Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b - neu - (§ 1 Abs. 3a - neu - BioAbfV)

Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Vorlage regelt den Sachverhalt einer Vermischung von tierischen Nebenprodukten und (pflanzlichen) Bioabfällen in Artikel 1 Nr. 2 u. 4 nur partiell. Erfasst ist lediglich die Herstellung von "Gemischen" i.S.v. § 2 Nr. 5 BioAbfV, d.h. die Vermischung nach einer Behandlung der Abfälle (Vergärung, Kompostierung). Nicht erfasst ist dagegen durch den klaren Wortlaut von § 2 Nr. 5 BioAbfV die "Vermischung im Rahmen der Behandlung".

Nach der Begründung zum Entwurf (C. Zu Artikel 1, Allgemein) sollen bei einer gemeinsamen Verwertung von tierischen Nebenprodukten und Bioabfällen beide Rechtsregime gleichzeitig zur Anwendung kommen. Dem steht aber das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Verordnungstext sowie der vorgesehene neue § 1 Abs. 3 Nr. 3a (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b) entgegen. Denn nach Artikel 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Material der Kategorie 1, 2 bzw. 3 "folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material"; d.h. auch Misch-Materialien, die tierische Nebenprodukte enthalten, sind rechtlich wie tierische Nebenprodukte zu behandeln. Solche Misch-Materialien würden nach dem vorgesehenen neuen § 1 Abs. 3 Nr. 3a BioAbfV aus dem Anwendungsbereich der BioAbfV herausfallen, was der Verordnungsgeber ausweislich seiner Begründung nicht will.

Deshalb besteht ein dringender Klarstellungsbedarf im Text der Verordnung, der durch die beantragte Ergänzung erfüllt wird.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Nr. 5 BioAbfV)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 2 Nr. 5 nach den Wörtern "Panseninhalten und Gülle" die Wörter "sowie Milch der Kategorie 2" einzufügen.

Begründung

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Verwertung von hemmstoffhaltiger Milch in Biogas/Kompostierungsanlagen möglich. Ein Ausschluss von hemmstoffhaltiger Milch in § 2 Nr. 5 der BioAbfV würde demzufolge eine unnötige nationale Verschärfung darstellen und einer 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben widersprechen. Der Transport von hemmstoffhaltiger Milch in die europäischen Nachbarländer würde sich erhöhen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii (Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 zur BioAbfV)

In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe ii wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach neuer Definition handelt es sich gemäß der Begründung um Stoffe, z.B. Kuchen, Gebäck, welche als nicht wesentliche Bestandteile Eier, Milch oder tierisches Fett in geringen Mengen enthalten können. Ein wesentlicher Bestandteil des Abfallschlüssels stellt auch Altbrot dar, welches in der Regel keine tierischen Bestandteile enthält. Vor diesem Hintergrund ist ein generelles Verbot der Aufbringung auf Grünland aus veterinärrechtlicher Sicht nicht mehr zu begründen und behindert unnötig eine sachgerechte Verwertung nach guter fachlicher Praxis der Düngung.

Mit der Ergänzung zur Möglichkeit der Ausbringung auf Grünland wird auch eine Gleichstellung mit den biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfällen (20 01 08) erreicht. Die Vorgehensweise wird außerdem gestützt durch die Verordnung (EG) Nr. 197/2006. Danach können die Mitgliedstaaten sogar zulassen, dass ehemalige Lebensmittel wie beispielsweise Brot, Teigwaren, Gebäck, sofern sie nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind, ohne weitere Behandlung verfüttert werden können.

Auch andere als veterinärrechtliche Gründe stehen einer Aufbringung auf Grünland nicht entgegen.

4. Zu Artikel 5 (Änderung der Düngemittelverordnung)

Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 5
Änderung der Düngemittelverordnung

In Anlage 2 Tabelle 9 Nr. 3, Tabelle 11 Nr. 23, 24, 25 und 26 sowie in Tabelle 12 Nr. 3 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die durch Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, wird jeweils in Spalte 2 der zweite Anstrich wie folgt gefasst:

Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung werden alle notwendigen Fundstellen in der Düngemittelverordnung erfasst.

Durch die Änderungen in Nummer 1 entfällt Nummer 2.

5. Zu Artikel 12a - neu - (Nummer 8.5 Anhang zur 4. BImSchV)

Nach Artikel 12 ist folgender Artikel 12a einzufügen:

"Artikel 12a
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

In Nummer 8.5 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, werden in den Spalten 1 und 2 nach den Wörtern "Anwendung finden," die Wörter "oder aus sonstigen organischen Materialien," eingefügt."

Folgeänderung:

Vor Artikel 1 sind die Rechtsgrundlagen für die Verordnung wie folgt zu ergänzen:

Nach dem ersten Spiegelstrich ist folgender Spiegelstrich einzufügen:

Begründung

Eine Anpassung der Genehmigungstatbestände für Kompostwerke ist erforderlich geworden infolge der Änderung des § 2 KrW-/AbfG durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82). Seitdem ist insbesondere Gülle als tierisches Nebenprodukt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kein Abfall mehr, auf den das KrW-/AbfG Anwendung findet. Zur Gülle im Sinne dieser Verordnung gehört auch der Festmist von Nutztieren. Dadurch sind Anlagen, in denen keine Bioabfälle kompostiert werden, sondern ausschließlich Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wie z.B. Festmist - ggf. auch zusammen mit anderen Materialien, auf die das KrW-/AbfG nicht anwendbar ist -, aus der Genehmigungsbedürftigkeit heraus gefallen.

Mit der Änderung wird nicht mehr der Einsatz von Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG anwendbar sind, sondern der Einsatz organischer Materialien vorausgesetzt. Dies ist im Hinblick auf das Emissionspotenzial der Anlage gerechtfertigt und erforderlich. Neben Abfällen nach dem KrW-/AbfG werden nunmehr auch tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst, wie Festmist, aber auch andere tierische Nebenprodukte, deren Verwertung in Kompostieranlagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen ist.

Erfasst werden auch Anlagen, in denen ausschließlich nachwachsende Rohstoffe eingesetzt werden, da es im Hinblick auf das Emissionspotenzial einer Anlage - insbesondere hinsichtlich der Gerüche - unerheblich ist, ob das in der Anlage eingesetzte pflanzliche Material rechtlich als Bioabfall, auf den das KrW-/AbfG anwendbar ist, oder als nachwachsender Rohstoff einzustufen ist.

Zur Folgeänderung:

Da die 4. BImSchV geändert werden soll, sind die entsprechenden Verordnungsermächtigungen anzugeben.

B Entschließung

Der Bundesrat weist darauf hin, dass aus grundsätzlichen Erwägungen und wegen der unabsehbaren Folgen in anderen Rechtsbereichen Pferde nach wie vor als Nutztiere einzustufen sind.

Eine Unterscheidung von Pferden als Nutztiere und Pferden als Heimtiere führt dazu, dass deren Ausscheidungen je nach Zuordnung dem Abfall- oder dem Tierische - Nebenprodukterecht unterliegen würden.

Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung um Überprüfung und Änderung der in der Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a vertretenen Rechtsauffassung, wonach Pferde von Reiterhöfen den Heimtieren zuzurechnen sind und daher die Bioabfallverordnung für die Ausscheidungen anwendbar ist.