Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (8)

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Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäss Artikel 113b  Anhang XIa 08b 13

I. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.

II. Einstufung der bis zu zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmeralle bis zu zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Abschnitt VII Nummer 1 dieses Anhangs in eine der beiden folgenden Kategorien ein:

  1. Kategorie V: Rinder von bis zu acht Monaten
  2. Kennbuchstabe der Kategorie: V;
  3. Kategorie Z: Rinder von mehr als acht bis zu höchstens zwölf Monaten
  4. Kennbuchstabe der Kategorie: Z.

Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen 86.

III. Verkehrsbezeichnungen

  1. Die Verkehrsbezeichnung ist die Bezeichnung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, unter der ein Lebensmittel verkauft wird.
  2. Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
    1. Für Fleisch von Rindern der Kategorie V:
      Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung
      Belgien veau, viande de veau/kalfsvlees/Kalbfleisch
      Bulgarien
      Tschechische Republik telecí
      Dänemark lyst kalvekød
      Deutschland Kalbfleisch
      Estland vasikaliha
      Griechenland
      Spanien ternera blanca, carne de ternera blanca
      Frankreich veau, viande de veau
      Kroatien teletina
      Irland veal
      Italien vitello, carne di vitello
      Zypern
      Lettland
      Litauen versiena
      Luxemburg veau, viande de veau/Kalbfleisch
      Ungarn borjúhús
      Malta vitella
      Niederlande kalfsvlees
      Österreich Kalbfleisch
      Polen
      Portugal vitela
      Rumänien
      Slowenien teletina
      Slowakei tel'acie mäso
      Finnland vaalea vasikanliha/ljust kalvkött
      Schweden ljust kalvkött
      Vereinigtes Königreich veal
    2. Für Fleisch von Rindern der Kategorie Z:
      Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung
      Belgien jeune bovin, viande de jeune bovin/jongrundvlees/Jungrindfleisch
      Bulgarien
      Tschechische Republik hovézí maso z mladého skotu
      Dänemark kalvekød
      Deutschland Jungrindfleisch
      Estland noorloomaliha
      Griechenland
      Spanien ternera, tarne de ternera
      Frankreich jeune bovin, viande de jeune bovin
      Kroatien mlada junetina
      Irland rosé veal
      Italien vitellone, tarne di vitellone
      Zypern
      Lettland jaunlopa gala
      Litauen jautiena
      Luxemburg jeune bovin, viande de jeune bovin/Jungrindfleisch
      Ungarn növendék marha húsa
      Malta vitellun
      Niederlande rosé kalfsvlees
      Österreich Jungrindfleisch
      Polen mloda wolowina
      Portugal vitelão
      Rumänien tarne de tineret bovin
      Slowenien meso tezjih telet
      Slowakei mäso z mladého dobytka
      Finnland vasikanliha/kalvkött
      Schweden kalvkött
      Vereinigtes Königreich beef
  3. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 2 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.
  4. Die unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

    Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", "", "ternera", "kalv", "veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

IV Obligatorische Angaben auf dem Etikett

  1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit folgenden Angaben:
    1. Alter der Tiere bei der Schlachtung mit der Angabe "Schlachtalter bis 8 Monate" im Falle von bis zu 8 Monate alten Tieren oder "Schlachtalter zwischen 8 und 12 Monaten" im Falle von mehr als 8 bis höchstens 12 Monate alten Tieren;
    2. Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Anhangs.
  2. Abweichend von Buchstabe a können die Marktteilnehmer jedoch auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung mit Ausnahme der Abgabe an den Endverbraucher das Schlachtalter durch den in Abschnitt II dieses Anhangs festgesetzten Kennbuchstaben der Kategorie ersetzen.
  3. Im Falle von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.

V. Freiwillige Angaben auf dem Etikett

Die Marktteilnehmer können die obligatorischen Angaben gemäß Abschnitt IV durch freiwillige Angaben ergänzen, die nach dem in Artikel 6 bzw. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelten Verfahren genehmigt sind.

VI. Registrierung

Um die Richtigkeit der in Abschnitt IV und V genannten Angaben zu gewährleisten, registrieren die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern insbesondere folgende Angaben:

  1. die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;
  2. eine Referenznummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
  3. den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleisches im Betrieb, damit ein Zusammenhang zwischen Zugängen und Abgängen hergestellt werden kann.

VII. Amtliche Kontrollen

  1. Die Mitgliedstaaten benennen vor dem 1. Juli 2008 die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 113b und dieses Anhangs zuständig sind, und unterrichten hierüber die Kommission.
  2. Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 87 durchgeführt.
  3. Die Kommission stellt gemeinsam mit den zuständigen Behörden sicher, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Artikel 113b und dieses Anhangs einhalten.
  4. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung von Artikel 113b und dieses Anhangs sicherzustellen.
  5. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

VIII. Einfuhr von Fleisch aus Drittländern

  1. Aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wird gemäß Artikel 113b und diesem Anhang auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.
  2. Marktteilnehmer aus Drittländern, die Fleisch gemäß Nummer 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen wollen, lassen ihre Tätigkeit von der von dem betreffenden Drittland benannten zuständigen Behörde oder, sollte es eine solche nicht geben, von einer unabhängigen Einrichtung kontrollieren. Diese Einrichtung muss gewährleisten, dass sie die Bedingungen der europäischen Norm EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65 ("Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssystemebetreiben") erfüllt.
  3. Die benannte zuständige Behörde bzw. die unabhängige Einrichtung gewährleistet, dass die Anforderungen des Artikels 113b und dieses Anhangs eingehalten werden.

IX. Sanktionen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen, die von der Kommission nach Artikel 194 dieser Verordnung erlassen werden können, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 113b und dieses Anhangs zu verhängenden Sanktionen fest und treffen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum 1. Juli 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle spätere Änderungen.

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Kategorien von Weinbauerzeugnissen Anhang XIb 09a

1. Wein

Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Wein weist

  1. nach etwaiger Anwendung der in Anhang XVa Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol - wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen a und B gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde - und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;
  2. abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang XVa Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;
  3. einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:
  4. vorbehaltlich etwaiger von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

Unter 'Retsina'-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines 'Retsina'-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

Abweichend von Buchstabe b gelten 'Tokaji eszencia' und 'Tokajská esencia' als Wein.

2. Jungwein

Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

3. Likörwein

Likörwein ist das Erzeugnis,

  1. das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;
  2. das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;
  3. das gewonnen wird aus
  4. das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;
  5. dem Folgendes zugesetzt wurde:
    1. jeweils für sich oder als Mischung:
      • neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,
      • Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
    2. sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
      • konzentrierter Traubenmost,
      • Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;
  6. dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:
    1. eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder
    2. eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
      • Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,
      • Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
      • Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, sowie
    3. gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
      • teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,
      • durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der - abgesehen von diesem Vorgang - der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,
      • konzentrierter Traubenmost,
      • eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

4. Schaumwein

Schaumwein ist das Erzeugnis,

  1. das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
  2. das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
  3. das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist und
  4. bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

5. Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,

  1. das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
  2. das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist; c) das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist und
  3. bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

6. Aromatischer Qualitätsschaumwein

Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,

  1. der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind; die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bestimmt;
  2. der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;
  3. der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist und
  4. der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.

Spezifische Vorschriften über weitere zusätzliche Merkmale oder Bedingungen der Herstellung und des Handelsverkehrs werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 erlassen.

7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

  1. aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;
  2. beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, und
  3. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

8. Perlwein 13

Perlwein ist das Erzeugnis, das

  1. aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;
  2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;
  3. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

9. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 13

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

  1. aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;
  2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
  3. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und
  4. in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

10. Traubenmost

Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

11. Teilweise gegorener Traubenmost

Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fuenfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

12. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

13. Konzentrierter Traubenmost

Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

14. Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat 13

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist

  1. das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
    1. durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;
    2. zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
    3. folgende Merkmale aufweist:
      • einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,
      • eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,
      • einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,
      • einen Index von Folin-Ciocalteu von höchstens 6,00 bei 25 Brix,
      • eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
      • einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
      • einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
      • eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,
      • einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
      • Spuren von Mesoinositol;
  2. das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
    1. durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungsmittels gewonnen wird;
    2. zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
    3. nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale aufweist:
      • einen ph-Wert von höchstens 7,5,
      • eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke,
      • einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,
      • ein Indiz von Folin-Ciocalteu von höchstens 6,00,
      • eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
      • einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 10 mg/kg Gesamtzucker,
      • einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
      • eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 20 °C,
      • einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
      • Spuren von Mesoinositol.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

15. Wein aus eingetrockneten Trauben

Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das

  1. ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;
  2. einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und
  3. einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

16. Wein aus überreifen Trauben

Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das

  1. ohne Anreicherung hergestellt wird;
  2. einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und
  3. einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

17. Weinessig

Weinessig ist Essig, der

  1. ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
  2. einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

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Anlage zu Weinbauzonen Anhang XIb

Die Weinbauzonen sind folgende:

1. Die Weinbauzone A umfasst

  1. in Deutschland: die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;
  2. in Luxemburg: das luxemburgische Weinanbaugebiet;
  3. in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich: die Weinanbauflächen dieser Länder;
  4. in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Oechy.

2. Die Weinbauzone B umfasst

  1. in Deutschland: die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;
  2. in Frankreich: die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:
  3. in Österreich: die österreichischen Weinanbauflächen;
  4. in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;
  5. in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast*, Juznoslovenská vinohradnícka oblast*, Nitrianska vinohradnícka oblast*, Stredoslovenská vinohradnícka oblast*, Východoslovenská vinohradnícka oblast* sowie die nicht in Nummer 3 Buchstabe f genannten Weinanbaugebiete;
  6. in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:
  7. in Rumänien das Gebiet von Podisul Transilvaniei.

3. Die Weinbauzone C I umfasst

  1. in Frankreich die Rebflächen
  2. in Italien die Rebflächen in der Region Valle d´ Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano, Trento and Belluno;
  3. in Spanien die Rebflächen in den Provinzen a Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;
  4. in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für 'Vinho Verde' entspricht, sowie die Rebflächen von 'Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras' (mit Ausnahme von 'Freguesias da Carvoeira e Dois Portos'), die zur 'Região viticola da Extremadura' gehören;
  5. in Ungarn alle Rebflächen;
  6. in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast;
  7. in Rumänien die nicht in Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f genannten Rebflächen.

4. Die Weinbauzone C II umfasst

  1. in Frankreich die Rebflächen
  2. in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;
  3. in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:
  4. in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriska Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;
  5. in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen:
    Dunawska Rawnina
    Tschernomorski Rajon
    Rosowa Dolina
  6. in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dealurile Buzului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunrii, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen.

5. Die Weinbauzone C IIIa umfasst

  1. in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);
  2. in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;
  3. in Bulgarien die nicht in Nummer 4 Buchstabe e genannten Rebflächen.

6. Die Weinbauzone C III b umfasst

  1. in Frankreich die Rebflächen
  2. in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;
  3. in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;
  4. in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;
  5. in Portugal die Rebflächen in den nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallenden Regionen;
  6. in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;
  7. in Malta die Rebflächen.

7. Die Abgrenzung der Gebiete,
auf die sich die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 - bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 - geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

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Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen für Milch und Milcherzeugnisse gemäss Artikel 114 Absatz 1  Anhang XII

I. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs sind

  1. Vermarktung: das Vorrätighalten oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf, das Feilhalten, der Verkauf, die Lieferung oder jegliche andere Art des Inverkehrbringens;
  2. Bezeichnung: die auf allen Vermarktungsstufen verwendete Verkehrsbezeichnung.

II. Verwendung der Bezeichnung "Milch "

1. Die Bezeichnung Milch ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung Milch

  1. für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII standardisiert worden ist;
  2. zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/ oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

2. Milcherzeugnisse im Sinne dieses Anhangs sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

  1. folgende Bezeichnungen:
    1. Molke,
    2. Rahm,
    3. Butter,
    4. Buttermilch,
    5. Butteroil,
    6. Kaseine,
    7. wasserfreies Milchfett,
    8. Käse,
    9. Joghurt,
    10. Kefir,
    11. Kumys,
    12. viili/fil,
    13. smetana,
    14. fil;
  2. die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 72.

3. Die Bezeichnung Milch und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

4. Die Herkunft der Milch und der von der Kommission festzulegenden Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, spezifiziert werden.

III. Verwendung von Bezeichnungen bei konkurrierenden Erzeugnissen

  1. Die Bezeichnungen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs dürfen nur für die in Abschnitt II genannten Erzeugnisse verwendet werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

  2. Bei anderen als den in Abschnitt II dieses Anhangs genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art (im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung 73 oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung Milch und die in Abschnitt II Nummer 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwandt werden.

IV. Verzeichnisse der Erzeugnisse; Mitteilungen

  1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein vorläufiges Verzeichnis der Erzeugnisse, die ihrer Ansicht nach in ihrem Hoheitsgebiet den Erzeugnissen gemäß Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten ergänzen gegebenenfalls später dieses Verzeichnis und unterrichten die Kommission darüber.

  2. Im Rahmen der Durchführung dieses Anhangs übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich vor dem 1. Oktober einen Bericht über die Entwicklung des Marktes für Milcherzeugnisse und konkurrierende Erzeugnisse, damit die Kommission dem Rat vor dem 1. März des folgenden Jahres Bericht erstatten kann.

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Vermarktung von Konsummilch gemäss Artikel 114 Absatz 2  Anhang XIII 08b

I. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs sind

  1. Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
  2. Konsummilch: die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;
  3. Fettgehalt: das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;
  4. Eiweißgehalt: das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).

II. Lieferung oder Abgabe an den Endverbraucher

  1. Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert oder abgegeben werden.
  2. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.
  3. Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Käufers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Käufer irreführen könnte.

III. Konsummilch

1. Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

  1. Rohmilch: Milch, die nicht über 40°C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;
  2. Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:
    1. standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;
    2. nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;
  3. teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;
  4. entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.

Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von ... %Fett mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.

2. Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:

  1. zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;
  2. die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen;
  3. die Verringerung des Laktosegehalts der Milch durch Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln 74. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.

3. Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen:

Sie muss

  1. einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;
  2. eine Masse von mindestens 1.028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20°C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;
  3. mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

IV. Einfuhrerzeugnisse

Die in die Gemeinschaft eingeführten und zum Verkauf als Konsummilch bestimmten Erzeugnisse müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

V. Die Richtlinie 2000/13/EG findet Anwendung, insbesondere hinsichtlich der einzelstaatlichen Vorschriften für die Etikettierung von Konsummilch.

VI. Kontrollen und Sanktionen sowie diesbezügliche Berichterstattung

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, Verstöße zu ahnden und Betrugshandlungen zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden.

Diese Maßnahmen sowie deren etwaige Änderungen werden der Kommission spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitgeteilt.

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Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors gemäss Artikel 116  Anhang XIV

A. Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus

I. Anwendungsbereich

  1. Unbeschadet des Teils C dieses Anhangs mit Vorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Gemeinschaft.
  2. Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils dieses Anhangs für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar
    1. an der Produktionsstätte oder
    2. auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht die Bedeutung der Begriffe örtlicher öffentlicher Markt Verkauf an der Tür und Erzeugungsgebiet festlegen.

II. Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen

  1. Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:
  2. Eier der Klasse a werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.
  3. Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.

III. Kennzeichnung der Eier

  1. Eier der Klasse a werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

    Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.

    Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

  2. Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.
  3. Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.

IV. Eiereinfuhren

  1. Die Kommission bewertet ohne die Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschusses die in Ausfuhrdrittländern geltenden Vermarktungsnormen für Eier auf Antrag des betreffenden Landes. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften, die Haltungsformen und Kontrollen sowie die Umsetzung. Stellt die Kommission fest, dass die angewendeten Vorschriften ausreichende Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften bieten, so werden die aus den betreffenden Ländern eingeführten Eier mit einer individuellen Nummer gekennzeichnet, die dem Erzeugercode entspricht.
  2. Die Kommission verhandelt ohne die Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschusses gegebenenfalls mit Drittländern über mögliche Garantien gemäß Nummer 1 und den Abschluss von Vereinbarungen über solche Garantien.
  3. Werden keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften geboten, so erhalten die aus dem betreffenden Drittland eingeführten Eier einen Code, der Aufschluss über das Ursprungsland gibt, und als Angabe zur Haltungsformnicht näher angegeben.

B. Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

I. Anwendungsbereich

  1. Unbeschadet des Teils C dieses Anhangs mit Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel gelten die vorliegenden Bestimmungen für die in der Gemeinschaft erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden, in Anhang I Teil XX genannten Geflügelarten:

    Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des in Anhang I Teil XXI genannten KN-Codes 0210 99 3

  2. Dieser Teil gilt nicht
    1. für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch,
    2. für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 75.
  3. Die Mitgliedstaaten können bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch Landwirte, die jährlich weniger als 10.000 Tiere erzeugen, von den Anforderungen dieses Teils abweichen.

II. Begriffsbestimmungen

Unbeschadet weiterer, von der Kommission festzulegender Begriffsbestimmungen gelten für die Anwendung dieses Teils folgende Definitionen:

  1. Geflügelfleisch: zum Genuss für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung unterworfen wurde;
  2. frisches Geflügelfleisch: Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von - 2 °C bis + 4 °C gehalten wird; die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;
  3. gefrorenes Geflügelfleisch: Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen der normalen Schlachtverfahren gefroren und ständig auf einer Temperatur von mindestens - 12 °C gehalten werden muss;
  4. tiefgefrorenes Geflügelfleisch: Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel 76 ständig auf einer Temperatur von mindestens - 18°C gehalten werden muss.
  5. Geflügelfleischzubereitungen: Geflügelfleisch, einschließlich Geflügelfleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;
  6. Zubereitung aus frischem Geflügelfleisch: Geflügelfleischzubereitung, für die ,frisches Geflügelfleisch' verwendet wurde; die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperatur festlegen, jedoch nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;
  7. Geflügelfleischerzeugnis: Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.

III. Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen

  1. Geflügelfleisch wird je nach Beschaffenheit und Aussehen der Schlachtkörper bzw. ihrer Teilstücke in Güteklassen eingestuft, nämlich entweder in die Handelsklasse a oder in die Handelsklasse B.

    Diese Einstufung berücksichtigt insbesondere die Fleischfülle, den Fettgewebeanteil sowie etwaige Schäden und Quetschungen.

  2. Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:

C. Vermarktungsnormen für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

I. Anwendungsbereich

  1. Dieser Teil gilt für die Vermarktung und Beförderung von Bruteiern und Küken sowie für das Einlegen von Bruteiern in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes innerhalb der Gemeinschaft.
  2. Zuchtbetriebe und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1.000 Bruteiern unterliegen jedoch nicht diesem Teil.

II. Kennzeichnung und Verpackung von Bruteiern

  1. Bruteier, die zur Brut verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.
  2. Bruteier werden in vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten.
  3. Die Verpackungen von Bruteiern, die aus Drittländern eingeführt werden, enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders.

III. Verpackung von Küken

  1. Küken werden nach Geflügelart, -sorte und -kategorie getrennt verpackt.
  2. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.
  3. Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie nach Nummer 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders.

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Vermarktungsnormen für Streichfette gemäss Artikel 115  Anhang XV

I. Verkehrsbezeichnung

  1. Die in Artikel 115 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage genügen.
  2. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummer 2 oder des Abschnittes III Nummern 2 und 3 dieses Anhangs die in der Anlage aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnungen in der Anlage sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht

  1. für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden;
  2. für Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

II. Etikettierung und Aufmachung

  1. In Ergänzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG müssen Etikettierung und Aufmachung der Erzeugnisse gemäß Abschnitt I Nummer 1 dieses Anhangs folgende Angaben aufweisen:
    1. Verkehrsbezeichnung gemäß der Anlage;
    2. Gesamtfettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Erzeugnissen der Anlage;
    3. Gehalt an Pflanzenfett, Milchfett oder sonstigem tierischem Fett in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile in Prozent (Gesamtmassenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Mischfetten gemäß Teil C der Anlage;
    4. Salzanteil in Prozent in besonders lesbarer Form in der Zutatenliste bei Erzeugnissen der Anlage.
  2. Unbeschadet der Nummer 1 Buchstabe a können die Verkehrsbezeichnungen Minarine und Halvarineals Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage verwendet werden.
  3. Die Verkehrsbezeichnung gemäß Nummer 1 Buchstabe a kann zusammen mit einer oder mehreren Benennungen zur Bezeichnung der Pflanzen- und/oder der Tierart des Ursprungs der Erzeugnisse oder der vorgesehenen Verwendung dieser Erzeugnisse sowie zusammen mit anderen, auf die Verarbeitungsverfahren bezogenen Benennungen verwendet werden, sofern diese nicht im Widerspruch zu anderen Gemeinschaftsvorschriften stehen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 77.

    Ferner können die Angaben betreffend den geografischen Ursprung vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 510/ 2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 78 verwendet werden.

  4. Der Begriffpflanzlichkann zusammen mit den in Teil B der Anlage aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.
  5. Die Angaben gemäß den Nummern 1, 2 und 3 müssen leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.
  6. Besondere Maßnahmen betreffend die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b können von der Kommission für einige Formen der Werbung eingeführt werden.

III. Terminologie

  1. Der Hinweis traditionell kann zusammen mit der in Teil a Nummer 1 der Anlage vorgesehenen Verkehrsbezeichnung Butter verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.

    Im Sinne dieses Abschnittes ist Rahm die aus Milch gewonnene Ölin-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.

  2. Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.
  3. Abweichend von Nummer 2 dürfen hinzugefügt werden:
    1. der Hinweis "fettreduziert" für Erzeugnisse der Anlage mit einem Fettgehalt von mehr als 41 % und höchstens 62 %;
    2. die Hinweise "fettarm", "light" und leicht für Erzeugnisse der Anlage mit einem Fettgehalt von höchstens 41 %.

Jedoch können der Hinweis "fettreduziert" den Begriff "dreiviertelfett" der Anlage und die Hinweise fettarm", "light und "leicht" den Begriff "halbfett" der Anlage ersetzen.

IV. Innerstaatliche Vorschriften

  1. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Vorschriften dieses Anhangs innerstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die Erzeugnisse anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit in diese Qualitätsklassen eingestuft werden können.

    Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in diesen Bestimmungen festgelegten Kriterien entsprechen, die Bezeichnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

  2. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a können durch einen Hinweis auf die Qualitätsklasse des betreffenden Erzeugnisses ergänzt werden.
  3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anwendung aller in Nummer 1 Absatz 1 aufgeführten Kriterien zur Einstufung in Qualitätsklassen überwacht wird. Die Überwachung erstreckt sich bis auf das Enderzeugnis und geschieht regelmäßig in kurzen Zeitabständen durch eine oder mehrere, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder durch eine von diesem zugelassene und überwachte Stelle. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der von ihnen benannten Stellen.

V. Einfuhrerzeugnisse

Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse müssen den in Abschnitt I Nummer 1 genannten Fällen entsprechen.

VI. Sanktionen

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, legen die Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 115 und diesen Anhang sowie gegebenenfalls nationale Durchführungsmaßnahmen fest und unterrichten die Kommission darüber.

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  Anlage zu Anhang XV


Fettart Verkehrsbezeichnung Erzeugniskategorie
Begriffsbestimmungen Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Masseanteil)
A. Milchfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.

1. Butter

2. Dreiviertelfettbutter (*)

3. Halbfettbutter (**)

4. Milchstreichfette X %

Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %
Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:
  • weniger als 39 %
  • mehr als 41 % und weniger als 60 %
  • mehr als 62 % und weniger als 80 %
B. Fette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt.

1. Margarine

2. Dreiviertelfettmargarine (***)

3. Halbfettmargarine (****)

4. Streichfett X %

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
  • weniger als 39 %
  • mehr als 41 % und weniger als 60 %
  • mehr als 62 % und weniger als 80 %
C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt.

1. Mischfett

2. Dreiviertelmischfett (*****)

3. Halbmischfett (******)

4. Mischstreichfett X %

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
  • weniger als 39 %
  • mehr als 41 % und weniger als 60 %
  • mehr als 62 % und weniger als 80 %
(*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smor 60".
(**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smor 40".
(***) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 60".
(****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 40".
(*****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 60".
(******) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 40".
Anm.: Der Milchfettgehalt der in dieser Anlage genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden.

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Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen Anhang XVa 09a

A. Anreicherungsgrenzen

1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten in der Anlage zu Anhang XIb genannten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins - soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind - zulassen.

2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  1. 3 % vol in der Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIb,
  2. 2 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb,
  3. 1,5 % vol in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb.

3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission dem Verwaltungsausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 so rasch wie möglich den Entwurf für eine Rechtsetzungsmaßnahme vorlegen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden.

B. Anreicherungsverfahren

1. Die in Abschnitt a genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

  1. bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;
  2. bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;
  3. bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y gezahlt wurde.

3. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

  1. Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIb,
  2. Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb,
  3. Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb, ausgenommen die Weinanbauflächen in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die Weinanbauflächen in den französischen Departements, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.

4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb erhöht wird.

5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

  1. darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;
  2. darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse unbeschadet von Abschnitt a Nummer 2 Buchstabe c nicht um mehr als 2 % vol erhöhen.

6. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

  1. auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIb,
  2. auf mehr als 12 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb,
  3. auf mehr als 12,5 % vol in der Weinbauzone C I gemäß der Anlage zu Anhang XIb,
  4. auf mehr als 13 % vol in der Weinbauzone C II gemäß der Anlage zu Anhang XIbund
  5. auf mehr als 13,5 % vol in der Weinbauzone C III gemäß der Anlage zu Anhang XIb zur Folge haben.

7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

  1. bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb anheben;
  2. den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C. Säuerung und Entsäuerung

1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

  1. in den Weinbauzonen A B und C I gemäß der Anlage zu Anhang XIb eine Entsäuerung,
  2. in den Weinbauzonen C I, C II und C IIIa gemäß der Anlage zu Anhang XIb unbeschadet von Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder
  3. in der Weinbauzone C III b gemäß der Anlage zu Anhang XIb eine Säuerung vorgenommen werden.

2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je 3. Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XIb unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.

7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 Abweichungen beschließen.

D. Behandlungen

1. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, unter den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen nur in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 185c verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

6. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

  1. in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb nicht nach dem 1. Januar,
  2. in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XIb nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlese stammen.

7. Unbeschadet von Absatz 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

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Einschränkungen Anhang XVb 09a

A. Allgemeines

1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN- Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung 'Wein' enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks zulassen können.

4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, und für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

5. Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft weder zu in Anhang XIb genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.

C. Weinmischungen

Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft untersagt.

D. Nebenerzeugnisse

  1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.

    Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.

  2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von 'Tokaji fordítás' und 'Tokaji máslás' in Ungarn sowie von 'Tokajský forditás' und 'Tokajský máslás' in der Slowakei traditionell angewendet wird.
  3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse ges- und und handelsüblich sind.
  4. Tresterwein darf - sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird - nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf der Familie des Weinbauern verwendet werden.
  5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen absetzen.

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Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl gemäss Artikel 118  Anhang XVI

1. Native Olivenöle

Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

  1. Natives Olivenöl extra

    Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

  2. Natives Olivenöl

    Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

  3. Lampantöl

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/ oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

2. Raffiniertes Olivenöl

Durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

3. Olivenöl - bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen

Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

4. Rohes Oliventresteröl

Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, mit Ausnahme von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnene Öle und mit den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

5. Raffiniertes Oliventresteröl

Durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

6. Oliventresteröl

Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

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Vollständiges Verzeichnis der Regeln, die nach Artikel 125f und Artikel 125l auf nicht angeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können  Anhang XVIa 08b

1. Regeln zur Meldung der Erzeugung

  1. Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und gegebenenfalls nach Sorten,
  2. Anbaumeldung,
  3. Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
  4. Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
  5. regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens und der Lagerbestände nach Sorten,
  6. Information über die Lagerkapazitäten.

2. Erzeugungsregeln

  1. Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach der Bestimmung des Erzeugnisses (Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung),
  2. Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.

3. Vermarktungsregeln

  1. Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und Staffelung der Vermarktung,
  2. Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Größe,
  3. Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe,
  4. Angabe des Ursprungs der Erzeugung.

4. Umweltschutzregeln

  1. Regeln für die Düngerverwendung,
  2. Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden,
  3. Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Obst und Gemüse,
  4. Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten,
  5. Regeln für Marktrücknahmen.

Regeln fair die Vermarktungsförderung und Kommunikation im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c.

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Einfuhrzölle für Reis gemäss den Artikeln 137 und 139  Anhang XVII

1. Einfuhrzoll für geschälten Reis

  1. 30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
    1. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Referenzmenge liegen;
    2. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Teilreferenzmenge liegen;
  2. 42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
    1. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der jährlichen Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;
    2. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen;
  3. 65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
    1. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;
    2. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen.

2. Einfuhrzoll für geschliffenen Reis

  1. 175 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
    1. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387.743 Tonnen überschreiten;
    2. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182.239 Tonnen überschreiten;
  2. auf 145 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
    1. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387.743 Tonnen nicht überschreiten;
    2. wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182.239 Tonnen nicht überschreiten.

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Sorten von Basmati-Reis gemäss Artikel 138  Anhang XVIII

Basmati 217

Basmati 370

Basmati 386

Kernel (Basmati)

Pusa Basmati

Ranbir Basmati

Super Basmati

Taraori Basmati (HBC-19)

Type-3 (Dehradun)

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Staaten gemäss Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b sowie Anhang III Teil II Nummer 12  Anhang XIX

Barbados

Belize

Cöte d'Ivoire

Republik Kongo

Fidschi

Guyana

Indien

Jamaika

Kenia

Madagaskar

Malawi

Mauritius

Mosambik

St. Kitts und Nevis - Anguilla

Suriname

Swasiland

Tansania

Trinidad und Tobago

Uganda

Sambia

Simbabwe

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Verzeichnis der Waren der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Milch und Eier für den Zweck des Artikels 26 Buchstabe a Ziffer ii und für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäss Teil III Kapitel III Abschnitt II  Anhang XX

Teil I : Getreide

KN-Code Warenbezeichnung
ex 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
0403 10 51 bis
0403 10 99
-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere:
0403 90 71 bis
0403 90 99
-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 - Zuckermais
ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711 90 30 - - - Zuckermais
ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1901 20 00 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere:
1901 90 11 bis
1901 90 19
- - Malzextrakt
  - - andere:
1901 90 99 - - - andere
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
  - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 00 - - Eier enthaltend
1902 19 - - andere
ex 1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
  - - andere:
1902 20 91 - - - gekocht
1902 20 99 - - - andere
1902 30 - andere Teigwaren
1902 40 - Couscous
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
  - andere:
2001 90 30 Zuckermais(Zea mays var. saccharata)
2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2004 10 Kartoffeln:
  - - andere:
2004 10 91 - - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2004 90 - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2004 90 10 - - Zuckermais(Zea mays var. saccharata)
ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2005 20 - Kartoffeln:
2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2005 80 00 - Zuckermais(Zea mays var. saccharata)
ex 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
  - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
2008 99 - - andere:
  - - - ohne Zusatz von Alkohol:
  - - - - ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 85 - - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)
2008 99 91 - - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
2101 12 -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 12 98 - - - andere
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
2101 20 98 - - - andere
2101 30 - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
  - - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 19 - - - andere
  - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:
2101 30 99 - - - andere
ex 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2002 10 - Hefen" lebend
2102 10 31 und
2102 10 39
- - Backhefen


KN-Code Warenbezeichnung
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig
ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 90 - andere:
  - - andere:
2106 90 92 - - - kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
2106 90 98 -- - andere
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
2208 30 - Whisky:
2208 30 32 bis
2208 30 88
- - anderer als "Bourbon"-Whiskey
2208 50 - Gin und Genever
2208 60 - Wodka
2208 70 - Likör
2208 90 - andere:
  - - anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
  - - - 2 l oder weniger:
2208 90 41 - - - - Ouzo
  - - - - andere:
  - - - - - Branntwein:
  - - - - - - anderer:
2208 90 52 - - - - - - - Korn
2208 90 54 - - - - - - - Tequila
2208 90 56 - - - - - - - anderer
2208 90 69 - - - - - andere alkoholhaltige Getränke
  - - - mehr als 2 l:
  - - - - Branntwein:
2208 90 75 - - - - - Tequila
2208 90 77 - - - - - andere
2208 90 78 - - - - andere alkoholhaltige Getränke
2905 43 00 -- Mannitol
2905 44 -- D-Glucitol (Sorbit)
ex 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
  - - von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
  - - - Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
  - - - - andere
3302 10 29 - - - - -andere:
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken.
ex 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
weiter .

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