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Begriffsbestimmungen Anhang I

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1 Fleisch

1.1 "Fleisch" alle genießbaren Teile der in den Nummern 1.2 bis 1.8 genannten Tiere, einschließlich Blut;

1.2 "als Haustiere gehaltene Huftiere" Haustiere der Gattungen Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustiere gehaltene Einhufer;

1.3 "Geflügel" Farmgeflügel, einschließlich Tiere, die zwar nicht als Haustiere gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln;

1.4 "Hasentiere" Kaninchen, Hasen und Nagetiere;

1.5 "frei lebendes Wild"

1.6 "Farmwild" Zuchtlaufvögel und andere als die in Nummer 1.2 genannten Landsäugetiere aus Zuchtbetrieben;

1.7 "Kleinwild" frei lebendes Federwild und frei lebende Hasentiere;

1.8 "Großwild" frei lebende Landsäugetiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Kleinwild fallen;

1.9 "Schlachtkörper" Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten ("dressing");

1.10 "frisches Fleisch" Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschließlich vakuumverpacktes oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltes Fleisch;

1.11 "Nebenprodukte der Schlachtung" anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut;

1.12 "Eingeweide" Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle sowie die Luft- und Speiseröhre und - bei Geflügel - den Kropf;

1.13 "Hackfleisch/Faschiertes" entbeintes Fleisch, das durch Hacken/Faschieren zerkleinert wurde und weniger als 1 % Salz enthält;

1.14 "Separatorenfleisch" ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird;

1.15 "Fleischzubereitungen" frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen;

1.16 "Schlachthof" einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten ("dressing") von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

1.17 "Zerlegungsbetrieb" einen Betrieb zum Entbeinen und/oder Zerlegen von Fleisch;

1.18 "Wildbearbeitungsbetrieb" einen Betrieb, in dem erlegtes Wild und Wildbret für das Inverkehrbringen zugerichtet werden.

2 Lebende Muscheln

2.1 "Muscheln" Lammelibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren;

2.2 "marine Biotoxine" giftige Stoffe, die von Muscheln gespeichert werden, insbesondere weil diese sich von toxinhaltigem Plankton ernähren;

2.3 "Hälterung" die Lagerung lebender Muscheln aus Produktionsgebieten der Klasse A, Reinigungszentren oder Versandzentren, in Becken oder sonstigen mit sauberem Meerwasser gefüllten Anlagen oder an natürlichen Plätzen, um Sand, Schlick oder Schleim zu entfernen, die organoleptischen Eigenschaften zu bewahren oder zu verbessern und sicherzustellen, dass sie sich vor dem Umhüllen oder Verpacken in einem Zustand der einwandfreien Lebensfähigkeit befinden;

2.4 "Erzeuger" jede natürliche oder juristische Person, die lebende Muscheln an einem Ernteplatz sammelt, um sie zu bearbeiten und in Verkehr zu bringen;

2.5 "Erzeugungsgebiet" ein Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit natürlichen Muschelbänken oder zur Muschelzucht verwendeten Plätzen, an denen lebende Muscheln geerntet werden;

2.6 "Umsetzgebiet" ein Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet, das durch Bojen, Pfähle oder sonstige feste Vorrichtungen deutlich abgegrenzt und markiert ist und ausschließlich für die natürliche Reinigung lebender Muscheln bestimmt ist;

2.7 "Versandzentrum" einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken von genusstauglichen lebenden Muscheln;

2.8 "Reinigungszentrum" einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass die Muscheln genusstauglich sind;

2.9 "Umsetzen" die Verlagerung lebender Muscheln in Meeres-, Lagunen- oder Mündungsgebiete, bis die Muscheln genügend Kontaminationen ausgeschieden haben, um genusstauglich zu sein. Nicht unter diesen Begriff fällt der besondere Vorgang des Aussetzens von Muscheln in geeigneteren Gebieten zu Mastzwecken.

3 Fischereierzeugnisse

3.1

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