Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Den Geflügelhaltern in den Restriktionszonen entstehen durch eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse (Geflügel, Geflügelfleisch) Kosten. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

Vom ... 2006

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

In § 12 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (eBAnz AT26 2006 V1) geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung

In § 12 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 Vl), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2006 (eBAnz AT20 2006 VI) geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung und der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung in der ab dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Bonn, den ... 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die beiden zu ändernden Verordnungen wurden jeweils in Umsetzung von EG-Recht (Entscheidung 2006/115/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hochpathogene aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (ABl. EU (Nr. ) L 48 S. 28) (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung); Entscheidung 2006/135/EG der Kommission vom 22. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hochpathogene aviäre Influenza beim Nutzgeflügel in der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 52 S. 41) (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung)) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die jeweils bis zum 20. August 2006 befristeten Verordnungen zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.

B. Kosten für die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis des Erregers der Geflügelpest und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen geflügelhaltenden Betrieben.

2. Vollzugsaufwand

Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis des Erregers der Geflügelpest und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen geflügelhaltenden Betrieben.

3. Sonstige Kosten

Den Geflügelhaltern in den Restriktionszonen entstehen durch eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse (Geflügel, Geflügelfleisch) Kosten. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Mittelbare über die öffentlichen Haushalte transmittierte Preiseffekte dürften nicht entstehen, da der Gegenfinanzierungsbedarf vergleichsweise äußerst gering ausfällt.