Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 3. Februar 2016 Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beschlossen, den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) zwecks Erlasses einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten (Bundesratsdrucksache 311/15(B) ). Ziel ist die Ergänzung der TierSchNutztV um Regelungen zur Haltung von Mastputen.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung der TierSchNutztV um Regelungen zur Haltung von Mastputen sieht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aus folgenden Gründen derzeit kritisch:
- 1) Die allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der TierSchNutztV sind im Rahmen "Bundeseinheitlicher Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen" sehr detailliert unterlegt worden, wobei die Europaratsempfehlungen aus dem Jahr 2002 zur Haltung von Puten berücksichtigt wurden. Die bundeseinheitlichen Eckwerte sind unter der Beteiligung der Geflügelwirtschaft, verschiedener Bundesländer, wissenschaftlicher Einrichtungen und von Tierschutzverbänden erarbeitet und damit sehr breit abgestimmt worden. Sie wurden 2013 umfangreich überarbeitet. Über 80% der Putenhalter haben sich freiwillig schriftlich dazu verpflichtet, diese einzuhalten.
- 2) Mit der Überarbeitung ist ein Gesundheitskontrollprogramm in die Vereinbarung der bundeseinheitlichen Eckwerte integriert worden, an dem teilzunehmen sich die Putenhalter zusätzlich verpflichten können. Ziel ist es, dass der einzelne Putenmastbetrieb anhand der Erhebung einheitlicher Tiergesundheitsindikatoren sowohl eine Selbsteinschätzung als auch einen Vergleich zu anderen Betrieben durchführen kann. Werden im Gesundheitskontrollprogramm im Einzelfall Abweichungen von den Soll-Bereichen der erfassten Indikatoren festgestellt, wird mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt ein betriebsindividueller Gesundheitsplan erstellt, der kontinuierlich fortgeschrieben wird und eine stete Verbesserung der Tiergesundheitssituation bewirken soll. Nach Abschluss einer einjährigen Pilotphase wird das Programm seit Anfang 2015 in der Praxis angewendet. Valide Schlussfolgerungen unter anderem für die Haltungsbedingungen und das Haltungsmanagement werden sich voraussichtlich im Jahr 2017 ziehen lassen.
- 3) Zusätzlich haben das BMEL und die Geflügelwirtschaft am 9. Juli 2015 eine "Vereinbarung zur Verbesserung des Tierwohls, insbesondere zum Verzicht auf das Schnabelkürzen in der Haltung von Legehennen und Mastputen" geschlossen, mit der eine weitere Verbesserung der Haltungsbedingungen erreicht werden soll.
- 4) Die Bundesregierung hat sich im Dezember 2014 gemeinsam mit Dänemark und den Niederlanden gegenüber der Europäischen Kommission für eine Verbesserung der Tierschutzregelungen auf EU-Ebene ausgesprochen und die Erwartung zum Ausdruck gebracht, unionsrechtliche Regelungen u.a. auch zur Haltung von Mastputen zu treffen.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen bereits sehr bedeutende Schritte unternommen worden sind, um eine tierschutzgerechte Haltung von Mastputen in Deutschland sicherzustellen. Eine Entscheidung zur Ergänzung der TierSchNutztV um Regelungen zur Haltung von Mastputen soll deshalb in Abhängigkeit von den weiteren Erfahrungen und Entwicklungen in den o.a. Bereichen zu gegebener Zeit getroffen werden.