Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
(Tätowiermittel-Verordnung)

847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

A

Der federführende Agrarausschuss (A) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a

In § 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a sind nach dem Wort "Anlage 1" die Wörter "der Kosmetik-Verordnung" einzufügen.

Begründung

In der Begründung der Verordnung wird zu § 1 die Anlage 1 der Kosmetik-Verordnung aufgeführt, im Verordnungstext ist die Kosmetik-Verordnung jedoch nicht genannt. Ohne den Verweis auf die Kosmetik-Verordnung könnte fälschlicherweise angenommen werden, dass die Anlage 1 der Tätowiermittelverordnung gemeint ist; dies hätte zur Folge, dass die eigentlich gemeinten verbotenen Stoffe in Anlage 1 der Kosmetik-Verordnung, die bei der Herstellung von Tätowiermitteln und Mitteln für das Permanent-Make-up verboten werden sollen, genau für diese Bereiche bei der Herstellung erlaubt blieben.

2. Zu § 2 Abs. 1 Satz 5

In § 2 Abs. 1 Satz 5 sind die Wörter "die anderen" durch die Wörter "im Falle der Nennung weiterer Einfuhrorte die dort" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung. Sie macht deutlich, dass sich die Pflicht zur Unterrichtung nicht auf alle Fälle der Einfuhr und alle nach der Verordnung für die Überwachung zuständigen Behörden bezieht, sondern nur im Falle der Nennung weiterer Einfuhrorte greift und auch dann nur die betroffenen zuständigen Behörden zu unterrichten sind.

3. Zu § 2 Abs. 1 Satz 6

§ 2 Abs. 1 Satz 6 ist zu streichen.

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 unterrichtet die Behörde, der die Einfuhr eines Mittels mitgeteilt worden ist, die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden über die Einfuhr des Mittels. Eine bestimmte Form der Unterrichtung ist nicht vorgesehen. Bereits hieraus ergibt sich, dass die Unterrichtung auch in elektronischer Form zulässig ist. Der in Satz 6 enthaltene Hinweis auf die Zulässigkeit der elektronischen Form ist daher überflüssig.

4. Zu § 3 Abs. 4 Satz 4, 5 und 6

In § 3 Abs. 4 sind die Sätze 4, 5 und 6 zu streichen.

Begründung

Mit den Regelungen in § 3 Abs. 4 Satz 4, 5 und 6 wird den Herstellern die Möglichkeit eingeräumt, anstelle einer INCI-Bezeichnung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses eine andere Bezeichnung anzugeben, ohne diese, wie es zur Zeit bei kosmetischen Mitteln geregelt ist, vorher in Form einer codierten Angabe bei der zuständigen Behörde zu beantragen ( § 5a Abs. 5 Kosmetik-Verordnung). Erst auf Nachfrage ist der zuständigen Behörde eine Begründung für die Bezeichnung mitzuteilen. Eine Nennung des verwendeten Inhaltsstoffes an die zuständige Behörde ist nur dann gefordert, wenn die Begründung nach Satz 5 nicht ausreicht. Mit dieser Regelung kann jede Angabe der Bestandteile mit dem Verweis auf Geschäftsgeheimnisse vom Hersteller unterlaufen werden. Sie sollte daher aus der Verordnung gestrichen werden.

Eine Regelung, wie es sie derzeit in § 5a Abs. 5 der Kosmetik-Verordnung (Registriernummer) gibt, ist vor dem Hintergrund der geplanten EU-Kosmetik-Verordnung entbehrlich; gemäß Nummer 6.4 der Begründung zu Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe g des Vorschlages für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung), KOM (2008) 49 endg.; Ratsdok. 6725/08 (vgl. BR-Drucksache 142/08 (PDF) ), wird die bisherige Möglichkeit, auf dem Produktetikett Bestandteile aus Gründen der geschäftlichen Geheimhaltung nicht aufzuführen, aufgehoben, weil diese Bestimmung fast nie angewendet wurde und in der Praxis ohne Bedeutung war. Entsprechendes sollte für die Tätowiermittel-Verordnung gelten.

B