Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 859. Sitzung am 12. Juni 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9), Nummer 15 Buchstabe 0a - neu - (§ 38 Absatz 2a - neu - TierSchNutztV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Das Geflügelauge ist gegenüber dem menschlichen Auge zur Wahrnehmung höherer Flackerfrequenzen befähigt. Hühner können Frequenzen bis zu 160 Hertz wahrnehmen. Dem Menschen erscheint das Licht konventioneller Leuchtstoffröhren, die mit der Frequenz von 50 Hertz des Stromnetzes betrieben werden, als Dauerlicht, hingegen wird es von Vögeln als Flackerlicht wahrgenommen. Diesem Aspekt muss bei der Verwendung künstlicher Beleuchtung Rechnung getragen werden. Die notwendige minimale Frequenz ist abhängig vom tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen.

Zu Buchstabe b:

Den Geflügelhaltern muss eine angemessene Übergangsfrist zugestanden werden, um evtl. erforderliche Einbauten vornehmen zu lassen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - (§ 13 Absatz 6 - neu - TierSchNutztV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3a folgende Nummer 3b einzufügen:

Begründung

Auf Grund der hohen Besatzdichten ist es einzelnen Tiere nicht möglich, in Ecken oder an Seitenwänden angebrachten stromführenden Drähten auszuweichen, wenn sie von Artgenossinnen auf diese gedrückt oder gejagt werden. Stromführende Einrichtungen am Eierabrollband, die zur Verhinderung des Anpickens von Eier dienen, sind vom Verbot nicht betroffen, da sie sich außerhalb des Aufenthaltsbereiches befinden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - (§ 13a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - TierSchNutztV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3b folgende Nummer 3c einzufügen:

"3c. § 13a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Mit der jetzigen Regelung ist nicht festgelegt, dass die Fläche den Tieren auch zur Verfügung steht. Gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen darf die Besatzdichte nicht mehr als neun Legehennen je m2 nutzbare Fläche betragen, d.h. die Fläche muss den Hennen tatsächlich zur Verfügung stehen.

Zu Buchstabe b:

Scharräume müssen gemäß § 13a Absatz 5 nur während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine Beschränkung des Zuganges auf zwei Drittel der Hellphase ist nicht richtlinienkonform, wenn die Einstreufläche zur Berechnung der maximalen Besatzdichte herangezogen wird. Für die Kennzeichnung von Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnorm für Eier ist die Einhaltung der Richtlinie maßgeblich. Der Vorschlag greift die Formulierung aus einer früheren Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wieder auf und beseitigt entstandene Unklarheiten. Während der Dunkelphase ist ein Zugang zum Kaltscharraum nicht notwendig. Zudem ist es aus stallklimatischen Gründen nötig, Auslauföffnungen in der Nacht verschließen zu können. Eine Begrenzung des Zuganges zum Scharraum während der Eingewöhnungsphase nach der Einstallung bleibt hiervon unberührt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 16 Nummer 3 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 16 Nummer 3 die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1)" zu ersetzen.

Begründung

Die im Verordnungstext zitierte Vorschrift wurde durch die oben genannte Vorschrift aufgehoben und ersetzt, sie gilt seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe b der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgender Buchstabe c ist anzufügen: "c) ordnungsgemäße Tötung."

Begründung

Derjenige, der Tiere hält, muss über eine Sachkunde zum tierschutzgerechten Töten von Tieren verfügen. Diese sollte im Rahmen des Erwerbs von Fertigkeiten zur Haltung von Masthühnern auch so vorgesehen werden. Dieses bedingt nicht, dass im Rahmen des Lehrganges Tiere getötet werden müssen; die Übungen können hier an einem Modell durchgeführt werden.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 18 Absatz 3 Nummer 5 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 18 Absatz 3 Nummer 5 die Angabe "5" durch die Angabe "4,5" zu ersetzen.

Begründung

Für den Luftaustausch in Geflügelställen reicht gemäß DIN 18910 (2004) eine Rate von 4,5 m3/Stunde und Kilogramm Gesamtlebendgewicht. Dieser Mindestwert hat sich auch in der Praxis bewährt.

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 18 Absatz 5 - neu - TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist dem § 18 folgender Absatz 5 anzufügen:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

In den "Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" vom 23. September 1999 ist vorgesehen, dass bei Neubauten der Einfall von natürlichem Licht durch eine Lichteinfallsfläche von 3% der Stallgrundfläche vorzusehen ist. Der Einfall von natürlichem Licht ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine den Anforderungen der Tiere angepasste Haltungsumgebung sicherzustellen. Um unbillige Härten für den Tierhalter durch die Nachrüstung bereits bestehender Gebäude zu vermeiden, ist in Satz 2 eine Ausnahmeregelung vorgesehen.

Die Folgeänderungen sind erforderlich, um den Einfall von natürlichem Licht sicherstellen und Zuwiderhandlungen ahnden zu können.

Die Verminderung der Lichtintensität und die Einschränkung des Tageslichteinfalls, beispielsweise durch das Versperren der Lichteinfallsflächen mittels Gegenständen, ist abzulehnen. Ausschließlich nach tierärztlicher Indikation sind Lichtintensität und Lichteinfall zeitlich begrenzt einzuschränken. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich.

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nach dem Wort "haben" die Wörter ", die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist" einzufügen.

Begründung

In den "Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" vom 23. September 1999 ist beschrieben, dass die Einstreu so beschaffen sein muss, dass die Tiere Picken, Scharren und in Teilbereichen Staubbaden können. Wie bereits im Abschnitt 3, § 13 Absatz 5 Nummer 5 der Verordnung sollten auch hier zu den geforderten Haltungsbedingungen jeweils die arteigenen Verhaltensweisen aufgeführt werden, deren Ausübung ermöglicht werden muss.

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe b:

Eine zusammenhängende Dunkelphase von ununterbrochen sechs Stunden entspricht dem natürlichen Tagesrhythmus eher als eine nur vierstündige Dunkelphase.

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 19 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Für eine Verhinderung des natürlichen Lichteinfalles muss die gleiche Regelung gelten wie für eine Einschränkung der Lichtintensität.

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 nach dem Wort "Anzahl," die Wörter "ihr Gesamtlebendgewicht" einzufügen.

Begründung

Nach § 19 Absatz 3 und 4 darf die Masthühnerbesatzdichte generell 39 kg/m² bzw. bei einem durchschnittlichen Gewicht der Masthühner von weniger als 1600 g im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge eine Besatzdichte von 35 kg/m² nicht überschreiten. Damit die zuständige Behörde, die lediglich Stichprobenkontrollen in den Betrieben durchführt, nachvollziehen kann, dass diese Werte nicht überschritten werden, benötigt sie die Angaben zum Gesamtlebendgewicht der ausgestallten Tiere.

12. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 9 Satz 1), Nummer 14 Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Nummer 29a - neu - TierSchNutztV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Der Halter hat nach der englischen Sprachfassung der EU-Richtlinie lediglich vor der erstmaligen Erhöhung der Besatzdichte der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die "33-kg-Grenze" zu überschreiten. Lediglich künftige Änderungen dieser höheren Besatzdichte wären erneut der Behörde mitzuteilen.

Zu Buchstabe b:

Die Anzeige bezüglich der beabsichtigten Erhöhung der Masthühnerbesatzdichte über 33 kg/m² ist notwendig, um die zuständige Behörde über geänderte tierschutzrelevante Haltungsbedingungen im Betrieb in Kenntnis zu setzen.

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 2 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 20 Absatz 2 das Wort "Bescheinigungen" durch die Wörter "schriftliche Aufzeichnungen des Halters" zu ersetzen.

Begründung

Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Der Transport der Masthühner zum Schlachthof ist durch schriftliche Dokumente der Tierhalter und nicht durch eine behördliche Bescheinigung zu begleiten.

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 3 Satz 2 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 20 Absatz 3 Satz 2 das Wort "Er" durch das Wort "Sie" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Änderung.

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 5 Satz 1 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 20 Absatz 5 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Richtlinie 2007/43/EG sieht in Anhang III Nummer 3 keine hinreichende Ermessensausübung für die zuständigen Behörden vor. Sie haben geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies steht im Einklang mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, wonach die zuständige Behörde bei Feststellung eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft.

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu - TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 sind dem § 20 Absatz 5 folgende Sätze 3 und 4 anzufügen: "Sie kann ferner bei Verdacht auf unzulängliche Haltungsbedingungen, unzureichende Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tieren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4, insbesondere bezüglich der Feststellung von Kontaktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkrankungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der anordnenden Behörde unverzüglich vorzulegen."

Folgeänderung:

In der Eingangsformel ist die Angabe "§ 16 Absatz 6 Satz 2" durch die Angabe "§ 16 Absatz 5 und 6 Satz 2" zu ersetzen.

Begründung

Eine geeignete Maßnahme zur Abstellung der Mängel beinhaltet auch, dass zunächst die Ursache der Mängel zu ermitteln ist, um diese dauerhaft und wirksam abzustellen. Hierzu sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, insbesondere weiter gehende Untersuchungen anzuordnen. Die Durchführung solcher Untersuchungen kann durch Einrichtungen, die vom Tierhalter beauftragt wurden, oder kostenpflichtig, z.B. durch die für die Schlachtstätte zuständige Behörde, erfolgen.

Die Eingangsformel ist um § 16 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes, der die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung weiterer Untersuchungen für das Bundesministerium enthält, zu erweitern.

17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Nummer 21a - neu - TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist in § 37 Absatz 1 nach Nummer 21 folgende Nummer 21a einzufügen:

Begründung

Nur durch den Einsatz ausreichend angewiesenen und geschulten Personals kann der tierschutzgerechte Umgang mit den Tieren sichergestellt werden. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich.

18. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Nummer 23b - neu - TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist in § 37 Absatz 1 nach Nummer 23a* folgende Nummer 23b einzufügen:

Begründung

Die Einhaltung des vorgegebenen Lichtprogramms ist eine Mindestvoraussetzung, um eine den arteigenen Verhaltensweisen der Jungmasthühner entsprechende Unterbringung mit ausreichenden Ruhezeiten sicherzustellen.

Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich.

B Entschließung

Der Bundesrat hält es für unabdingbar, dass zur Umsetzung des mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung neu eingefügten Abschnitts 4 "Anforderungen an die Masthühnerhaltung" Leitlinien zur guten fachlichen Praxis in der Masthühnerhaltung erarbeitet werden.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung unter Hinweis auf Artikel 8 der Richtlinie 2007/43/EG unter Beteiligung der Länder einschließlich der Vollzugsbehörden sowie unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrungen der Tierhalter, zeitnah die Erarbeitung von bundeseinheitlichen Leitlinien zur guten fachlichen Praxis in der Masthühnerhaltung zu koordinieren.

Die Leitlinien müssen insbesondere Vorgaben

Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Tierschutzgesetz Ermächtigungsgrundlagen