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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten

(ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2008 S. 6)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1) sind die im Rahmen der Milchquotenregelung zur Begrenzung der Erzeugung vorgesehenen einzelstaatlichen Milchquoten für die sieben am 1. April 2008 anlaufenden Zwölfmonatszeiträume festgesetzt.

(2) Gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden diese Quoten vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.

(3) Der Rat hat die Kommission aufgefordert, einen Bericht über die Marktperspektiven auszuarbeiten, sobald die Reformen 2003 der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse vollständig durchgeführt sind, damit beurteilt werden kann, ob die Zuweisung zusätzlicher Quoten angebracht ist.

(4) Der nun vorliegende Bericht enthält die Schlussfolgerung, dass angesichts der derzeitigen Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt und auf den Weltmärkten sowie der voraussichtlichen Lage bis 2014 eine zusätzliche Anhebung der Quoten um 2 % zur Erleichterung einer größeren Milcherzeugung in der Gemeinschaft und zur Erfüllung der neuen Anforderungen des Milchmarktes gerechtfertigt ist.

(5) Daher ist es angebracht, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Quoten aller Mitgliedstaaten ab 1. April 2008 um 2 % anzuheben.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Nummer 1 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält die Fassung des Wortlauts im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

.

  Anhang

"1. Einzelstaatliche Quoten

Mitgliedstaat Mengen (Tonnen)
Belgien 3.427.288,740
Bulgarien 998.580,000
Tschechische Republik 2.792.689,620
Dänemark 4.612.619,520
Deutschland 28.847.420,391
Estland 659.295,360
Irland 5.503.679,280
Griechenland 836.923,260
Spanien 6.239.289,000
Frankreich 25.091.321,700
Italien 10.740.661,200
Zypern 148.104,000
Lettland 743.220,960
Litauen 1.738.935,780
Luxemburg 278.545,680
Ungarn 2.029.861,200
Malta 49.671,960
Niederlande 11.465.630,280
Österreich 2.847.478,469
Polen 9.567.745,860
Portugal 1.987.521,000
Rumänien 3.118.140,000
Slowenien 588.170,760
Slowakei 1.061.603,760
Finnland 2.491.930,710
Schweden 3.419.595,900
Vereinigtes Königreich 15.125.168,940"
______
1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
ENDE

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