Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. Mai 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17.03.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten (ABl. EU (Nr. ) L 76 S. 6) wurde die deutsche einzelstaatliche Milchquote zum 01.04.2008 dauerhaft um zwei Prozent (= 565.635,694 Tonnen) erhöht. Diese Erhöhung schlägt sich nach Artikel 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in einer Erhöhung der deutschen nationalen Reserve nieder. Die Erhöhung wird mit der vorliegenden Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 359) linear auf diejenigen Milchquoteninhaber verteilt, die im August 2008 Milch erzeugt haben. Jeder dieser Milcherzeuger erhält daher eine Erhöhung seiner Quote um zwei Prozent.

Dieser Verteilungsmaßstab stellt ein objektives Kriterium im Sinne des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dar.

Eine lineare Verteilung ist gegenüber anderen Verteilungskriterien vorzugswürdiger. Bei einer Verteilung über die Saldierung oder die Milchquotenbörse stellen sich Fragen mangelnder Objektivität und Planungssicherheit. Mit einer Verteilung an bestimmte Erzeugergruppen ist neben einem hohen Verwaltungsaufwand (Antragsverfahren) sowie Kontrollproblemen der Vorwurf der Ungleichbehandlung verbunden, zumal es sich um eine insgesamt geringe Verteilungsmasse handelt.

Kosten

I. Allgemeine Kosten

II. Bürokratiekosten

Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 19 Abs. 3)

Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an § 19 Abs. 6 Satz 1.

Zu Nummer 2 (§ 20 Abs. 4 Satz 1)

Folgeänderung zu Artikel 1 des Zweiten Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2897).

Zu Nummer 3 (§ 39 Abs. 3 Satz 4)

Erst nach der Einfügung des § 39 Abs. 3 zum 01.04.2008 hat sich herausgestellt, dass eine Reihe von Übertragungen, die als Übertragungen nach § 21 angesehen werden könnten, als Übertragung nach § 22 Abs. 1 bescheinigt werden. Um in dieser Hinsicht für Klarheit zu sorgen, wird § 39 Abs. 3 auch auf diese Fälle erstreckt. Der Verweis auf § 22 Abs. 1 umfasst auch Übertragungen auf Gesellschaften, da § 22 Abs. 1 insofern nicht zwischen der Übertragung auf Gesellschaften und auf andere Personen differenziert, sondern jegliche Übertragung erfasst. § 23 normiert darauf aufbauend lediglich die Gesellschafterstellung als eine besondere Voraussetzung der Übertragung auf eine Gesellschaft.

Zu Nummer 4 (§ 49 Abs. 3)

Angesichts unterschiedlicher Auslegungen der Berechnung des Übernahmeentgelts nimmt Nummer 3 eine Klarstellung vor. Satz 1 neu verdeutlicht, dass zunächst das Übernahmeentgelt je Kilogramm übernommene Anlieferungsquote zu berechnen ist. Dabei ist nach Satz 2 Halbsatz 1 neu keine Rundung vorzunehmen. Erst anschließend ist das so ermittelte Übernahmeentgelt je Kilogramm mit der zu übernehmenden Anlieferungsquote zu multiplizieren. Sollte sich dabei als Ergebnis kein glatter Centbetrag ergeben, erfolgt eine kaufmännische Ab- bzw. Aufrundung nach allgemeinen Regeln (Beispiel: Der Gleichgewichtspreis beträgt 35 Eurocent je Kilogramm. 67 Prozent hiervon sind 23,45 Eurocent. Werden 1.250 Kilogramm übernommen, ergibt sich ein Gesamtentgelt von 293,13 EUR (1.250 kg x 0,2345 EUR = 293,125 EUR = aufgerundet 293,13 EUR)).

Zu Nummer 5 (§ 51 Abs. 5)

Hat ein Milchquoteninhaber seinen Milcherzeugungsbetrieb mitsamt zugehöriger Milchquote in eine Gesellschaft nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 eingebracht und fällt anschließend auf diesen dann vormaligen Betriebsinhaber gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 eine Milchquote ohne Betrieb zurück, kann er nach § 22 Abs. 1 Satz 3 die zurückfallende Milchquote nachträglich noch zu einem Bestandteil der Betriebsübertragung bestimmen. Da die Gesellschafter einer Milcherzeugungsgesellschaft nicht selbst als Milcherzeuger gelten, müsste in einem solchen Fall beim Rückfall der Milchquote gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 ein 33-Prozent-Einzug vorgenommen werden. Um Härten zu vermeiden, soll auf diese Einziehung verzichtet werden, sofern und soweit der vormalige Betriebsinhaber seine persönliche Arbeitsleistung nach § 23 Abs. 2 erbringt.

Da sich diese Ausnahme nicht auch auf das Übernahmerecht bezieht, kann sich der vormalige Betriebsinhaber in einem solchen Fall weiterhin nicht auf die Ausnahmen vom Übernahmerecht nach § 51 Abs. 1 berufen.

Zu Nummer 6 (§ 55a)

Rechtstechnisches Vorbild für die lineare Verteilung der zweiprozentigen Erhöhung ist die in den §§ 53 bis 55 enthaltene Regelung der jeweils 0,5-prozentigen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09 erfolgten Erhöhung (vgl. dazu BR-Drs. 919/05 (PDF) vom 23.12.2005). Durch Absatz 1 wird die Erhöhung grundsätzlich im Verordnungswege und damit von Gesetzes wegen vorgenommen. Als Stichtag für die zur Verfügung stehende Milchquote als den Maßstab für die lineare Erhöhung wird der 1. August 2008 gewählt, da dieser Monat voraussichtlich dem Monat, an dem der Bundesrat der Verordnung zustimmen und die Verkündung der Verordnung erfolgen wird nachgeht. Auf diese Weise bildet die Erhöhung ein zeitnahes Bild der Milchquoteninhaberschaft ab. Wie bei jeder Änderung von Milchquoten in einem laufenden Zwölfmonatszeitraum entfaltet die Änderung für den gesamten Zwölfmonatszeitraum und alle folgenden Zwölfmonatszeiträume Wirkung.

Nach Absatz 2 findet das gesamte Verfahren der §§ 53 bis 55 mit einem entsprechend angepassten Produktionszeitraum und daran orientierten sonstigen Zeitpunkten Anwendung. Absatz 3 betrifft die Konstellation, dass für einen Zeitpunkt zwischen dem 01.04.2008 und 31.07.2008 eine Quotenübertragung vereinbart wird und die betreffende Quote bereits zum vereinbarten Übertragungszeitpunkt ganz oder teilweise zur Vermarktung von Milch genutzt worden ist. In einem solchen Fall verbleibt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 die genutzte Quote bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums 2008/09 bei demjenigen, der sie genutzt hat und sie zur Abgabenbefreiung benötigt.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 erfolgt die Übertragung der genutzten Quote erst zum 01.04.2009, da sie zu diesem Zeitpunkt wieder nutzbar ist.

Vor diesem Hintergrund kann es vor allem bei Betriebsübertragungen nach § 22 Abs. 1 vorkommen, dass die Quoteninhaberschaft und die nach § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit der Maßgabebestimmung des Absatzes 2 Satz 3 für den Monat August 2008 erforderliche Milcherzeugereigenschaft teilweise auseinanderfallen und folglich für bereits genutzte Quoten keine Erhöhung nach Absatz 1 gewährt werden kann. Für derartige Fälle ordnet Absatz 3 an, dass die Erhöhung entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 3 zum 01.04.2009 eintritt. Auf diese Weise wird vermieden, dass in den beschriebenen Konstellationen zur Produktion genutzte Quoten unberücksichtigt bleiben.

Aus dem Verweis auf die "Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1" ergibt sich, dass bis auf das von Absatz 1 abweichende Datum 01.04.2009 statt 01.08.2008 der gesamte Absatz 1 und folglich auch Absatz 2 zur Anwendung kommen. Mithin hat der Übernehmer der Quote gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zwischen dem 01.08.2008 und 31.08.2008 Milcherzeuger im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu sein bzw. einen Härtefall nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 geltend zu machen.

Zu Nummer 7 (§ 56 Abs. 2 und 3)

Soweit Landesstellen noch keine Bescheinigung über den 33-Prozent-Einzug in den Fällen des § 51 Abs. 5 ausgestellt haben, ist nach Absatz 2 Satz 3 von der Einziehung abzusehen. Diese Konstellation konnte erst ab dem 01.04.2007 eintreten, da erst zu diesem Zeitpunkt § 22 Abs. 1

Satz 3 in Kraft getreten ist. Absatz 3 Satz 2 neu enthält eine Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Artikel 2 und 3

Artikel 2 enthält eine Befugnis zur Neubekanntmachung und Artikel 3 den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 510:
Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.

Im Rahmen der Umsetzung des EU-Beschlusses zur zweiprozentigen Milchquotenerhöhung werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft geändert. Diese Änderungen bauen auf das bestehende Milchquotensystem auf und führen nach Angaben des Ressorts zu Bürokratiekosten in Höhe von 62.000 Euro.

Unabhängig davon, welche bürokratischen Belastungen durch das europarechtlich vorgegebene Milchquotensystem in Gänze verursacht werden, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen die vorliegenden Änderungen.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter