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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für das Wirtschaftsjahr 2008/09

(ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2009 S. 61)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 59 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsyrup. Diese Quoten sollten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 angepasst werden.

(2) Die Anpassungen ergeben sich aus der Gewährung zusätzlicher und ergänzender Isoglucosequoten.

(3) Mögliche ergänzende Isoglucosequoten, die zu einem späteren Zeitpunkt für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf Antrag von Unternehmen in Italien, Litauen und Schweden gewährt werden könnten, werden bei der nächsten Anpassung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Quoten vor Ende Februar 2009 berücksichtigt.

(4) Die Anpassungen gehen außerdem auf die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik 2 zurück, der Umstrukturierungshilfen für Unternehmen vorsieht, die ihre Quoten aufgeben, sowie auf die Anwendung von Artikel 4a Absatz 4 derselben Verordnung, der bei Antrag der Erzeuger auf Umstrukturierungshilfe eine endgültige Kürzung der Quoten für die Unternehmen vorsieht. Es ist daher not-wendig, die aufgrund der Anträge der Erzeuger für das Wirtschaftsjahr 2008/09 im Rahmen der Umstrukturierungsregelung aufgegebenen oder gekürzten Quoten zu berücksichtigen.

(5) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist da-her entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2008

.

Anhang

"Anhang VI

Nationale und regionale Quoten ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09

(in Tonnen)
Mitgliedstaat oder Region
(1)
Zucker
(2)
Isoglucose
(3)
Inulinsyrup
(4)
Belgien 676 235,0 114 580,2 0
Bulgarien 0 89 198,0  
Tschechische Republik 372 459,3    
Dänemark 372 383,0    
Deutschland 2 898 255,7 56 638,2  
Irland 0    
Griechenland 158 702,0 0  
Spanien 630 586,2 123 423,4  
Frankreich (Mutterland) 2 956 786,7   0
Französische überseeische Departements 480 244,5    
Italien 508 379,0 32 492,5  
Lettland 0    
Litauen 90 252,0    
Ungarn 105 420,0 220 265,8  
Niederlande 804 888,0 0 0
Österreich 351 027,4    
Polen 1 405 608,1 42 861,4  
Portugal (Festland) 0 12 500,0  
Autonome Region Azoren 9 953,0    
Rumänien 104 688,8 15 879,0  
Slowenien 0    
Slowakei 112 319,5 68 094,5  
Finnland 80 999,0 0  
Schweden 293 186,0    

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