17. Der Bundesrat hält es nicht für zielführend, die Möglichkeiten zur Auswahl für eine Kontrolle (Artikel 9) und damit auch zur Anhaltung auf ein hohes Risikoprofil i.S.d. Artikel 6 Absatz 2 oder den Verdacht einer Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit zu beschränken. Vielmehr müssen Anhaltungen zur Durchführung von Verkehrskontrollen auch weiterhin verdachtsunabhängig erfolgen können.
Der Bundesrat hält es für unbedingt erforderlich, dass bei Einführung eines Systems, das zwischen anfänglicher und ausführlicher Unterwegskontrolle unterscheidet (Artikel 10), gewährleistet sein muss, dass anfängliche und ausführliche Kontrolle von unterschiedlichen Prüfern durchgeführt werden können, um so der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Polizeibehörden als für die anfängliche Kontrolle sinnvollerweise einzusetzenden Stellen weder über die Kenntnisse und Qualifikationen noch die technischen Mittel verfügen, um eine ausführliche Kontrolle durchzuführen.
Nach Artikel 10 des Verordnungsvorschlags dürfen ausführliche Unterwegskontrollen nur von Prüfern ausgeführt werden, die die Mindestanforderungen an Ausbildung und Qualifikation gemäß Artikel 12 und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. XXX pp. über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (vgl. BR-Drucksache 398/12 (PDF) ) erfüllen. In der Begründung Nummer 3, Absatz 6, wird nicht zwischen Prüfern für anfängliche und ausführliche Kontrollen differenziert. Es wird vielmehr gefordert, dass die durchführenden Prüfer mindestens dem Niveau der die Verkehrs- und Betriebsprüfungen durchführenden Prüfer entsprechen. Diese Anforderungen werden selbst durch erfahrene Polizeibeamtinnen und -beamte nicht erfüllt. Das würde dazu führen, dass die den Zustand der Fahrzeuge betreffenden polizeilichen Verkehrskontrollen gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten dienen, aber nicht mehr im Sinne der TechKontrollV gewertet werden können.
Der Bundesrat hält es technisch für unmöglich und unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Prüfer für nicht vertretbar, ausführliche Unterwegskontrollen unter Einbeziehung der Bremsanlage, der Lenkung, der Achsen, der Aufhängung und des Abgassystems mit einer mobilen Kontrolleinheit unmittelbar am Straßenrand durchzuführen (Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 12 der Erwägungsgründe). Ausführliche Unterwegskontrollen können vielmehr nur in festen Prüfstellen durchgeführt werden.
In diesem Zusammenhang hält der Bundesrat die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Einschränkung auf Prüfstellen in 10 km Entfernung vom Ort der anfänglichen Unterwegskontrolle für unrealistisch, da sich entsprechende Prüfeinrichtungen gerade in ländlichen Gebieten in deutlich größeren Entfernungen zu Straßen des überörtlichen Verkehrs befinden können.
Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, im Zusammenhang mit der technischen Unterwegskontrolle Vorschriften zur Kontrolle der Ladungssicherung zu erlassen, da es sich insofern um unterschiedliche Regelungsinhalte handelt. Zudem sind die Anforderungen für eine korrekte Ladungssicherung bislang nur auf nationaler Ebene geregelt, so dass sich der Umfang der Kontrolle nach diesen Bestimmungen richten muss.
Der Bundesrat begrüßt es ausdrücklich, dass sich die Berichtspflicht des Artikels 16 Absatz 1 nur auf die ausführliche und nicht auf die anfängliche Kontrolle bezieht. Der Bundesrat regt an, dies auch im Anhang V klarzustellen. Da die ausführliche Kontrolle nicht von den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden kann, hält der Bundesrat es für sinnvoll, klarzustellen, dass der Bericht über die ausführliche Kontrolle von dem Prüfer abzugeben ist, der diese Kontrolle durchgeführt hat.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 1 auf die gemäß Anhang V Punkt 8 geprüften Positionen und entdeckten Mängel bezieht. Richtigerweise muss es hier gemäß Anhang V Punkt 10 heißen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang zudem klargestellt werden sollte, dass sich die Berichtspflicht nur auf die ausführlichen Unterwegskontrollen bezieht, da nur insofern in Artikel 16 eine Berichtspflicht des Prüfers begründet wird.
Nach Artikel 20 des Verordnungsvorschlags besteht die Meldeverpflichtung gegenüber der Kommission wie bisher alle zwei Jahre. Dies steht allerdings im Widerspruch zu Punkt 16 der Präambel zum Verordnungsvorschlag, wonach zweimal jährlich eine Ergebnisübermittlung erfolgen sollte.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Anhang V
- - Ziffer 6 die Fahrzeugklasse O1 nicht vorgesehen ist,
- - Ziffer 6 Buchstabe i statt auf Artikel 3 Absatz 2 auf Artikel 2 Absatz 2 verwiesen werden muss, und - Ziffer 10 der Prüfpunkt(9) fehlt.