Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2)

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Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang III für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Betriebsinhaber" einen Betriebsinhaber im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
  2. "Zahlstelle" die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bestimmte(n) Stelle(n);
  3. "Interventionspreis" den Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft werden.

Artikel 3 Wirtschaftsjahre 08b 09

Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

  1. 1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Bananensektor;
  2. 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für
    1. den Trockenfuttersektor,
    2. den Seidenraupensektor;
  3. 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für
    ca. 1. August bis 31. Juli des darauffolgenden jahres für den Weinsektor,
    1. den Getreidesektor,
    2. den Saatgutsektor,
    3. den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,
    4. den Flachs- und Hanfsektor,
    5. den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;
  4. 1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;
  5. 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.

Für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden die Wirtschaftsjahre erforderlichenfalls von der Kommission festgesetzt.

Artikel 4 Befugnisse der Kommission

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, handelt die Kommission, wenn ihr Befugnisse übertragen werden, im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 2.

Artikel 5 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 festlegen.

Die Kommission kann die Begriffsbestimmungen von Reis in Anhang III Teil I und die Begriffsbestimmung von "AKP-/ indischem Zucker" in Teil II Nummer 12 desselben Anhangs ändern.

Die Kommission kann auch die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse festlegen.

Teil II
Binnenmarkt

Titel I
Marktintervention

Kapitel I
Öffentliche Intervention und private Lagerhaltung

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6 Anwendungsbereich 08b

(1) Dieses Kapitel regelt gegebenenfalls den Ankauf zur öffentlichen Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung in den folgenden Sektoren:

  1. Getreide,
  2. Reis,
  3. Zucker,
  4. Olivenöl und Tafeloliven,
  5. Rindfleisch,
  6. Milch und Milcherzeugnisse,
  7. Schweinefleisch,
  8. Schaf- und Ziegenfleisch.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. "Getreide" in der Gemeinschaft geerntetes Getreide;
  2. "Milch" in der Gemeinschaft erzeugte Kuhmilch;
  3. -gestrichen-
  4. "Rahm" unmittelbar und ausschließlich aus Milch gewonnenen Rahm.

Artikel 7 Gemeinschaftsursprung

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 kommen nur Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft für den Ankauf zur öffentlichen Intervention oder für die Gewährung einer Beihilfe für ihre private Lagerhaltung in Betracht.

Artikel 8 Referenzpreise 08b 09 Inkrafttreten

(1) Für Erzeugnisse, die unter die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 fallen, werden die folgenden Referenzpreise festgesetzt:

  1. für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne.
  2. für Zucker:
    1. für Weißzucker:
      • 541,5 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/ 09,
      • 404,4 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/ 10;
    2. für Rohzucker:
      • 448,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/ 09,
      • 335,2 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/ 10.

      Die unter den Ziffern i und ii festgelegten Referenzpreise gelten für unverpackten Zucker, ab Fabrik, der Standardqualität gemäß der Definition in Anhang IV Teil B;

  3. für den Rindfleischsektor 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Handelsklasse R3 nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a;
  4. für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
    1. 246,39 EUR/100 kg für Butter,
    2. 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;
  5. für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
    1. Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II,
    2. Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II.

(2) Die Referenzpreise für Getreide und Reis nach Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b beziehen sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Diese Referenzpreise gelten für alle gemäß Artikel 41 bezeichneten Interventionsorte der Gemeinschaft.

(3) Der Rat kann die in Absatz 1 festgesetzten Referenzpreise im Lichte der Produktions- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ändern.

Artikel 9 Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt

Die Kommission führt ein Informationssystem über die Preise auf dem Zuckermarkt ein, einschließlich eines Systems zur Veröffentlichung der Höhe der Preise für den Zuckermarkt.

Das System stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen Teilnehmern am Zuckerhandel übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die Kommission stellt sicher, dass aus den veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf die Preise einzelner Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmer möglich sind.

Abschnitt II
Öffentliche Intervention

Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10 Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse 08b 09

(1) Die öffentliche Intervention findet unter den Bedingungen dieses Abschnitts sowie vorbehaltlich weiterer, von der Kommission gemäß Artikel 43 festzulegender Anforderungen und Bedingungen auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:

  1. Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum;
  2. Rohreis;
  3. Weiß- oder Rohzucker, sofern der betreffende Zucker im Rahmen einer Quote erzeugt und aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen wurde;
  4. gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50;
  5. in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnene Butter, die einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist;
  6. Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Milch gewonnen worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.

Unterabschnitt II 09 Inkrafttreten
Eröffnung des Ankaufs

Artikel 11 Zeiträume der öffentlichen Intervention 09

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

  1. für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,
  2. für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,
  3. für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010,
  4. für Rindfleisch im gesamten Wirtschaftsjahr,
  5. für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August.

Artikel 12 Eröffnung der öffentlichen Intervention 09

(1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 wird

  1. die öffentliche Intervention für Weichweizen eröffnet;
  2. die öffentliche Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum, Rohreis, Zucker, Butter und Magermilchpulver im Rahmen der Höchstmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet;
  3. die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1560 EUR/Tonne liegt.

(2) Die öffentliche Intervention für Rindfleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 beendet, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 13 Interventionshöchstmengen 09

(1) Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:

  1. 0 Tonnen Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a bzw. b,
  2. 600.000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr,
  3. 30.000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e,
  4. 109.000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e.

(2) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen nach den Artikeln 32, 52 und 63 sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert.

Artikel 14 Rindfleisch

(1) Die Kommission eröffnet, ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1, die öffentliche Intervention für Rindfleisch, wenn während zwei aufeinander folgender Wochen der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats unter 1.560 EUR/Tonne liegt.

(2) Die Kommission beendet die öffentliche Intervention ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1, wenn während eines Zeitraums von mindestens einer Woche die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt ist.

Artikel 15 Butter 08b

(1) Für Butter wird die öffentliche Intervention während des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August eröffnet.

(2) Übersteigen die während des in Absatz 1 genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 30.000 Tonnen, so kann die Kommission die Ankäufe im Rahmen der öffentlichen Intervention aussetzen. In diesem Fall können die Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach von der Kommission festzulegenden Spezifikationen getätigt werden.

Artikel 16 Magermilchpulver

Für Magermilchpulver wird die öffentliche Intervention vom 1. März bis zum 31. August eröffnet.

Die Kommission kann die öffentliche Intervention jedoch aussetzen, sobald die während dieses Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 109.000 Tonnen überschreiten. In diesem Fall können die Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach von der Kommission noch festzulegenden Spezifikationen getätigt werden.

Artikel 17 Schweinefleisch

Die Kommission kann beschließen, die öffentliche Intervention im Sektor Schweinefleisch zu eröffnen, wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper von Schweinen, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird.

Unterabschnitt III 09 Inkrafttreten
Interventionspreis

Artikel 18 Interventionspreise

(1) Der Interventionspreis

  1. für Weichweizen entspricht für eine angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11a festgelegtem Interventionszeitraum dem Referenzpreis,
  2. für Butter entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nicht überschreiten, 90 % des Referenzpreises,
  3. für Magermilchpulver entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d nicht überschreiten, dem Referenzpreis.

(2) Die Interventionspreise und die Interventionsmengen für folgende Erzeugnisse werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt:

  1. für Weichweizen für die Mengen, die über die angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11a festgelegtem Interventionszeitraum hinaus gehen,
  2. für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis gemäß Artikel 13 Absatz 3,
  3. für Rindfleisch,
  4. für Butter für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3,
  5. für Magermilchpulver für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3.

Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die Interventionsmengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

(3) Der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 festgesetzte Ankaufshöchstpreis darf folgende Beträge nicht überschreiten:

  1. für Getreide und Rohreis den jeweiligen Referenzpreis,
  2. für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,
  3. für Butter 90 % des Referenzpreises,
  4. für Magermilchpulver den Referenzpreis.

(4) Die Interventionspreise gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden

  1. für Getreide, unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen, und
  2. für Rohreis entsprechend angehoben oder gesenkt, wenn die Qualität der der Zahlstelle angebotenen Erzeugnisse von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil a abweicht. Außerdem kann die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festsetzen.

(5) Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80 % des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt.

Artikel 19 Reis

Der Interventionspreis für Reis entspricht dem Referenzpreis.

Weicht die Qualität der den Zahlstellen angebotenen Erzeugnisse jedoch von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil A ab, so wird der Interventionspreis entsprechend angehoben oder gesenkt.

Außerdem kann die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festsetzen.

Artikel 20 Zucker

Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80 % des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird.

Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers jedoch von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis entsprechend angehoben oder gesenkt.

Artikel 21 Rindfleisch

(1) Der Interventionspreis für Rindfleisch und die zur Intervention angenommenen Mengen werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren bestimmt. Unter besonderen Umständen können sie nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

(2) Es können nur Angebote akzeptiert werden, deren Preis, auf den ein Zusatzbetrag angewandt wird, der nach objektiven Kriterien von der Kommission festzusetzen ist, auf demselben Niveau wie der in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellte durchschnittliche Marktpreis oder unter diesem Niveau liegt.

Artikel 22 Butter 08b

Unbeschadet der Festlegung des Interventionspreises im Wege eines Ausschreibungsverfahrens in dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Fall beträgt der Interventionspreis für Butter 90 %des Referenzpreises.

Artikel 23 Magermilchpulver 08b

Unbeschadet der Festsetzung des Interventionspreises im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens in dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Fall entspricht der Interventionspreis für Magermilchpulver dem Referenzpreis.

Artikel 24 Schweinefleisch

(1) Der Interventionspreis auf dem Schweinefleischsektor wird von der Kommission für Schweineschlachtkörper der Standardqualität festgelegt. Der Interventionspreis darf nicht mehr als 92 % und nicht weniger als 78 % des Referenzpreises betragen.

(2) Die Interventionspreise für Erzeugnisse einer Standardqualität, ausgenommen Schweineschlachtkörper, werden vom Interventionspreis für Schweineschlachtkörper abgeleitet, und zwar entsprechend dem Verhältnis, das zwischen dem jeweiligen Marktwert dieser Erzeugnisse einerseits und dem Marktwert von Schweineschlachtkörpern andererseits besteht.

(3) Die Interventionspreise für andere Erzeugnisse als Erzeugnisse der Standardqualität werden von den für die betreffenden Standardqualitäten geltenden Interventionspreisen abgeleitet, und zwar unter Berücksichtigung der gegenüber den Standardqualitäten bestehenden Qualitätsunterschiede. Diese Preise gelten für bestimmte Qualitäten.

Unterabschnitt IV
Absatz aus der Intervention

Artikel 25 Allgemeine Grundsätze

Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass jede Marktstörung vermieden wird und allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden, sowie unter Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

Artikel 26 Absatz von Zucker 08b

Zur öffentlichen Intervention angekauften Zucker dürfen die Zahlstellen nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Referenzpreis des Wirtschaftsjahres liegt, in dem der Verkauf erfolgt.

Die Kommission kann jedoch beschließen, dass die Zahlstellen

  1. Zucker zu einem Preis verkaufen dürfen, der dem Referenzpreis nach Absatz 1 entspricht oder darunter liegt, falls der Zucker
  2. Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sind, im Rahmen von gezielten Soforthilfe-Maßnahmen zu einem unter dem aktuellen Referenzpreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen.

Artikel 27 Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Union

(1) Für die Jahre 2012 und 2013 wird eine Regelung geschaffen, in deren Rahmen über von den Mitgliedstaaten benannte Einrichtungen, die keine gewerblichen Unternehmen sind, Nahrungsmittel an besonders bedürftige Personen in der Union abgegeben werden können. Für die Zwecke dieser Nahrungsmittelhilferegelung werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. - sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen - es werden Nahrungsmittel am Markt erworben.

Für die Zwecke der Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Unterabsatz 1 sind ,besonders bedürftige Personen' natürliche Personen, einschließlich Familien oder aus diesen Personen bestehende Gruppierungen, für die nach einschlägigen Auswahlkriterien, die von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt wurden, festgestellt bzw. anerkannt wurde, dass sie sozial und finanziell abhängig sind oder für die anhand der von den benannten Einrichtungen angewandten und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigten Kriterien bestimmt wird, dass sie sozial und finanziell abhängig sind.

(2) Mitgliedstaaten, die sich an der Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Absatz 1 beteiligen möchten, übermitteln der Kommission Nahrungsmittelhilfeprogramme, die Folgendes enthalten:

  1. nähere Angaben zu den Hauptmerkmalen und Zielen dieser Programme,
  2. Angabe der benannten Einrichtungen,
  3. die Anträge auf die innerhalb eines Jahres abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weitere zweckdienliche Angaben.

Die Mitgliedstaaten wählen die Nahrungsmittel anhand objektiver Kriterien aus, einschließlich ernährungsbezogene Kriterien und Eignung für die Abgabe. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Nahrungsmitteln mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen.

(3) Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Anträge und weiterer zweckdienlicher Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Nahrungsmittelhilfeprogramme vorgelegt wurden, Jahresprogramme an.

Jedes Jahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Union je Mitgliedstaat.

Sind in das Jahresprogramm aufgenommene Nahrungsmittel aus den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse benötigt werden, nicht verfügbar, so sieht die Kommission im Jahresprogramm die Überführung dieser Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat aus Mitgliedstaaten vor, in deren Interventionsbeständen sie verfügbar sind.

Die Kommission kann ein Jahresprogramm ändern, wenn Entwicklungen eintreten, die sich auf seine Durchführung auswirken.

(4) Die Nahrungsmittel werden kostenlos an die benannten Einrichtungen abgegeben.

Die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen erfolgt

  1. kostenlos oder
  2. zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die Kosten gerechtfertigt ist, die der benannten Einrichtung bei deren Abgabe entstehen und die keine Kosten darstellen, die gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gedeckt werden können.

(5) Die Mitgliedstaaten, die sich an der Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Artikel 1 beteiligen,

  1. übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme;
  2. unterrichten die Kommission rechtzeitig über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken.

(6) Die Union finanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten. Für die Finanzierung gilt eine Obergrenze von 500 Mio. EUR je Haushaltsjahr.

(7) Im Rahmen der Regelung sind folgende Kosten zuschussfähig:

  1. die Kosten der den Interventionsbeständen entnommenen Nahrungsmittel,
  2. die Kosten der am Markt erworbenen Nahrungsmittel und
  3. die Kosten für die Beförderung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zwischen Mitgliedstaaten.

Im Rahmen der für die Durchführung der Jahresprogramme in einem Mitgliedstaat verfügbaren Finanzmittel können die zuständigen nationalen Behörden die folgenden Kosten als zuschussfähig ansehen:

  1. die Kosten für die Beförderung von Nahrungsmitteln zu den Lagerorten der benannten Einrichtungen;
  2. die folgenden den benannten Einrichtungen entstehenden Kosten, soweit diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Jahresprogramme stehen:

    i) Verwaltungskosten;

    ii) Kosten für die Beförderung zwischen den Lagerorten der benannten Einrichtungen und den Endabgabestellen;

    iii) Lagerungskosten.

(8) Die Mitgliedstaaten nehmen Verwaltungs- und Warenkontrollen vor, um die Durchführung der Jahresprogramme im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, und legen die im Fall von Unregelmäßigkeiten geltenden Sanktionen fest.

(9) Auf der Verpackung der im Rahmen der Jahresprogramme abgegebenen Nahrungsmittel sowie an den Abgabestellen werden die Worte ,Hilfe der Europäischen Union' zusammen mit dem Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar angebracht.

(10) Die Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Absatz 1 lässt dem Unionsrecht entsprechende einzelstaatliche Regelungen unberührt, in deren Rahmen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Personen abgegeben werden.

Abschnitt III
Private Lagerhaltung

Unterabschnitt I
Obligatorische Beihilfe

Artikel 28 Beihilfefähige Erzeugnisse 08b 09

Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung wird unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu verabschiedenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt:

  1. ungesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist,
  2. gesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT, einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einen Salzgehalt von höchstens 2 GHT aufweist.

Artikel 29 Bedingungen und Beihilfesatz für Butter 08b

Der Beihilfebetrag für Butter wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.

Hat sich der Markt bis zur Auslagerung in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren ungünstigen Weise entwickelt, so kann die Beihilfe erhöht werden.

Artikel 30 09 (gestrichen)

Die Bedingungen für die Beihilfegewährung und der zu zahlende Beihilfebetrag für Käse werden von der Kommission festgelegt. Der Beihilfebetrag wird unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Marktpreisentwicklung festgesetzt.

Die von der Kommission in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen werden von der bezeichneten Zahlstelle in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die betreffenden Käsesorten erzeugt werden und eine Ursprungsbezeichnung führen dürfen.

Unterabschnitt II
Fakultative Beihilfe

Artikel 31 Beihilfefähige Erzeugnisse 08b 09

(1) Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:

  1. Weißzucker;
  2. Olivenöl;
  3. frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder, aufgemacht als ganze Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, so genannte "quartiers compensés", Vorder- oder Hinterviertel und klassifiziert nach dem in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;
  4. -gestrichen-
  5. -gestrichen-
  6. Schweinefleisch;
  7. Schaf- und Ziegenfleisch.

Die Kommission kann die Liste der Erzeugnisse in Unterabsatz 1 Buchstabe c ändern, wenn die Marktlage dies erfordert.

(2) Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.

Artikel 32 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Weißzucker

(1) Liegt der festgestellte Durchschnittspreis für Weißzucker in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis und ist aufgrund der Marktlage davon auszugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird, so kann die Kommission beschließen, Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker zu gewähren.

(2) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 13, 52 oder 63 sein.

Artikel 33 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl

Die Kommission kann beschließen, von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zu erlauben, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu schließen, wenn in bestimmten Regionen der Gemeinschaft eine schwer wiegende Marktstörung auftritt und beispielsweise der festgestellte durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als

  1. 1.779 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl extra oder
  2. 1.710 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl oder
  3. 1.524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 2 Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

Artikel 34 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Erzeugnisse des Rindfleischsektors

Wenn der anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder nach Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

Artikel 35 (Aufgehoben) 08b

Artikel 36 -gestrichen) 09

Artikel 37 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schweinefleisch

Wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schweineschlachtkörper, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

Artikel 38 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schaf- und Ziegenfleisch

Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren, wenn in einer oder mehreren der folgenden Notierungszonen eine besonders schwierige Marktlage für Schaf- und Ziegenfleisch herrscht:

  1. Großbritannien,
  2. Nordirland,
  3. jedem anderen einzelnen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich.

Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 39 Lagerhaltungsvorschriften

(1) Die Zahlstellen dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie unterstehen, keine von ihnen angekauften Erzeugnisse lagern, es sei denn, sie haben eine vorherige Genehmigung der Kommission eingeholt.

Für die Zwecke dieses Artikels werden die Hoheitsgebiete Belgiens und Luxemburgs als ein einziger Mitgliedstaat betrachtet.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn eine solche Lagerung unerlässlich ist, insbesondere unter Berücksichtigung

  1. der Lagermöglichkeit und des Lagerbedarfs des Mitgliedstaats, dem die Zahlstelle untersteht, und der anderen Mitgliedstaaten;
  2. der zusätzlichen Kosten, die gegebenenfalls durch die Lagerung in dem Mitgliedstaat, dem die Zahlstelle untersteht, sowie durch den Transport entstehen.

(3) Die Genehmigung für die Lagerung in einem Drittland wird nur erteilt, wenn die Lagerung in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.

(4) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben werden nach Anhörung aller Mitgliedstaaten ermittelt.

(5) Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Zölle und sonstigen zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge sind nicht anwendbar bei Erzeugnissen, die

  1. im Anschluss an eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 befördert werden oder
  2. von einer Zahlstelle zu einer anderen transferiert werden.

(6) Jede Zahlstelle, die nach den Absätzen 1, 2 und 3 handelt, bleibt für die Erzeugnisse verantwortlich, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie untersteht, gelagert werden.

(7) Wenn Erzeugnisse im Besitz einer Zahlstelle außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem diese Stelle untersteht, gelagert sind und nicht in diesen Mitgliedstaat zurückgeführt werden, erfolgt ihr Absatz zu den für den Ort der Lagerung festgelegten oder festzulegenden Preisen und Bedingungen.

Artikel 40 Vorschriften für die Ausschreibungsverfahren

Die Ausschreibungsverfahren müssen allen Interessenten gleichen Zugang gewährleisten.

Die Ausschreibungsteilnehmer werden so ausgewählt, dass jeweils das für die Gemeinschaft vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat. Es kann auch beschlossen werden, keinen Zuschlag zu erteilen.

Artikel 41 Interventionsorte

(1) Die Kommission bezeichnet die Interventionsorte des Getreide- und Reissektors und legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.

Bei Erzeugnissen des Getreidesektors kann die Kommission Interventionsorte für jede Getreideart bezeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Liste der Interventionsorte trägt die Kommission insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

  1. der Lage der Orte in Überschussgebieten der jeweiligen Erzeugnisse;
  2. der Verfügbarkeit ausreichender Räumlichkeiten und technischer Ausrüstungen;
  3. der Verkehrsgünstigkeit.

Artikel 42 Schlachtkörperklassifizierung

(1) Für die nachstehenden Sektoren findet nach den in Anhang V enthaltenen Vorschriften ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper Anwendung:

  1. Rindfleisch, für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;
  2. Schweinefleisch, für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind;

Was den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betrifft, so können die Mitgliedstaaten ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang V Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.

(2) Ein gemeinschaftlicher Kontrollausschuss aus Experten der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten führt im Namen der Gemeinschaft Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Handelsklassenschemata für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder und Schlachtkörper von Schafen durch. Dieser Ausschuss berichtet der Kommission und den Mitgliedstaaten über die durchgeführten Kontrollen.

Die sich aus den durchgeführten Kontrollen ergebenden Kosten trägt die Gemeinschaft.

Artikel 43 Durchführungsbestimmungen 09 Inkrafttreten

Unbeschadet der besonderen Befugnisse, die der Kommission nach diesem Kapitel übertragen werden, erlässt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:

  1. die Anforderungen und Bedingungen, die die Erzeug nisse erfüllen müssen, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft werden sollen oder für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28 und Artikel 31 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich Qualität, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung, Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis bezieht, und Dauer der privaten Lagerhaltung;
    aa) die Einhaltung der Höchstmengen und Mengenbe grenzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a; in diesem Zusammenhang ist die Kommission im Rahmen der Durchführungsbestimmungen ermächtigt, ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 1 die Ankäufe zu festen Preisen zu beenden, Verteilungskoeffizienten anzunehmen und bei Weichweizen auf das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 umzustellen;
  2. Änderungen von Anhang IV Teil B;
  3. gegebenenfalls die Staffelung der anwendbaren Zu- und Abschläge auf die Preise;
  4. die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme zur öffentlichen Intervention durch die Zahlstellen und die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung, insbesondere hinsichtlich
    1. des Abschlusses und der Laufzeit von Verträgen;
    2. der Dauer der privaten Lagerhaltung und der Bedingungen, nach denen eine solche vertraglich festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;
    3. der Bedingungen, nach denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen;
    4. des Mitgliedstaates, in dem ein Antrag auf private Lagerhaltung gestellt werden kann;
  5. die Annahme des Verzeichnisses der in den Artikeln 17 und 37 genannten repräsentativen Märkte;
  6. die Bedingungen für den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen, gegebenenfalls der nachfolgenden Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, der vorzunehmenden Kontrollen und gegebenenfalls einer Regelung der einzubehaltenden Sicherheiten;
  7. die Ausarbeitung des Jahresplans gemäß Artikel 27 Absatz 1;
  8. die Bedingungen für die Beschaffung auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2;
  9. die Vorschriften über die Genehmigungen gemäß Artikel 39 einschließlich der Abweichung von den für den Handelsverkehr vorgesehenen Regeln, soweit dies unbedingt erforderlich ist;
  10. die Vorschriften über die im Falle der Ausschreibung anzuwendenden Verfahren;
  11. die Vorschriften über die Bezeichnung der Interventionsorte gemäß Artikel 41;
  12. die Bedingungen, die die Lager, in denen die Erzeugnisse gelagert werden können, erfüllen müssen;
  13. die gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1, insbesondere:
    1. Begriffsbestimmungen;
    2. Aufmachungen der Schlachtkörper für die Preisberichterstattung in Bezug auf das Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;
    3. von den Schlachthäusern und -betrieben gemäß Anhang V Teil A Abschnitt III zu treffende Maßnahmen:
      • Ausnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 88/409/EWG für Schlachthäuser und -betriebe, die ihre Erzeugung nur auf dem lokalen Markt absetzen wollen;
      • Ausnahmen, die auf Antrag Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden;
    4. Genehmigungen an Mitgliedstaaten, das Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden;
    5. Vorschriften für die Preisberichterstattung der Mitgliedstaaten bei bestimmten Erzeugnissen.

Kapitel II
Besondere Interventionsmaßnahmen

Abschnitt I
Sondermaßnahmen zur Marktstützung

Artikel 44 Tierseuchen

(1) Die Kommission kann Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes treffen, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:

  1. Rindfleisch,
  2. Milch und Milcherzeugnisse,
  3. Schweinefleisch,
  4. Schaf- und Ziegenfleisch,
  5. Eier,
  6. Geflügelfleisch.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.

Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

Artikel 45 Vertrauensverlust der Verbraucher

Für die Sektoren Geflügelfleisch und Eier kann die Kommission Sondermaßnahmen zur Marktstützung treffen, um schwer wiegenden Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit zurückzuführen sind.

Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.

Artikel 46 Finanzierung 09

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in den Artikeln 44 und 45 genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Gemeinschaft jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

(2) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

Abschnitt II
Maßnahmen in den Sektoren Getreide und Reis

Artikel 47 Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Getreidesektor

(1) Die Kommission kann besondere Interventionsmaßnahmen für den Getreidesektor ergreifen, wenn dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. Diese Maßnahmen können insbesondere dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Gemeinschaft im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen.

(2) Art und Anwendung der besonderen Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen und Verfahren für den Verkauf oder die anderweitige Verwendung der von diesen Maßnahmen betroffenen Erzeugnisse werden von der Kommission beschlossen.

Artikel 48 Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Reissektor

(1) Die Kommission kann Sondermaßnahmen treffen, um

  1. eine massive Inanspruchnahme der öffentlichen Intervention im Reissektor gemäß Kapitel I Abschnitt II dieses Teils in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu vermeiden;
  2. einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen.

(2) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Abschnitt III
Maßnahmen im Zuckersektor

Artikel 49 Mindestpreis für Zuckerrüben

(1) Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:

  1. 27,83 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09;
  2. 26,29 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

(2) Der in Absatz 1 genannte Mindestpreis gilt für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B.

(3) Zuckerunternehmen, die Quotenzuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zu- und Abschläge werden nach den von der Kommission festzulegenden Durchführungsbestimmungen angewendet.

(4) Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er mindestens dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

Artikel 50 Branchenvereinbarungen 08b

(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den von der Kommission festzulegenden Rahmenvorschriften in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(2) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerunternehmen der Gemeinschaft festgelegt.

(3) In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um

  1. Quotenzucker oder
  2. Nichtquotenzucker handelt.

(4) Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

  1. die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;
  2. das entsprechende erwartete Rendement. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

(5) Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat keine Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls angepasst um den gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Marktrücknahme, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.

(6) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.

(7) Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser Verordnung vereinbaren erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Artikel 51 Produktionsabgabe

(1) Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 56 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.

(2) Die Produktionsabgabe wird auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup festgesetzt. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der Abgabe für Zucker festgesetzt.

(3) Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

(4) Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

Artikel 52 Marktrücknahme von Zucker 08b

(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau in der Nähe des Referenzpreises zu erhalten, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt zu nehmen.

(2) Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der von der Kommission spätestens am 16. März des vorausgehenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dieser Koeffizient im Anschluss an den bis spätestens 15. März 2008 gewährten Quotenverzicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 auf die Quote angewendet.

Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres beschließen, den Koeffizienten entweder anzupassen oder, falls keine derartige Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes getroffen wurde, einen Koeffizienten festzusetzen.

(3) Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen jedoch beschließen, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen für das laufende und/oder folgende Wirtschaftsjahr als

  1. Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieisoglucose zu werden, oder
  2. vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

(4) Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann die Kommission beschließen, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

(5) Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 49 zum Mindestpreis nicht.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

Artikel 52a Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 08b

(1) Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIc der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben, werden auf ihren Antrag von der Anwendung der in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Koeffizienten befreit. Diese Anträge sind vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Marktrücknahme gilt

Artikel 53 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere

  1. die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die in Artikel 50 Absatz 4 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;
  2. den Prozentsatz des nach Artikel 52 Absatz 1 vom Markt genommenen Quotenzuckers;
  3. die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des vom Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Artikel 52 Absatz 4.

Abschnitt IV
Anpassung des Angebots

Artikel 54 Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch folgende Maßnahmen treffen:

  1. Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung,
  2. Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen,
  3. Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung,
  4. Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Kapitel III
Produktionsbeschränkungen

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 55 Quotensysteme und Produktionspotenzial 09 09a

(1) Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:

  1. Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 65 Buchstaben a und b,
  2. Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,
  3. Kartoffelstärke, für die eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(2) Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels die maßgebliche Quote und führt er im Falle von Zucker die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 61 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu zahlen.

(2a) Im Weinsektor finden die Bestimmungen über das Produktionspotenzial gemäß Abschnitt IVa in Bezug auf widerrechtliche Anpflanzungen, vorübergehende Pflanzungsrechte und eine Rodungsregelung Anwendung.

Abschnitt II
Zucker

Unterabschnitt I
Zuteilung und Verwaltung der Quoten

Artikel 56 Zuteilung der Quoten

(1) Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang VI festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und gemäß Artikel 57 zugelassen ist, eine Quote zu.

Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zugeteilten Quote.

(3) Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

Artikel 57 Zugelassene Unternehmen

(1) Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 62 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen

  1. nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;
  2. sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;
  3. keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.

(2) Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

  1. die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar;
  2. Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;
  3. die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

Artikel 58 Zusätzliche und ergänzende Isoglucosequote

(1) Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird eine zusätzliche Isoglucosequote von 100.000 Tonnen zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt. Diese Aufstockung betrifft nicht Bulgarien und Rumänien.

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird eine zusätzliche Isoglucosequote von 11.045 Tonnen für Bulgarien und von 1.966 Tonnen für Rumänien zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.

Die Mitgliedstaaten teilen den Unternehmen die zusätzlichen Quoten proportional zu den Isoglucosequoten zu, die ihnen gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugeteilt wurden.

(2) Italien, Litauen und Schweden können auf Antrag jedem in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 eine ergänzende Isoglucosequote gewähren. Die Höchstmengen für die ergänzenden Quoten je Mitgliedstaat sind in Anhang VII festgesetzt.

(3) Auf die Quoten, die Unternehmen gemäß Absatz 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten ergänzenden Quote erhoben.

Artikel 59 Verwaltung der Quoten 08b

(1) Die Kommission passt die in Anhang VI aufgeführten Quoten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 spätestens bis 30. April 2008 und für das Wirtschaftsjahr 2009/10 bzw. 2010/11 spätestens bis zum 28. Februar 2009 bzw. 2010 an. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels, von Artikel 58 der vorliegenden Verordnung und von Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens zum 28. Februar 2010, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker und Isoglucose für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/2011 zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Prozentsatz von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den Prozentsatz nach Maßgabe des Anhangs VIIb der vorliegenden Verordnung an.

Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

Artikel 60 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung  08b

(1) Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und die darauf folgenden Wirtschaftsjahre um höchstens 10 %kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs VIII und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/ die in seinem Hoheitsgebiet ansässig ist/sind.

(4) Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels passen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung des Artikels 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Zuckerquote durch Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels im Rahmen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Prozentsatzes an.

Unterabschnitt II
Überschreitung der Quote

Artikel 61 Anwendungsbereich

Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann

  1. zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 62 verwendet werden,
  2. gemäß Artikel 63 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,
  3. im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates 60 verwendet werden oder
  4. im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden.

Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 erhoben.

Artikel 62 Industriezucker

(1) Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn

  1. er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 57 zugelassen worden sind, und
  2. er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

(2) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere:

  1. Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu "Rinse appelstroop" verarbeitet wird;
  2. bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;
  3. bestimmte Erzeugnisse der chemischen oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

Artikel 63 Übertragung von Überschusszucker

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

  1. unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum:
  2. verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

(3) Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

(4) Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

(5) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 13, 32 oder 52 sein.

Artikel 64 Überschussabgabe 08b

(1) Eine Überschussabgabe wird erhoben auf Mengen von

  1. Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 63 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 61 Buchstaben c und d genannten Mengen;
  2. Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem von der Kommission noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 verarbeitet worden sind;
  3. Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 52 und 52a aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 52 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

(2) Die Überschussabgabe wird von der Kommission auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.

(3) Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.

Abschnitt III
Milch

Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. "Milch": das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
  2. "andere Milcherzeugnisse": jedes Milcherzeugnis außer Milch, insbesondere entrahmte Milch, Rahm, Butter, Joghurt und Käse; diese Erzeugnisse werden gegebenenfalls mit Hilfe von Koeffizienten, die von der Kommission festzusetzen sind, in "Milchäquivalente" umgerechnet;
  3. "Erzeuger": ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet sowie Milch erzeugt und vermarktet oder Vorbereitungen trifft, um dies in nächster Zukunft zu tun;
  4. "Betrieb": ein Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
  5. "Käufer": Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaften, die Milch bei Erzeugern kaufen, um

Als Käufer gilt auch ein Zusammenschluss von Käufern in demselben geografischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Zahlung der Überschussabgabe vornimmt. Für die Anwendung von Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt Griechenland als ein einziges geografisches Gebiet und kann eine staatliche Einrichtung einem Zusammenschluss von Käufern gleichstellen;

  1. "Lieferung": jede Lieferung von Milch - unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse - von einem Erzeuger an einen Käufer, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Käufer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;
  2. "Direktverkauf": jeder Verkauf bzw. jede Abgabe von Milch von einem Erzeuger direkt an Verbraucher sowie jeder Verkauf bzw. jede Abgabe anderer Milcherzeugnisse durch einen Erzeuger. Die Kommission kann unter Beachtung der Begriffsbestimmung für "Lieferung" gemäß Buchstabe f die Begriffsbestimmung für "Direktverkauf" anpassen, um insbesondere sicherzustellen, dass keinerlei vermarktete Menge Milch oder anderer Milcherzeugnisse aus der Quotenregelung ausgeschlossen wird;
  3. "Vermarktung": Lieferungen von Milch oder Direktverkäufe von Milch oder anderen Milcherzeugnissen;
  4. "einzelbetriebliche Quote": die Quote eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums;
  5. "einzelstaatliche Quote": die für den einzelnen Mitgliedstaat in Artikel 66 festgesetzte Quote;
  6. "verfügbare Quote": die Quote, die dem Erzeuger am 31. März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Überschussabgabe berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Verkäufe, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.

Unterabschnitt II
Zuteilung und Verwaltung der Quoten

Artikel 66 Einzelstaatliche Quoten

(1) Die einzelstaatlichen Quoten für die Erzeugung von Milch und anderen Milcherzeugnissen, die in sieben aufeinander folgenden Zeiträumen (im Folgenden "Zwölfmonatszeiträume" genannt) beginnend mit dem 1. April 2008 vermarktet werden, werden in Anhang IX Nummer 1 festgesetzt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Quoten werden gemäß Artikel 67 auf die Erzeuger aufgeteilt, wobei zwischen Lieferungen und Direktverkäufen unterschieden wird. Jegliche Überschreitung der einzelstaatlichen Quoten wird im Einklang mit diesem Abschnitt und getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen in jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene festgestellt.

(3) Die einzelstaatlichen Quoten gemäß Anhang IX Nummer 1 werden vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.

(4) Für Bulgarien und Rumänien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Anhang IX Nummer 2 zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2009 in dem Maße freigegeben, wie der eigenbetriebliche Verbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder seit 2002 zurückgegangen ist.

Die Kommission trifft auf der Grundlage eines Berichts, den Bulgarien und Rumänien der Kommission bis 31. Dezember 2008 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des tatsächlichen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den eigenbetrieblichen Verbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.

(5) Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Quoten alle Milch bzw. jedes Milchäquivalent ein, die bzw. das an einen Käufer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wird, unabhängig davon, ob die Erzeugung bzw. Vermarktung im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erfolgt ist.

Artikel 67 Einzelbetriebliche Quoten

(1) Die einzelbetriebliche(n) Quote(n) der Erzeuger zum 1. April 2008 entspricht (entsprechen) der (den) einzelbetrieblichen Referenzmenge(n) zum 31. März 2008, und zwar unbeschadet der Quotenübertragungen, -verkäufe und -umwandlungen, die zum 1. April 2008 wirksam werden.

(2) Erzeuger können über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe. Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

(3) Verfügt ein Erzeuger über zwei Quoten, so wird sein Beitrag zu jeglicher fälliger Überschussabgabe für jede der beiden Quoten gesondert berechnet.

(4) Der Teil der finnischen einzelstaatlichen Quote, der für Lieferungen im Sinne des Artikels 66 zugeteilt wurde, kann von der Kommission bis zu maximal 200.000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen "SLOM"-Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren. Diese gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zuzuteilende Reserve wird nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wurde.

(5) Die einzelbetrieblichen Quoten werden gegebenenfalls für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe die nach Artikel 69 angepasste entsprechende einzelstaatliche Quote nicht überschreitet, wobei Kürzungen im Hinblick auf die Zuteilung an die nationale Reserve nach Artikel 71 zu berücksichtigen sind.

Artikel 68 Zuteilung von Quoten aus der nationalen Reserve

Die Mitgliedstaaten sehen die erforderlichen Bestimmungen vor, nach denen die Quoten aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 71 den Erzeugern ganz oder teilweise anhand von objektiven, der Kommission mitzuteilenden Kriterien zugeteilt werden.

Artikel 69 Verwaltung der Quoten

(1) Die Kommission passt jeweils vor dem Ende eines Zeitraums für die einzelnen Mitgliedstaaten die Aufteilung der einzelstaatlichen Quoten auf "Lieferungen" und "Direktverkäufe" für den betreffenden Zeitraum unter Berücksichtigung der von den Erzeugern beantragten Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe an.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor den Zeitpunkten und nach den Modalitäten, die gemäß Artikel 192 Absatz 2 von der Kommission festzulegen sind, die erforderlichen Angaben für

  1. die Anpassung nach Absatz 1 dieses Artikels;
  2. die Berechnung der von ihnen zu zahlenden Überschussabgabe.
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