Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters

Vom 22. September 2005
(BGBl. I Nr. 60 vom 27.11.2005 S. 2809)


Artikel 1
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "das Bundesamt für Finanzen und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz sowie in Nummer 8 Satz 2, Nummer 11 Satz 2, Nummer 18 Satz 2 und Nummer 20 Satz 2 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

bb) In Nummer 11 Satz 10 und Nummer 20 Satz 4 werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.

cc) In Nummer 18 Satz 3 werden die Wörter "Bundesamts für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.

c) In den Absätzen 2 und 6 Satz 2 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Bundesamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

4. In § 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen a und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und dem Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -" die Amtsbezeichnung "Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik" eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" gestrichen.

3. Die Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" eingefügt.

b) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern" eingefügt.

4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Finanzen" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

§ 79 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird."

Artikel 4
Anpassung sonstigen Bundesrechts

(1) In Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 15. Februar 1996 (BGBl. 1996 II S. 226) werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

(2) In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel vom 26. Juli 1972 (BGBl. 1972 II S. 814, 1121) werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

(3) In § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und § 4 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München vom 12. August 1985 (BGBl. 1985 II S. 999) werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

(4)

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