Regelwerk Allgemein Wirtschaft

SchulObG - Schulobstgesetz
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulobst- und -gemüseprogramm

Vom 24. September 2009
(BGBl. I Nr. 63 vom 29.09.2009 S. 3152; 09.12.2010 S. 1934 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 24.03.2014 S. 258 14; 13.12.2016 S. 2858aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7847-32



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich 10 14

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder

  1. nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,
  2. nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  3. nach der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms sowie
  4. der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission (Schulobst- und -gemüseprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften 14

Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit folgenden Maßgaben:

  1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen.
  2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig.
  3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.
  4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 3 Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm, Fristen 10 14

(1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1 erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobst- und -gemüseprogramm durchführen, soweit die finanzielle Beteiligung an der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe durch das Land sichergestellt wird.

(2) Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem jeweilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum Zweck der Unterrichtung der Europäische Kommission mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(4) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 288/2009, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 (ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2013 S. 7) geändert worden ist, Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem für ein Schuljahr das Schulobst- und -gemüseprogramm geendet hat, mitzuteilen.

(5) Für das Schuljahr 2014/2015 sind die Absätze 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm nach Absatz 2 ist bis zum 3. April 2014 anzuzeigen.
  2. Die regionale Strategie nach Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Änderungsmitteilung nach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu übersenden.

§ 4 Verteilung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder 10 14

(1) Die Verteilung der jährlich für das Schulobst- und -gemüseprogramm bereitgestellten Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder wird vom Bundesministerium unter entsprechender Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an Hand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Gemeinschaftsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach dem Schlüssel des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt.

(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe und gibt den Ländern bis zum 15. November des dem jeweiligen Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe bekannt.

(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Europäische Kommission über die Höhe der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe für die am Schulobst- und -gemüseprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis bis zum 14. April des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Schulobst- und -gemüseprogramm durchgeführt wird, bekannt.

(4) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 10. April 2014 tritt.

(5) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 15. Juli 2014 tritt.

§ 5 Mitteilungspflichten 10

Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 endet, die Angaben mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.

§ 6 Verordnungsermächtigung 14

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genannten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen 11

Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger* verkündet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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