Antrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FGG-Reformgesetz - FGG-RG)

Punkt 23 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 (§§ 269 ff. FamFG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Zeit dafür reif ist, auch formell einheitliche Verfahrensvorschriften für Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen zu schaffen.

Begründung

Die in dem Gesetzentwurf fortgeschriebene, sprachliche und systematische Unterscheidung beider Sachen ist jedenfalls heute unangebracht. Denn sie ist bekanntermaßen dem Bedürfnis des historischen Gesetzgebers geschuldet, das seinerzeit von ihm als Verfassungsgebot in Betracht gezogene sogenannte Abstandsgebot zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft auch sprachlichformell einzuhalten. Jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsgemäßheit des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist die Rechtfertigung für die Unterscheidung entfallen. Denn diese Entscheidung verneint gerade das Bestehen eines sich aus dem Grundgesetz ergebenden Abstandsgebotes. Nachdem § 270 FamFG-E für die Lebenspartnerschaftssachen uneingeschränkt auf die jeweiligen Ehe- und Familiensachen verweist, besteht kein erkennbares sachliches Motiv für die Unterscheidung. Sie ist daher lediglich geeignet, den Gesetzgeber dem unnötigen Vorwurf einer ungerechtfertigten Diskriminierung von Lebenspartnern auszusetzen.