VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über die einheitliche GMO) (7)
I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rundkörniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis a und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:
Rohreis (Paddy-Reis): Reis in der Strohhülse, gedroschen;
geschälter Reis: Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen Braunreis, Cargo-Reis, Loonzain-Reisundriso sbramato" bekannt ist;
halbgeschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;
vollständig geschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;
rundkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei den en das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;
mittelkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;
langkörniger Reis:
langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;
langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;
Messung der Körner: Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgen der Methode:
Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;
die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;
zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;
das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;
Bruchreis: gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.
II. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
ganze Körner: Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;
gestutzte Körner: Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;
gebrochene Körner oder Bruchreis: Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:
groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),
mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),
feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),
Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;
grüne Körner: nicht vollständig ausgereifte Körner;
Körner mit natürlichen Missbildungen: Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;
kreidige Körner: Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;
Körner mit roten Rillen: Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;
gefleckte Körner: Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;
fleckige Körner: Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;
gelbe Körner: Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;
bernsteinfarbene Körner: Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.
Teil II : Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor
Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission geändert werden;
Quotenzucker,Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
Industriezucker: alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup: alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
Überschusszucker,Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirumengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 überschreiten;
Quotenzuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;
Liefervertrag: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;
Branchenvereinbarung:
eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln, oder
wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die vor Abschluss der Lieferverträge geschlossenen Absprachen, sofern die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird;
AKP-/indischer Zucker: Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang XIX aufgeführten Staaten, der i n die Gemeinschaft eingeführt wird gemäß
dem Protokoll Nr. 3 in Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG oder
dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker69; 13.Vollzeitraffinerie: eine Produktionseinheit,
deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren, oder
die im Wirtschaftsjahr 2004/05 eine Menge von mindestens 15.000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.
Teil III : Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor
Hopfen: die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;
Hopfenpulver: das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfe ns enthält;
Lupulinangereichertes Hopfenpulver: das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderu ng der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis;
Hopfenextrakt: die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentriert en Erzeugnisse;
Hopfen-Mischerzeugnisse: die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.
1.'Roden': die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.
2.'Pflanzen': das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.
3 'Umveredelung': die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.
Im Zusammenhang mit Erzeugnissen
4.'Frische Weintrauben': die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.
5. 'Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben': das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;
gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:
entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;
oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.
6.'Traubensaft': das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist; b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
7.'Konzentrierter Traubensaft': der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
8.'Weintrub':
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.
9. 'Traubentrester': der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.
10. 'Tresterwein': ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird: a) durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder b) durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.
11 'Brennwein': das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;
ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destil lation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird, oder
einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.
12 'Cuvée':
der Traubenmost,
der Wein oder
die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.
Alkoholgehalt
13.'Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)': die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
14.'Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)': die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.
15.'Gesamtalkoholgehalt (in % vol)': die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
16.'Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)': der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.
17.'Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)': die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
18.'Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)': die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.
19.'Gesamtalkoholgehalt (in % mas)': die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
Teil IV : Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor
Rinder: lebende Hausrinder der KN-Codes ex 0102 10, 0102 90 05 bis 0102 90 79;
ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von über 300 Kilogramm.
Teil V : Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.
Im Sinne von Artikel 119 über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse sind
Käse: in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse des KN-Codes 0406;
Kasein und Kaseinat: ohne weitere Verarbeitung oder als Mischung verwendete Erzeugnisse der KN-Codes 3501 10 90 und 3501 90 90.
Eier in der Schale: Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2;
Bruteier: Bruteier von Hausgeflügel;
ganze Erzeugnisse: Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar,
getrennte Erzeugnisse: Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.
Teil VII : Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor
Lebendes Geflügel: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm;
Küken: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm;
geschlachtetes Geflügel: nicht lebendes Hausgeflügel, ganz, auch ohne Schlachtabfall;
abgeleitete Erzeugnisse: die folgenden Erzeugnisse:
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a, ausgenommen Küken,
als Geflügelteile bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtabfall,
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b,
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c,
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e,
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 1602 20 11 und 1602 20 19.
Teil VIII : Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor
1.Honig: der natursüße Stoff, der in von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.
Die hauptsächlichen Honigarten sind:
nach Herkunft:
Blütenhonig oder Nektarhonig: aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;
Honigtauhonig: Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt;
nach Herstellungsart und/oder Angebotsform:
Wabenhonig oder Scheibenhonig: Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;
Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig: Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;
Tropfhonig: durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
Schleuderhonig: durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
Presshonig: durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen auf höchstens 45 oC gewonnener Honig;
gefilterter Honig: Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden;
"Bäckerhonig": Honig, der
für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und
der
einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder
in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder
überhitzt worden sein kann;
2.Bienenzuchterzeugnisse: Honig, Bienenwachs, Gelee Royale, Kittharz oder Blütenpollen.
Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:
Reis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter und handelsüblicher Qualität;
Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;
die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:
kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes1006 10 27 und 1006 10 98
1,5 %
kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98
sind von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;
haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.
II. Standardqualität von Weißzucker
Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:
von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,
Polarisation: mindestens 99,7 %,
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,
die nach Nummer 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:
für den Aschegehalt: 15,
für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, (im Folgenden "Methode Braunschweig genannt): 9,
für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, (im Folgenden "Methode ICUMSa genannt): 6.
Es ergeben einen Punkt
je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSa (28o Brix),
je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.
III. Standardqualität von Rohzucker
Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.
Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um
die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,
die Zahl 1.
Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.
Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für die in Artikel 42 genannten Schlachtkörper
Anhang V
A. Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder
I. Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Schlachtkörper: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;
Schlachtkörperhälfte: . das durch die Zerlegung des unter Nummer 1 genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.
II. Kategorien
Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
A: Schlachtkörper von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren;
B: Schlachtkörper sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere;
C: Schlachtkörper kastrierter männlicher Tiere;
D: Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;
E: Schlachtkörper sonstiger weiblicher Tiere.
III. Einstufung
Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:
die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:
Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)
Fleischigkeitsklasse
Beschreibung
S
erstklassig
Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)
E
vorzüglich
Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle
U
sehr gut
Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle
R
gut
Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle
O
mittel
Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle
P
gering
Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle
das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:
Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle
Fettgewebsklasse
Beschreibung
1
sehr gering
Keine bis sehr geringe Fettabdeckung
2
gering
Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar
3
mittel
Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle
4
stark
Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle
5
sehr stark
Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle
Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.
IV. Aufmachung
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:
ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt;
ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;
ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.
Zum Zwecke der Feststellung des Marktpreises kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren eine andere Aufmachung vorgesehen werden.
V. Einstufung und Kennzeichnung
Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs70 zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von ausgewachsenen Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs71 tragen, entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema eingestuft und gekennzeichnet werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.
B. Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper
I. Begriffsbestimmung
Der Ausdruck "Schlachtkörper " bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet.
II. Einstufung
Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:
Klasse
v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts
S
60 und mehr (*)
E
55 und mehr
U
50 und mehr, jedoch weniger als 55
R
45 und mehr, jedoch weniger als 50
O
40 und mehr, jedoch weniger als 45
P
weniger als 40
(*) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine gesonderte Klasse von 60 v. H. oder mehr Muskelfleischanteil einführen, die die Bezeichnung S erhält.
III. Aufmachung
Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht.
Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der in Absatz 1 festgelegten Standardaufmachung abweicht;
wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen;
wenn Schweineschlachtkörper in einheitlicher Weise enthäutet werden.
IV. Muskelfleischanteil
Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.
Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.
V. Kennzeichnung der Schlachtkörper
Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.
C. Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper
I. Begriffsbestimmungen
Für die Ausdrücke "Schlachtkörper " und "Schlachtkörperhälfte " gelten die in Teil A Abschnitt I dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.
II. Kategorien
Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
a Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;
B Schlachtkörper anderer Schafe.
III. Einstufung
Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Doch wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck Keule durch den Ausdruck Hinterviertel ersetzt.
Abweichend von Nummer 1 können bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg die Mitgliedstaaten von der Kommission ohne Unterstützung durch den in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschuss ermächtigt werden, für die Einstufung folgende Bewertungsmaßstäbe anzuwenden:
Schlachtkörpergewicht,
Fleischfarbe,
Fettgewebe.
IV. Aufmachung
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.
Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird. In diesem Fall werden die Korrekturen, die sich aus diesen Aufmachungen im Verhältnis zur Referenzaufmachung ergeben, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.
V. Kennzeichnung der Schlachtkörper
Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.
Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats vorzunehmen ist;
"gemeinsamer Prozentsatz": der von der Kommission gemäß Artike159 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;
"Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 - [(1 x 0,6) x Kürzung].
Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.
Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"anzuwendender Prozentsatz": nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;
"gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz:
MR/Σ[(1 - V/K) x Q]
Dabei ist:
MR =
auf Mitgliedstaatsebene vorzunehmende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a,
V =
Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen,
Q =
Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens,
K =
nach Buchstabe d berechneter Wert,
Σ=
Summe der Werte, die nach der Formel (1 - V/K) x Q für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter null mit null gleichgesetzt werden;
"Verzicht": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach Artikel 7 und Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie Artikel 60 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung zugeteilte Quote ergibt;
"K": das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebenen Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen nach Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene, multipliziert mit 1 - [(1/K) x V].
Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.
Für die Berechnungen gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Koeffizient;
"Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;
"Koeffizient": der von der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient.
Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) x Kürzung] erhöhten Koeffizienten x (1 -Koeffizient).
Beträgt das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1.
Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;
Veräußerung eines Unternehmens: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;
Veräußerung einer Fabrik: die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;
Verpachtung einer Fabrik: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksam werden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.
1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet der Nummer 2 wie folgt geändert:
Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;
bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;
bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.
2. Bekundet ein Teil der von einer der in Nummer 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.
3. Stellen
ein Zucker erzeugendes Unternehmen,
eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens
ihren Betrieb unter anderen als den in Nummer 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen. Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.
4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 50 Absatz 6 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Nummern 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.
5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.
Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Absatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.
6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.
7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.
Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.
Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn
die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;
der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;
sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang VI festgesetzt sind, betreffen.
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 59 Absatz 2 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.
Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.
(*) Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt; die entsprechenden Beträge wurden bei den Haushaltsmitteln für Italien für die Jahre 2009, 2010 und 2011 gemäß der vorliegenden Tabelle berücksichtigt.
A.I. Aufteilung der garantierten Höchstmenge für lange Flachsfasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1
Mitgliedstaat
Tonnen
Belgien
13.800
Bulgarien
13
Tschechische Republik
1.923
Deutschland
300
Estland
30
Spanien
50
Frankreich
55.800
Lettland
360
Litauen
2.263
Niederlande
4.800
Österreich
150
Polen
924
Portugal
50
Rumänien
42
Slowakei
73
Finnland
200
Schweden
50
Vereinigtes Königreich
50
A.II. Aufteilung der garantierten Höchstmenge für jedes Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1a
Die Menge gemäß Artikel 94 Absatz 1a wird wie folgt aufgeteilt:
in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die folgenden Mitgliedstaaten:
Belgien
10.350
Bulgarien
48
Tschechische Republik
2.866
Deutschland
12.800
Estland
42
Spanien
20.000
Frankreich
61.350
Lettland
1.313
Litauen
3.463
Ungarn (*)
2.061
Niederlande
5.550
Österreich
2.500
Polen
462
Portugal
1.750
Rumänien
921
Slowakei
189
Finnland
2.250
Schweden
2.250
Vereinigtes Königreich
12.100
(*) Die garantierte einzelstaatliche Menge für Ungarn betrifft nur Hanf.
5.000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf Dänemark, Irland, Griechenland, Italien und Luxemburg. Diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Flächen, für die nach Artikel 91 Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde.
A.III. Für die Beihilfe nach Artikel 94a in Betracht kommende Gebiete
Gebiet I
Das Gebiet der Niederlande.
Die folgenden belgischen Gemeinden: Assenede, Beveren-Waas, Blankenberge, Bredene, Brugge, Damme, De Haan, De Panne, Diksmuide (ohne Vladslo und Woumen), Gistel, Jabbeke, Knokke-Heist, Koksijde, Lo-Reninge, Middelkerke, Nieuwpoort, Oostende, Oudenburg, Sint-Gillis-Waas (nur Meerdonk), Sint-Laureins, Veurne und Zuienkerke.
Gebiet II
Die belgischen Gebiete außer den zu Gebiet I gehörenden Gebieten.
Die folgenden französischen Gebiete:
das Department Nord,
die Arrondissements Bethune, Lens, Calais, Saint-Omer und der Kanton Marquise im Departement Pasde-Calais,
die Arrondissements Saint-Quentin und Vervins im Departement Aisne,
das Arrondissement Charleville-Mezieres im Departement Ardennes.
B. Aufteilung der garantierten Höchstmenge auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel8909a