Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm
(Schulobstgesetz - SchulObG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, den aus der Anlage ersichtlichen Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der Gesetzentwurf ist gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes besonders eilbedürftig.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften

§ 3 Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen

§ 4 Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Länder

§ 5 Mitteilungspflichten

§ 6 Verordnungsermächtigung

§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 8 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Handlungsbedarf und Ziel

Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktordnung besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren. Das Programm ist auf die Vorschriften des EG-Vertrages aus dem Kapitel Landwirtschaft gestützt (Artikel 36 und 37 EG-Vertrag) und dient nach der Rechtsgrundlage und den Erwägungsgründen der Verordnung den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik, u. a. der Erhöhung der Einkommen der Landwirtschaft sowie der Stabilisierung der Märkte. Durch das Schulobstprogramm soll als Hauptziel der Absatz von Obst und Gemüse gesteigert werden, indem der geringe Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern nachhaltig erhöht wird; hierzu fördert die Gemeinschaft die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder in Bildungseinrichtungen. Die Erwägungsgründe der Verordnung heben ferner die eindeutigen gesundheitlichen Vorteile des Schulobstprogramms hervor und verweisen auf die Verpflichtung aus dem EG-Vertrag, bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (Artikel 152 EG-Vertrag).

II. Inhalt und Maßnahme des Gesetzes

Das am 18. Dezember 2008 vom Rat beschlossene europäische Schulobstprogramm (Verordnung (EG) Nr. 013/2009) sieht im Wesentlichen die Möglichkeit vor, ab dem Schuljahr 2009/2010 pro Jahr 90 Mio. Euro als Gemeinschaftsbeihilfe für neue Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Mitgliedstaaten richtet sich nach der Zahl der Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren. Für Deutschland stehen von den 90 Mio. Euro rund 12,5 Mio. Euro an Gemeinschaftsbeihilfen pro Jahr zur Verfügung, die in gleicher Höhe kofinanziert werden müssen. Das Schulobstprogramm richtet sich an Kinder in Vorschulen (einschließlich Kindergärten), Grundschulen sowie weiterführenden Schulen.

Gegenstand der Gemeinschaftsbeihilfe ist die Abgabe von Obst und Gemüse und die damit zusammenhängenden Kosten (Logistik, Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung).

Das Programm sieht eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe von 50 % vor. Der nicht aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte Anteil kann auch durch Beiträge des privaten Sektors (Eltern, Wirtschaft) abgedeckt werden.

Neben dem durch die Gemeinschaftsbeihilfe finanzierten Teil des Schulobstprogramms muss der Mitgliedstaat zwingend so genannte "flankierende Maßnahmen" vorsehen, damit die Effizienz des Programms gewährleistet wird. Diese (z.B. Informationsmaterialien, Internetauftritt, Veranstaltungen, Besuche auf dem Bauernhof u. ä.) sind allein durch die Mitgliedstaaten zu finanzieren.

Die Teilnahme an dem Programm ist freiwillig. Mitgliedstaaten, die sich beteiligen wollen, müssen zunächst eine "Nationale Strategie" erarbeiten. Diese umfasst insbesondere die Mittelausstattung ihres Programms (einschließlich Gemeinschaftsbeihilfe und Kofinanzierung), die Dauer, die Zielgruppe, die förderungswürdigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise. Teil dieser Strategie ist auch eine Darstellung der flankierenden Maßnahmen.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung des EU-Schulobstprogramms ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung). Diesem Ziel dient die Verordnung (EG) Nr. 013/2009 zur Einführung eines EU-Schulobstprogramms. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren. Dies soll mit dem Schulobstprogramm dadurch geschehen, dass durch die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen junge Verbraucherinnen und Verbraucher Geschmack an Obst und Gemüse finden und dadurch zukünftig der Verbrauch dieser Produkte gesteigert werden soll. Das Schulobstprogramm dient damit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung.

IV. Finanzielle Auswirkungen

Für Deutschland stehen für das Schulobstprogramm ab dem Schuljahr 2009/2010 rund 12,5 Mio. Euro an Gemeinschaftsbeihilfen pro Jahr zur Verfügung. Die Gemeinschaftsbeihilfe beträgt maximal 50 % - in Konvergenz-Regionen 75 % - der Kosten, d.h. in Deutschland insgesamt 52%. Sie wird für die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder in Bildungseinrichtungen und die damit zusammenhängenden Kosten (Logistik, Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung) gewährt. Im Übrigen ist das Schulobstprogramm einschließlich der zwingenden "flankierenden Maßnahmen" durch die Mitgliedstaaten zu finanzieren. Innerstaatlich führen die Länder das Programm im Auftrag des Bundes durch. Der nicht aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte Anteil kann auch durch Beiträge des privaten Sektors (Eltern, Wirtschaft) abgedeckt werden. Darüber hinaus fallen für den Bund und die Länder Verwaltungskosten an.

V. Kosten- und Preiswirkungen

Der betroffenen Wirtschaft entstehen durch das vorliegende Gesetz keine zwingenden Kosten; finanzielle Beiträge für das Programm sind freiwillig. Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.

VI. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung (Länder) eingeführt.

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Das Schulobstprogramm hat keine gleichstellungspolitische Bedeutung. Der Obst- und Gemüseverzehr soll bei Jungen und Mädchen gleichermaßen gefördert werden.

VIII. Gesetzesfolgen

Es ist davon auszugehen, dass durch das EU-Schulobstprogramm eine positive Wirkung auf das Ernährungsverhalten von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich des Obst- und Gemüseverzehrs bewirkt wird.

B. Besonderer Teil

Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm

Zu § 1

Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms durch die Länder.

Zu § 2

Auf das Gesetz sind die Vorschriften des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) anwendbar, die zur Durchführung des Schulobstprogramms des Artikels 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erforderlich sind. Hierzu regelt § 2 Absatz 1, dass das Gesetz ein Gesetz im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 MOG darstellt, allerdings mit spezifischen Maßgaben. Teil dieser Maßgaben ist, dass lediglich die Regelungen des Ersten und Zweiten Abschnitts sowie der §§ 33 und 36 MOG insoweit für anwendbar erklärt werden, soweit diese sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen. Die in diesen Vorschriften des MOG befindlichen Verordnungsermächtigungen werden auf die Landesregierungen delegiert mit der Möglichkeit, sie weiter auf die oberste Landesbehörde zu übertragen. Damit ist es den Ländern möglich, die erforderlichen Regelungen zur Durchführung des EG-Schulobstprogramms des Artikels 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erlassen.

Zu § 3

§ 3 dient der Vorbereitung der Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfe auf die am Schulobstprogramm teilnehmenden Länder und der Beantragung der Gemeinschaftsbeihilfe bei der Europäischen Kommission. Der Bund hat die Kofinanzierung einschließlich der flankierenden Maßnahmen sicher zu stellen, dabei kann auch auf Mittel Dritter zurückgegriffen werden. Da die Teilnahme an dem EU-Schulobstprogramm den Ländern frei gestellt ist, kann es sein, dass nicht alle Länder die bereit gestellten Mittel abfragen. In diesem Fall werden die Restmittel auf die an dem Programm teilnehmenden Länder nach dem in § 4 dieses Gesetzes festgelegten Schlüssel verteilt. Von daher ist es erforderlich, dass ein Land, das an dem EU-Schulobstprogramm teilnehmen möchte, dies dem Bundesministerium bis zum 31. Oktober des Vorjahres mitteilt, damit das Bundesministerium berechnen kann, wie hoch der Anteil der Gemeinschaftsbeihilfe ist, die auf die teilnehmenden Länder entfällt.

Das Bundesministerium muss der EU-Kommission mit Einreichung der nationalen Strategie mitteilen, ob Deutschland beabsichtigt, auch eventuell vorhandene Restmittel zu verwenden, die dadurch entstehen, dass nicht alle Mitgliedstaaten an dem EU-Programm teilnehmen. Von daher ist es erforderlich, dass die Länder dem Bundesministerium mit Einreichung ihrer Strategie als Teil der nationalen Strategie mitteilen, ob sie entsprechende auch kozufinanzierende Gemeinschaftsbeihilfen in Anspruch nehmen möchten.

Zu § 4

Die Verteilung der Gemeinschaftsmittel erfolgt durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Sie erfolgt nach den von der EU-Kommission zu Grunde gelegten Kriterien, entsprechend der Anzahl der sechs bis zehnjährigen Kinder unter Berücksichtigung der Regionen, die nach Artikel 103ga Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 18. Dezember 2008, förderfähig sind.

Das Bundesministerium gibt den Ländern die vorläufige Aufteilung der Mittel bekannt, damit die teilnehmenden Länder eine entsprechende Basis für die Erarbeitung ihrer regionalen Strategie als Teil der nationalen Strategie haben. Diese teilt das Bundesministerium den Ländern bis zum 15. November des Vorjahres mit.

Bis zum 31. März des Jahres, in dem das Programm durchgeführt wird, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die endgültige Aufteilung der Mittel mit. Das Bundesministerium berechnet danach umgehend, wie hoch der Betrag ist, den die Länder erhalten und gibt ihnen dies bis zum 14. April des Jahres, in dem das Programm durchgeführt wird, bekannt.

Zu § 5

Regelung der gemeinschaftsrechtlich erforderlichen Meldepflichten nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

Zu § 6

Ermächtigung zur Übertragung der Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Bundesanstalt für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.

Zu § 7

Regelung zur möglichen Verkündung der Rechtsverordnung auch im elektronischen Bundesanzeiger.

Zu § 8

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes nach seiner Verkündung.