Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungs- stärkungsgesetz - AWStG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 2. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/8647 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG) - Drucksache 18/8042 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 2a und 2b eingefügt:

"Artikel 2a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 71 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären."

2. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "0,2060fache" durch die Angabe "0,2155fache" ersetzt.

Artikel 2b
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 57 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "0,2172fache" durch die Angabe "0,2266fache" ersetzt."

3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fristablauf: 08.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 065/16 (PDF)