor angeordnete Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zwingend zu vollziehen, erscheint jedoch nicht geeignet, einen verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz für betroffene Vollsteckungsschuldner zu gewährleisten. In vielen Fällen wird es nicht möglich sein, innerhalb von - bestenfalls - einem Monat über etwaige Rechtsbehelfe sowie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden (die Bearbeitungszeit verkürzt sich je nach Zugang der Eingaben eines Vollstreckungsschuldners zu seinen Lasten). In Einzelfällen könnte es deshalb zu Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis kommen die sich später als rechtswidrig erweisen. Den Finanzämtern muss es deshalb möglich sein, in begründeten Einzelfällen - vorläufig - von der Übermittlung einer Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abzusehen solange über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von der Finanzbehörde oder von einem Finanzgericht noch nicht entschieden wurde. Dies kann durch die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift erreicht werden.

14. Zu Artikel 2 Nr. 5 - neu - und 6 - neu - (§§ 338, 341a - neu -, 341b - neu - , 341c - neu - und 341d - neu - allgemei/steuerao_ges.htm )

Dem Artikel 2 sind folgende Nummern 5 und 6 anzufügen:

Folgeänderung:

Der Begründung zu Artikel 2 ist folgender Absatz anzufügen:

"Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 338, 341a - 341d)

Mit den §§ 341a bis 341d werden neue Gebührentatbestände in die Abgabenordnung eingeführt die dem Grunde und der Höhe nach denjenigen entsprechen, die im Bereich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers gelten. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich durch die Neugestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, insbesondere auf Grund der größeren Bedeutung der Vermögensauskunft des Schuldners, der Aufwand und damit die Kosten im Bereich der Verwaltungsvollstreckung erhöhen. Die zu erwartenden Mehrkosten sollen durch Gebühren aufgefangen werden."

Begründung (nur für das Plenum):

Durch die Änderungen soll die Verwaltungsvollstreckung auch hinsichtlich der Kosten der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung angeglichen werden. Insbesondere durch die veränderte Stellung der Vermögensauskunft des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren ist auch bei der Verwaltungsvollstreckung mit einem höheren Verwaltungsaufwand zu rechnen, der durch Gebühren zu kompensieren ist.

15. Zu Artikel 3 Abs. 3 Nr. 2 (§ 7 Satz 1, 4 - neu - JBeitrO)

In Artikel 3 Abs. 3 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. § 7 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die Vollstreckungsbehörden nach der JBeitrO können dem Schuldner zwar nicht eine Vermögensauskunft abnehmen, jedoch verweist § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO auf die Anwendung der §§ 802c ff ZPO-E. Zur Entlastung des Gerichtsvollzieherdienstes erscheint es effizient, den Vollstreckungsbehörden nach der JBeitrO ein unmittelbares Einsichtsrecht in Bezug auf die hinterlegten Vermögensverzeichnisse nach § 802k Abs. 1 ZPO-E zu gewähren. Dies beeinträchtigt den Schuldner nicht unangemessen.

B.

C.