Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Punkt 42 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

Der Bundesrat möge beschließen:

Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache 329/1/07 wird durch folgenden Text ersetzt:

1. Zu Artikel 1 (Artikel 2 Abs. 2 Zwölfte Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit),

Artikel 1a - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit)

Begründung

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Anpassung

Zu Buchstabe b:

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.

Auch Artikel 5 des Protokolls Nr. 5 stellt auf Behandlung und Untersuchung nach Anhang II der Entscheidung 2005/393/EG ab.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.

Zu Nummer 1 Buchstabe c:

Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in eine 20 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe d:

Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass diese Tiere nicht innergemeinschaftlich verbracht werden (Artikel 3 Abs. 4 der Entscheidung 2005/393/EG ).

Zu Nummer 2:

Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Korrektur des Änderungsbefehls zu § 2 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit zur Erreichung des im letzten Absatz vorstehender Begründung dargelegten Ziels, Frankreich in die Anwendung der Verbringungsregelungen einzubeziehen.