Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/11778 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) - Drucksache 18/9949 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen angenommen.

Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 437/16 (PDF)

1. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

2. In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "68 Euro" durch die Angabe "72 Euro" ersetzt.

3. § 41a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat;".

4. Nach § 52 Absatz 12 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden." "

2. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

"Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Dem § 13c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat." "

3. In Artikel 5 wird in § 33 Satz 1 die Angabe "200 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

4. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 9
Inkrafttreten