Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2a - neu - ( § 10 Abs. 1 DüMV)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung der Düngemittelverordnung
In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird die Angabe "1. August 2008" durch die Angabe "1. März 2009" ersetzt."
Folgeänderungen:
- a) Die Bezeichnung der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
- "Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften"
- b) Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 192 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und
- - auf Grund des § 2 Abs. 2 , der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 39 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 2045) zuletzt geändert worden sind:"
- c) In der Fußnote sind die Wörter "Diese Verordnung" durch die Wörter "Artikel 1 und 2 dieser Verordnung" zu ersetzen.
Begründung
Mit der in § 10 Abs. 1 der geltenden Düngemittelverordnung enthaltenen Übergangsregelung soll vor dem Hintergrund der geplanten Ablösung der Düngemittelverordnung vermieden werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten ihre Produktpalette innerhalb kurzer Zeit zweimal auf eine neue Rechtslage umstellen müssen. Der Verordnungstext der novellierten Düngemittelverordnung wird dem Bundesrat in Kürze zugeleitet werden. Da damit eine Beratung der Vorlage frühestens in der Plenarsitzung des Bundesrates am 19. September 2008 möglich sein wird und zudem eine Notifizierung der Verordnung bei der Europäischen Kommission nach der so genannten Inforichtlinie erfolgen muss, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Übergangsvorschrift zu verlängern, um sicherzustellen, dass diese erst mit dem Inkrafttreten der neuen Düngemittelverordnung ausläuft.