Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik

Die §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

Artikel 2
Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages zur Fortgeltung der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik

Die Maßgaben a) bis d) zur Fortgeltung der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66) in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) sind nicht mehr anzuwenden.

Artikel 3
Aufhebung der Parteivermögenskommissionsverordnung

Die Parteivermögenskommissionsverordnung vom 14. Juli 1991 (BGBl. I S. 1243) wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Vermögensgesetzes

§ 29 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 200 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Folgeänderungen

(1) In § 25 Abs. 3 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 203 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden die Wörter "nach der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1150) aufgeführten Maßgabe d" durch die Wörter "nach § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes) geändert worden ist," ersetzt.

(2) Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Begründung

I. Allgemeines

Die im Sommer 1990 durch die letzte DDR-Regierung eingesetzte Unabhängige Kommission zur Ermittlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) hat die Aufgabe, die Vermögenswerte aller Parteien, mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der ehemaligen DDR festzustellen.

Daneben ist sie Einvernehmensbehörde gegenüber der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS). Dieser obliegt die Aufgabe der treuhänderischen Verwaltung dieses Vermögens. Zusätzlich ist die UKPV Einvernehmensbehörde bei den Entscheidungen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten. Die UKPV unterliegt der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Eine Fachaufsicht besteht nicht.

Die Unabhängige Kommission hat seit Ende 1990 Vermögenswerte in Höhe von rund EUR 1,6 Milliarden ermittelt. Dieses Vermögen wurde, soweit es nicht den früheren Eigentümern zurückgegeben wurde, den betroffenen Institutionen nur wieder zur Verfügung gestellt, wenn diese es nach materiellrechtsstaatlichen Kriterien rechtmäßig erworben hatten. Durch die Arbeit der UKPV wurde so die Chancengleichheit als elementarer Grundsatz für die Betätigung politischer Parteien in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt. Das nicht wieder zur Verfügung gestellte Vermögen wurde nach Abzug der Verbindlichkeiten und erforderlichen Rückstellungen von der BvS im Einvernehmen mit der UKPV für gemeinnützige Zwecke in den neuen Bundesländern, insbesondere zur wirtschaftlichen Umstrukturierung sowie für soziale und kulturelle Zwecke verwendet. In diesem Rahmen wurden auch Mittel für die Abdeckung der Altschulden der neuen Länder, für den Denkmalschutz und für die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur verwendet.

Der sich aus den fortgeltenden §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der DDR in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages ergebende gesetzliche Auftrag der UKPV ist zeitlich nicht befristet. Es gibt jedoch zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Vermögensermittlungen Erfolg versprechend sein könnten oder sich in Zukunft neue Hinweise auf weitere Vermögensgegenstände ergeben könnten. Der gesetzliche Auftrag der UKPV ist daher als erfüllt anzusehen. Die UKPV hat dem Gesetzgeber ihre Auflösung empfohlen. Sie hat den Gesetzgeber gebeten zu prüfen, durch wen und auf welche Weise der Ermittlungsauftrag der UKPV weitergeführt wird, falls sich in Zukunft noch Hinweise auf nicht bekannte Vermögenswerte ergeben. Daneben hat sie den Gesetzgeber gebeten, die ihr bisher obliegende Interessenwahrung für die neuen Bundesländer auch für die Zukunft sicherzustellen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, die die Wahrnehmung der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen durch die BvS (nach deren Umbenennung von "Treuhandanstalt") regeln, sind von der Auflösung der UKPV nicht betroffen und bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die in der Maßgaberegelung d) in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages enthaltenen Grundsätze zur Verteilung des Vermögens zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in den neuen Bundesländern. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden sie nahezu wörtlich in § 20b des Parteiengesetzes der DDR übernommen.

Für den vorliegenden Gesetzentwurf ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der UKPV und für die treuhänderische Verwaltung des Vermögens zum Teil aus dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und aus in diesem Vertrag für fortgeltendes Recht der DDR getroffenen Maßgaberegelungen ergeben. Bei dem Einigungsvertrag handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Das bedeutet, dass der Wortlaut des Vertrages formal nicht geändert werden kann. Der Gesetzgeber kann inhaltlich jedoch grundsätzlich abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Einigungsvertrages und seiner Anlagen beschließen. In Bezug auf im Einigungsvertrag enthaltene Maßgaberegelungen hat er dieser Besonderheit in der Vergangenheit dadurch Rechnung getragen, dass er Maßgaben für "nicht mehr anwendbar" erklärt hat (Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1147), Erstes BMJ-Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), Entwurf des Zweiten BMI-Rechtsbereinigungsgesetzes vom [Datum der Ausfertigung einsetzen], (BGBl. I S. [Fundstelle einsetzen]), (BR-Drucksache 255/06 (PDF) ). Dieser Terminologie folgt auch der vorliegende Gesetzentwurf.

Mit der Auflösung der UKPV ist eine Kostenbelastung nicht verbunden.

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a)

§ 20a Abs. 1 des Parteiengesetzes der DDR betrifft die Einsetzung der UKPV durch den Ministerpräsidenten der DDR und die Berichtspflicht der UKPV. Mit Auflösung der UKPV entfällt der Regelungszweck dieser Bestimmung.

Zu Nummer 1 Buchstabe b)

§ 20a Abs. 2 des Parteiengesetzes der DDR legt fest, dass die Parteien, die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen eine Rechenschaftspflicht über ihre Vermögenswerte trifft. Diese Rechenschaftspflicht haben die genannten Institutionen inzwischen erfüllt, soweit sie die geforderten Angaben über Vermögensgegenstände gemacht haben. Da aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angaben über zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannte Vermögensgegenstände unterblieben sind, muss die gesetzliche Rechenschaftspflicht bestehen bleiben. Die Bezugnahme auf die Pflichten der UKPV nach § 20a Abs. 1 ist jedoch aufgrund der Auflösung der UKPV und der Aufhebung des § 20a Abs. 1 im Wege der Folgeänderung zu streichen. Die Umnummerierung des Abs. 2 dient der besseren Lesbarkeit.

Zu Nummer 1 Buchstabe c)

Die Umnummerierung des Abs. 3 dient der besseren Lesbarkeit.

Zu Nummer 1 Buchstabe d)

§ 20a Abs. 4 Satz 1 des Parteiengesetzes der DDR stattet die UKPV mit eigenen speziellen Ermittlungsbefugnissen entsprechend der Strafprozessordnung aus. Der UKPV wird verfahrensrechtlich die Stellung einer Staatsanwaltschaft eingeräumt. Sie führt jedoch keine strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne der Strafprozessordnung durch, sondern sie wird in einem besonderen Untersuchungs- und Vermögensfeststellungsverfahren auf der Grundlage des Parteiengesetzes der DDR in Verbindung mit dem Einigungsvertrag tätig. Die Einräumung von quasistaatsanwaltlichen Befugnissen wie Beweisaufnahme, Zeugenvernehmung, Durchsuchungen - insbesondere Hausdurchsuchungen - und Beschlagnahmen berechtigt die UKPV zu erheblichen Grundrechtseingriffen. Der Gesetzgeber hebt sie damit in eine verfassungsrechtliche Sonderstellung. Diese Sonderstellung ist untrennbar mit der speziellen Struktur der UKPV als neuartige, unabhängige Institution verbunden sowie mit dem Erfordernis einer schnellen und wirksamen wirtschaftlichen und damit auch politischen Entprivilegierung der Parteien und Massenorganisationen der DDR in der Wende - und frühen Nachwendezeit. Die Intention des Gesetzgebers bei Einräumung der strafprozessualen Sonderrechte ist folglich eng an den gesetzlichen Auftrag der UKPV geknüpft. Die UKPV hat ihren gesetzlichen Auftrag beendet.

Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich in Zukunft tragfähige Hinweise auf noch unentdeckte Vermögensgegenstände ergeben könnten, die Ermittlungsmaßnahmen mit strafprozessualen Mitteln zwingend erforderlich machen könnten. Dies gilt nach den Erkenntnissen der UKPV insbesondere für Vermögensermittlungen im Inland. Vom deutschen Gesetzgeber eingeräumte Ermittlungsbefugnisse sind ihrer Natur nach auf das Inland begrenzt. Vor diesem Hintergrund würde eine Übertragung oder Neueinräumung der besonderen Ermittlungsbefugnisse der UKPV an eine andere Einrichtung als die UKPV kein angemessenes Mittel zur Sicherung von nur möglicherweise noch auffindbaren Vermögensgegenständen darstellen. Eine Übertragung der besonderen Ermittlungsbefugnisse der UKPV wäre verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Die treuhänderische Verwaltung durch die BvS ist wie schon bisher im umfassenden Sinne zu verstehen: Die BvS hat im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung in angemessener und effizienter Weise sicherzustellen, dass belastbare Hinweise, die sich in Zukunft möglicherweise ergeben, verfolgt werden und eventuell noch aufgefundenes Vermögen entsprechend der Maßgaben des Einigungsvertrages verteilt wird. Dazu stehen der BvS neben der Möglichkeit, staatsanwaltliche Ermittlungen im Falle von Straftaten zu beantragen, die Mittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung. Die Geltendmachung der prozessualen Rechte in Bezug auf das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen durch die BvS als treuhänderische Verwalterin ist gewährleistet. Die BvS und die UKPV haben vor allem in den Jahren 1992 bis 1999, soweit sich die Zugehörigkeit zum treuhänderisch verwalteten Vermögen auch gerichtlich nicht in angemessener Zeit klären ließ, mit zahlreichen Organisationen Vergleiche geschlossen. In diesen Vergleichen haben die Organisationen auf eventuelle Ansprüche in Bezug auf künftig aufgefundene Vermögensgegenstände verzichtet.

Beispielhaft wird auf die mit der PDS abgeschlossenen Vergleiche vom 14. Mai 1992 zum Auslandsvermögen und vom 18. Juli 1995 zum übrigen Vermögen hingewiesen, mit denen die PDS nicht nur auf nahezu das gesamte bekannte SED-Vermögen, sondern auch auf das unbekannte Vermögen verzichtet hat. Das bedeutet, dass die BvS im Falle von sich künftig ergebenden Hinweisen auf eventuell noch unbekannte Vermögensgegenstände als treuhänderische Verwalterin vorgehen kann, ohne Verzögerungen durch Streitigkeiten über ihre Rechtsstellung in Kauf nehmen zu müssen. Eine wirksame und angemessene Interessenwahrnehmung wird damit sichergestellt.

§ 20a Abs. 4 Satz 2 des Parteiengesetzes der DDR bezieht sich auf die Unterstützung der UKPV durch andere Stellen und verliert mit Auflösung der UKPV seinen rechtlichen Gehalt.

Die Bestimmung des § 20a Abs. 5 des Parteiengesetzes der DDR hat sich durch Fristablauf erledigt.

Zu Nummer 2 Buchstabe a)

Buchstabe a) enthält eine Klarstellung der seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages bestehenden Rechtslage. § 20b Abs. 1 des Parteiengesetzes der DDR normiert ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Bezug auf Veränderungen, die das das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen betreffen. Die danach erforderliche Zustimmung ist Teil der treuhänderischen Verwaltung. Die Zuständigkeit für Zustimmungen zu Vermögensveränderungen obliegt nach dem Wortlaut des § 20b Abs. 1 dem Vorsitzenden der UKPV. Nach Satz 1 der Maßgabe d) zu Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III des Einigungsvertrages wurde die treuhänderische Verwaltung des Vermögens jedoch insgesamt auf die Treuhandanstalt übertragen. Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu Vermögensveränderungen liegt damit seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nach deren Umbenennung von "Treuhandanstalt").

Zu Nummer 2 Buchstabe b)

Durch Buchstabe b) wird die vollständige und interessengerechte Wahrnehmung der der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben obliegenden Aufgaben weiterhin sichergestellt.

Zu Buchstabe aa)

Buchstabe aa) dient der Aktualisierung des Gesetzestextes entsprechend der seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages bestehenden Rechtslage. Durch Satz 1 der Maßgabe d) zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages wurde die treuhänderische Verwaltung des Vermögens auf die Treuhandanstalt übertragen. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist (nach ihrer Umbenennung von "Treuhandanstalt") zuständig für die Wahrnehmung der treuhänderischen Verwaltung.

Zu Buchstabe bb)

Buchstabe bb) enthält eine - bis auf die redaktionelle Folgeänderung zur Umbenennung des § 20a Abs. 2 in Abs. 1 (s.o. zu Artikel 1 Nummer 1 b)) - wörtliche Wiedergabe der in den Sätzen 2 bis 4 der Maßgaberegelung d) in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages enthaltenen Grundsätze zur Verteilung des Vermögens. Diese bleiben unverändert bestehen.

Der Regelungsinhalt von Satz 5 der Maßgabe d) wird nicht übernommen. Er betrifft das Einvernehmen der UKPV zu den Maßnahmen der Treuhandanstalt im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung. Durch die Auflösung der UKPV wird diese Regelung entbehrlich. Entscheidend ist, dass für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nach ihrer Umbenennung von "Treuhandanstalt") weiterhin ein rechtlicher Rahmen besteht, der die ordnungsgemäße und interessengerechte treuhänderische Verwaltung sicherstellt. Einer Einvernehmenserteilung durch die UKPV bedarf es nicht mehr. Insbesondere sind die Grundsätze für die Verwendung des Vermögens im Interesse der neuen Bundesländer und des Landes Berlin durch das vorliegende Gesetz ebenso wie im Einigungsvertrag normiert. Dies gilt sowohl für Vermögen, das sich derzeit in treuhänderischer Verwaltung befindet, als auch für eventuell später noch aufgefundenes Vermögen. Darüber hinaus haben die neuen Bundesländer sowie das Land Berlin gegenüber der Treuhandanstalt die Wahrung ihrer Interessen nach den Grundsätzen, die der Einigungsvertrag vorsieht, im Einzelnen gesichert. Am 11. Februar 1994 haben sie die Regelung des Einigungsvertrages über die Mittelverwendung im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit der Treuhandanstalt konkretisiert und einen Verteilungsschlüssel vereinbart, der sowohl eine quotale Verteilung auf die einzelnen Länder entsprechend ihrer Einwohnerzahl am 31. Dezember 1991 als auch eine quotale Verteilung nach besonderer Zweckbindung (wirtschaftliche Umstrukturierung, soziale und kulturelle Zwecke, öffentliche Hand und nichtstaatliche Träger) vorsieht. Hierzu hat die UKPV ihr Einvernehmen erteilt. Diese Verwaltungsvereinbarung gilt weiterhin.

Zu Nummer 2 Buchstabe c)

Zu Buchstabe aa)

Buchstabe aa) trägt der Tatsache Rechnung, dass die nach Auflösung der UKPV noch relevanten Grundsätze der Maßgaberegelung d) in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages - in teilweise aktualisierter Fassung - in § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes der DDR übernommen wurden und es daher einer besonderen Bezugnahme auf die Maßgaberegelung nicht mehr bedarf. Eine inhaltliche Änderung der Verordnungsermächtigung enthält Buchstabe aa) nicht.

Zu Buchstabe bb)

Durch Buchstabe bb) wird die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums aktualisiert.

Zu Artikel 2

Artikel 2 ist eine aus formalen Gründen erforderliche Bestimmung. Die Maßgaben a) bis d) zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages stellen völkerrechtlich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vereinbartes Vertragsrecht dar. Obwohl der Gesetzgeber inhaltlich abweichende Regelungen hiervon beschließen kann, ist der Vertragswortlaut selbst nicht unmittelbar änderbar. Eine teilweise Umformulierung der Maßgaberegelungen kommt also nicht in Betracht. Oben (s. unter "I. Allgemeines") wurde bereits erläutert, dass der vorliegende Gesetzentwurf der bisherigen Praxis des Gesetzgebers in diesen Sonderfällen folgt die entsprechenden Maßgaberegelungen für nicht mehr anwendbar zu erklären.

Inhaltlich bleiben durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Sätze 1 bis 4 der Maßgabe d) zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages bestehen. Ihr Regelungsinhalt ist nunmehr in § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes der DDR enthalten. Die Entbehrlichkeit von Satz 5 der Maßgabe d) wurde bereits erläutert (s.o. zu Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b) bb)).

Die Regelungsinhalte der Maßgaben a) bis c) werden nicht übernommen. Sie betreffen die Rechtsaufsicht über die UKPV, ihre Mitgliederzahl, eine Verordnungsermächtigung zur Schaffung von Verfahrensregeln für die UKPV sowie eine feste Terminsbestimmung für einen ersten Zwischenbericht der UKPV an den Bundestag. Diese Bestimmungen werden entweder mit Auflösung der UKPV entbehrlich bzw. haben ihre Rechtswirkungen durch Fristablauf inzwischen verloren.

Von der formal ebenfalls zulässigen Möglichkeit, lediglich die nunmehr inhaltlich in § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes der DDR enthaltenen Sätze 1 bis 4 der Maßgabe d) in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages bestehen zu lassen und die Maßgaben im Übrigen für nicht mehr anwendbar zu erklären, wurde im vorliegenden Gesetzentwurf kein Gebrauch gemacht. Zwar zieht die hier gewählte Erklärung der Nichtanwendbarkeit der Maßgabe d) Folgeänderungen in anderen Gesetzen, die auf diese Maßgabe verweisen, nach sich. Dies wurde aber im Interesse des Rechtsanwenders an einer übersichtlichen und abschließenden Regelung in Bezug auf das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen im Parteiengesetz der DDR in Kauf genommen.

Zu Artikel 3

Mit Auflösung der UKPV verliert die Verordnung über die Einrichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Parteivermögenskommissionsverordnung) ihre Rechtswirkungen und ist daher aufzuheben. Zudem enthält § 1 Abs. 2 der Parteivermögenskommissionsverordnung die Rechtsgrundlage für das Bestehen und die Tätigkeit des Sekretariats der UKPV. Um die Tätigkeit des Sekretariats ordnungsgemäß zu beenden ist die Aufhebung der Rechtsgrundlage ebenfalls erforderlich.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält eine Aktualisierung des Fundstellenzitats und trägt der Tatsache Rechnung, dass durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Maßgaben, auf die sich § 29 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes bezieht, für unanwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 2

Durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die nach § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes der DDR in Verbindung mit Satz 2 der Maßgabe d) zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuübertragen sind, dem Bundesamt zur Regelungen offener Vermögensfragen (heute Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) zugewiesen. Gleichzeitig wurde durch § 29 Abs. 2 Satz 2 des Vermögensgesetzes eine Regelung für ein Einvernehmen der UKPV geschaffen. Die Sätze 3 und 4 des § 29 Abs. 2 des Vermögensgesetzes ergänzen diese Einvernehmensregelung. Das Einvernehmenserfordernis dient dazu, die Entscheidungen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit den Erkenntnissen, die die UKPV aus ihren Nachforschungen gewonnen hat, abzustimmen. Die UKPV hat nunmehr festgestellt, dass keine Hinweise bestehen, in der Zukunft noch auf neue Erkenntnisse zum Vermögen der Parteien und Massenorganisationen zu stoßen. Für die noch nicht abgeschlossenen Fälle hat die UKPV ihre Erkenntnisse dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bereits zur Verfügung gestellt. Die Bestimmungen zum Einvernehmen in § 29 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Vermögensgesetzes haben somit ihren rechtlichen Gehalt verloren.

Zu Artikel 5

Artikel 5 enthält Folgeänderungen an denjenigen Ausgangsnormen, die auf die Maßgaberegelungen in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages verweisen. Diese Maßgaben werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf für nicht mehr anwendbar erklärt. Bei den Verweisen in den Ausgangsnormen handelt es sich im Fall des Einführungsgesetzbuchs zum Bürgerlichen Gesetzbuche um Verweise auf die "Maßgaben" allgemein. Aus dem Sinn und Zweck der Ausgangsnorm lässt sich jedoch schließen, dass jeweils die Maßgaberegelung d) gemeint ist. Im Investitionsvorranggesetz wird ausdrücklich auf die Maßgabe d) verwiesen. Der Inhalt der Maßgabe d) wird durch diesen Gesetzentwurf - zum Teil wörtlich - in § 20b Absatz 3 des Parteiengesetzes der DDR übernommen. Die Verweise in den Ausgangsnormen sind damit entsprechend zu ändern. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Zu Artikel 6

Artikel 6 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.