Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 20. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 24.06.2005 S. 1687)


Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "möglichen Betriebsumfang" die Wörter "der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage" eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und für die
aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
cc) als Erweiterung eines Vorhabens nach § 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
 "c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,".

3. Nummer 1.6 des Anhangs wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 1 werden die Wörter "Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen" gestrichen.

b) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen  "Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern".

Artikel 2
Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird die Nummer 1.6 wie folgt gefasst:

alt neu
Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit  Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit

Artikel 3
Inkrafttreten

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