Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen
(Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz - KHfEVerbG)

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu §§ 1, 4 und 6

Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wahrnehmung der Zuständigkeiten bzgl. der Durchsetzung der Ein- und Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 und der darauf beruhenden Vorschriften durch die Länder. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die §§ 1, 4 und 6 im Hinblick auf die Durchsetzung der Ein- und Ausfuhrverbote dahingehend zu überarbeiten, dass die Zuständigkeit der Bundesverwaltung hierfür gegeben ist.

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 ist ab dem 31. Dezember 2008 unmittelbar geltendes Recht und erfordert zunächst auf der Seite der Mitgliedstaaten nur den Erlass von Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen die Verordnung zu verhängenden Sanktionen (Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestände) und das Ergreifen der Maßnahmen zur Gewährleistung des Vollzugs der Verordnung.

Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Einfuhr- und Ausfuhrverbote durch die Länder, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, wird nicht für sachgerecht erachtet. Die nur im Fall legal möglicher Einfuhrverfahren sachgerechte Vorschrift des § 4 (Mitwirkung der Zollbehörden) macht im Fall eines kategorischen Ein- und Ausfuhrverbots, wie es die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 in Artikel 3 vorsieht, keinen Sinn; solche Verbotstatbestände sollten wegen der größeren Sachnähe von einer Bundesbehörde wahrgenommen werden, die ständig an Außengrenzen präsent ist.

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner zu prüfen, ob und inwieweit die Eingriffsbefugnisse der für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden ausdrücklich erweitert werden sollten und ob und inwieweit den Herstellern oder den für die Einfuhr und das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Kosten für behördliche Maßnahmen auferlegt werden können.

Begründung

Im Erwägungsgrund Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 heißt es, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung Sendungen von Katzen- und Hundefellen beschlagnahmen, Rechtsvorschriften erlassen, die die Einziehung und Zerstörung solcher Sendungen ermöglichen.

Deshalb sollte bei den Regelbeispielen für die behördlichen Eingriffsbefugnisse in § 2 zumindest auch die Vernichtung der betroffenen Erzeugnisse vorgesehen werden, und zwar sowohl für Waren, die bei der Überwachung des Inverkehrbringens als auch bei der Ein- oder Ausfuhr beschlagnahmt worden sind. Nur so lässt sich das absolute Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen wirksam durchsetzen.

Eine Kostentragung bei Verstößen, z.B. für die Untersuchung der betroffenen Erzeugnisse oder deren Vernichtung, durch die jeweiligen Verfügungsberechtigten erscheint angemessen.