Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben

A. Problem und Ziel

Die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten stehen teilweise nicht im Einklang mit den Anforderungen der UN ECE Aarhus-Konvention und der einschlägigen EU-Richtlinien. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es daher, die bestehenden Abweichungen zu beseitigen und die Vorschriften an die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben anzupassen.

Die 5. Vertragsstaatenkonferenz zur UN ECE Aarhus-Konvention hat mit ihrem Beschluss V/9h vom 2. Juli 2014 die Entscheidung des Compliance-Committees dieser Konvention vom 20. Dezember 2013 (ACCC/C/2008/31) bestätigt, wonach die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 und 3 der UN ECE Aarhus-Konvention im deutschen Recht in zwei Punkten als völkerrechtswidrig angesehen wird. Der Beschluss der 5. Vertragsstaatenkonferenz macht eine Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erforderlich, um zukünftig die Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen oder Behörden überprüfbar zu machen. Des Weiteren muss zur Umsetzung des Beschlusses V/9h der 5. Vertragsstaatenkonferenz im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 2 der UN ECE Aarhus-Konvention die Einschränkung der Rügebefugnis auf "Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen", entfallen. Demgegenüber soll im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 der UN ECE Aarhus- Konvention an diesem die Rügebefugnis einschränkenden Kriterium festgehalten werden. Bedarf zur Änderung des deutschen Rechts ergibt sich mit Blick auf Artikel 9 Absatz 3 der UN ECE Aarhus-Konvention auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. September 2013 (7 C 21.12) zur umweltrechtlichen Verbandsklage bei Luftreinhalteplänen sowie aus dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 8. März 2011 im Fall Slowakischer Braunbär (Rechtssache C240/09).

Des Weiteren soll mit dem Entwurf das Urteil des EuGH (Rechtssache C-137/14) vom 15. Oktober 2015 umgesetzt werden. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass die Präklusion von Einwendungen tatsächlicher Art im gerichtlichen Verfahren eine Beschränkung darstellt, für die es in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92 und in Artikel 25 der Richtlinie 2010/75 keine Grundlage gibt. Die entsprechende Regelung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist daher zu streichen. Vorgesehen ist jedoch als neuer § 5 UmwRG eine Regelung, nach der ein Ausschluss von Einwendungen dann möglich ist, wenn deren erstmalige Geltendmachung im Gerichtsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Die Möglichkeit zur Zurückweisung eines solchen Vorbringens hat der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen.

Der Einwendungsausschluss im Verwaltungsverfahren kann dagegen auch nach der Entscheidung des EuGH beibehalten werden; die entsprechenden Regelungen in verschiedenen Fachgesetzen sind dementsprechend zu konkretisieren. Um der Öffentlichkeit einen ausreichenden Zeitraum für die Erhebung von Einwendungen zu eröffnen, sollen die Einwendungsfristen zusätzlich generell um zwei Wochen verlängert werden. Bei komplexen Zulassungsverfahren, in denen Unterlagen mit einem erheblichen Umfang gesichtet werden müssen, wird überdies die Möglichkeit zu einer weiteren Verlängerung der Einwendungsfrist bis zu dem Zeitpunkt geschaffen, der auch den beteiligten Behörden für ihre Stellungnahme eingeräumt ist. Damit ist sichergestellt, dass sich durch die o.g. Änderungen geltende Genehmigungsfristen nicht verlängern.

Diese vorgesehenen Anpassungen des UmwRG sollen im Wege einer 1:1 Umsetzung der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben erfolgen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs.

C. Alternativen

Keine; die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Nennenswerte Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Änderung des UmwRG sind nicht zu erwarten. Bereits das geltende Recht ermöglicht anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Rechtslage nach den europa- und völkerrechtlichen Bestimmungen wird nunmehr im nationalen Recht nachvollzogen. Sofern ein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei den Gerichten entstehen sollte, ist dieser im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bei Bund und Ländern aufzufangen. Die bisherigen Erfahrungen mit umweltrechtlichen Verbandsklagen im deutschen Recht, insbesondere im internationalen Vergleich, lassen keine übermäßige Zunahme an Klagen erwarten (siehe hierzu das Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes (UBA) "Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)", Forschungskennzahl 3711 18 107, veröffentlicht im Februar 2014 in der Reihe UBA-Texte 014/2014). Die etwaigen Mehrbedarfe sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden. Im Übrigen entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand; neue Informationspflichten werden nicht eingeführt.

Der Gesetzentwurf begründet daher keinen Anwendungsfall der "One in, one out"- Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe hierzu den Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu erwarten ist ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen durch die Artikel 1, 2, 4 und 7 des Gesetzes, der jedoch nicht beziffert werden kann. Etwaiger Mehrbedarf auf Bundesebene an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Wie unter Punkt D. erläutert, ermöglicht bereits das geltende Recht anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Neuregelungen in Einzelfällen zu einem späteren Eintritt von Rechtssicherheit und damit mittelbar zu Mehraufwand bei Investitionsvorhaben führen können. Soweit in solchen Einzelfällen zusätzliche Kosten für Wirtschaft und Unternehmen entstehen sollten, sind diese allerdings auf Grund der europa- und völkerrechtlichen Bestimmungen unvermeidbar.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtlichen Vorgaben mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil eine zeitnahe Verabschiedung erforderlich ist, um die Einleitung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens sowie eine Zweitverurteilung auf völkerrechtlicher Ebene abwenden zu können.

Fristablauf: 23.09.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben*

Vom ...

* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch ... [Artikel ... eines Gesetzes vom ... zur Änderung ... (BGBl. I S. ...)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. Die §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 8 ersetzt:

" § 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

§ 6 Klagebegründungsfrist

Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.

§ 7 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen

§ 8 Überleitungsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch ... [Artikel ... eines Gesetzes vom ... zur Änderung ... (BGBl. I S. ...)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

2. § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 14i Absatz 3 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

"Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hinzuweisen."

4. § 14l Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Auf einen Raumordnungsplan nach Nummer 1.5 oder 1.6 der Anlage 3, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden."

6. In § 18 Satz 2 werden nach dem Wort "finden" die Wörter "mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1c und 1d" eingefügt.

7. Dem § 19b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden."

8. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Für Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm benannten Stellen die Aufgaben des Vollzugs und der Überwachung."

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch ... [Artikel ... eines Gesetzes vom ... zur Änderung ... (BGBl. I S. ...)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter " § 10 Absatz 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch ... [Artikel ... eines Gesetzes vom ... zur Änderung ...(BGBl. I S. ...)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 63 wird wie folgt geändert:

2. § 64 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat," gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Öffentliche Bekanntgabe".

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Öffentliche Bekanntgabe

Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18a Nummer 2 wird die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2. In § 18d Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Nummer 2 wird die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2. In § 17d Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 4" ersetzt."

Artikel 10
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Nummer 2 wird die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 510 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 1wird die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 43a Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2. In § 43d Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

§ 11a Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel ... der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 7a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung des Umweltinformationsgesetzes

§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) wird wie folgt gefasst:

"6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1".

Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 18 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

Die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten stehen teilweise nicht im Einklang mit den Anforderungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und der einschlägigen EU-Richtlinien. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es daher, die bestehenden Defizite auszuräumen und die Vorschriften an die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben anzupassen.

Zum einen wird der Beschluss V/9h der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 2. Juli 2014 zu Artikel 9 Absatz 2 und 3 dieser Konvention umgesetzt. Des Weiteren wird mit dem Entwurf dem Urteil des EuGH (Rechtssache C-137/14) vom 15. Oktober 2015 Rechnung getragen. Alle Anpassungen erfolgen im Wege einer 1:1-Umsetzung der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Die 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention hat mit ihrem Beschlusses V/9h vom 2. Juli 2014 eine vorausgegangene Entscheidung des Compliance-Committees dieser Konvention vom 20. Dezember 2013 (ACCC/C/2008/31) bestätigt, wonach die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Aarhus-Konvention in Deutschland in zwei Punkten völkerrechtswidrig ist. Ein Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Konformität der deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten mit den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 2 und 3 der Aarhus-Konvention herzustellen. Zur Umsetzung des Beschlusses V/9h der Vertragsstaatenkonferenz soll im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention die Einschränkung in § 2 Absatz 1 und 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) auf "Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen" ersatzlos entfallen. Demgegenüber soll im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention an diesem Kriterium festgehalten werden (siehe § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG(neu)).

Änderungsbedarf ergibt sich zudem aus dem Beschluss V/9h der Vertragsstaatenkonferenz, weil es einer vollständigen Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention im deutschen Recht bedarf. Hierzu wird der Anwendungsbereich in § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG gemäß den Vorgaben der 5. Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention um die neuen Nummern 4 bis 6 erweitert, um zukünftig die Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen und Behörden überprüfbar zu machen. Die Möglichkeit einer umweltrechtlichen Verbandsklage wird damit auf Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen ausgedehnt, bei denen eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann, ferner auf Entscheidungen über die Zulässigkeit von anderen Vorhaben als Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen im Sinne der UVP-Richtlinie und der Industrieemissionsrichtlinie der EU, bei denen umweltrechtliche Vorschriften Anwendung finden, sowie auf Entscheidungen über behördliche Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach umweltrechtlichen Vorschriften.

Änderungsbedarf zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention im deutschen Recht ergibt sich neben dem Beschluss V/9h der Vertragsstaatenkonferenz auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 5. September 2013 (7 C 21.12) zur umweltrechtlichen Verbandsklage bei Luftreinhalteplänen sowie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. März 2011 im Fall Slowakischer Braunbär (Rechtssache C-240/09). Diesem Änderungsbedarf wird durch die dargestellte Erweiterung des Anwendungsbereichs bereits ausreichend Rechnung getragen.

Des Weiteren soll mit dem Entwurf das Urteil des EuGH (Rechtssache C-137/14) vom 15. Oktober 2015 umgesetzt werden. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass die Präklusion von Einwendungen tatsächlicher Art im gerichtlichen Verfahren eine Beschränkung darstellt, für die es in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU keine Grundlage gibt. Die entsprechende Regelung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist daher zu streichen. Vorgesehen ist jedoch die Klarstellung durch einen neuen § 5 UmwRG, wonach ein Ausschluss von Einwendungen dann möglich ist, wenn deren erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Die Möglichkeit zur Zurückweisung eines solchen Vorbringens hat der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen.

Der Einwendungsausschluss im Verwaltungsverfahren kann dagegen auch nach der Entscheidung des EuGH beibehalten werden; die entsprechenden Regelungen in verschiedenen Fachgesetzen sind dementsprechend zu konkretisieren. Um der Öffentlichkeit einen ausreichenden Zeitraum für die Erhebung von Einwendungen zu eröffnen, sollen die Einwendungsfristen zusätzlich generell um zwei Wochen verlängert werden. Bei komplexen Zulassungsverfahren, in denen Unterlagen mit einem erheblichen Umfang gesichtet werden müssen, wird überdies die Möglichkeit zu einer weiteren Verlängerung der Einwendungsfrist bis zu dem Zeitpunkt geschaffen, der auch den beteiligten Behörden für ihre Stellungnahme eingeräumt ist. Damit ist sichergestellt, dass geltende Genehmigungsfristen nicht verlängert werden.

III. Alternativen

Keine; die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen.

IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich wie folgt:

Die Änderungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sowie der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (Artikel 14 und 15) sind Folgeänderungen der entsprechenden Regelungen zum Einwendungsausschluss in den vorgenannten gesetzlichen Regelungen.

Die Änderung des Umweltinformationsgesetzes in Artikel 16 betrifft ausschließlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Umweltinformationen, die bei Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes vorhanden sind. Die Regelung unterliegt somit der alleinigen Gesetzgebung des Bundes.

Soweit in Artikel 2, 7, 9 und 13 des Gesetzentwurfs die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummern 11 und 22 des Grundgesetzes in Anspruch genommen wird, ergibt sich die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes daraus, dass die Regelungen der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen (siehe hierzu die Ausführungen aus der BT-Drs. 17/10957, S. 11 sowie BT-Drs. 015/1657, S. 17 und BT-Drs. 18/4655, S. 26).

Im Hinblick auf Artikel 7 ergibt sich dies daraus, dass die Regelung zur öffentlichen Bekanntgabe von bergrechtlichen Entscheidungen die bundesrechtlich im Bundesberggesetz und Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten Verfahrensvorschriften ergänzt. Die öffentliche Bekanntgabe entfaltet zudem bundesweite Wirkung und ist für den Gerichtszugang von Bedeutung und soll daher im Interesse der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit bundeseinheitlich geregelt werden.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Sekundärrecht der EU und steht im Einklang mit dem Recht der EU, insbesondere den Richtlinien 2011/92/EU, 2010/75/EU, 2003/4/EG und 2001/42/EG. Der Gesetzentwurf ist ebenso mit völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere der Aarhus-Konvention, die die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat, vereinbar.

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf führt zu Verbesserungen der zivilgesellschaftlichen Teilhabe und Verantwortung (Bezug zu Grundlagen der Nachhaltigkeitsstrategie, Fortschrittsbericht S. 27 I 5. Lit. d; Managementregel 9 "Sozialen Zusammenhalt stärken" sowie Agenda 21, Präambel des Teil III:

"Stärkung der Rolle wichtiger Gruppen"). Ziel ist, die Verfahrensrechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie von anerkannten Umweltvereinigungen zu stärken. Durch den Gesetzentwurf wird die dritte Säule der Aarhus-Konvention - der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - auf breiterer Basis als bisher in nationales Recht umgesetzt. Durch eine aktive Mitwirkung von Bürgerinnen, Bürgern und Umweltvereinigungen kann Problemen bei der Umsetzung und Anwendung des nationalen und europäischen Umweltrechts effektiv entgegengewirkt werden. Die Eröffnung wirksamer Rechtsbehelfsmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltvereinigungen ergänzt und komplettiert die bestehenden Beteiligungsrechte in Planungs- und Zulassungsverfahren. Dies gilt insbesondere für Handlungen einschließlich Unterlassungen, die nicht nur Individualgüter, sondern auch Umweltgüter der Allgemeinheit beeinträchtigen können. Mit einem verbesserten Rechtsschutz wird die Durchsetzung umweltrechtlicher Anforderungen gestärkt und damit den Belangen der Umwelt als einer wesentlichen Komponente der nachhaltigen Entwicklung Geltung verschafft.

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Nennenswerte Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Änderungen des UmwRG sind nicht zu erwarten. Bereits das geltende Recht ermöglicht anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Rechtslage nach den europa- und völkerrechtlichen Bestimmungen wird nunmehr im nationalen Recht nachvollzogen. Sofern ein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei den Gerichten entstehen sollte, ist dieser im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bei Bund und Ländern aufzufangen. Die Erfahrungen mit umweltrechtlichen Verbandsklagen im deutschen Recht, insbesondere im internationalen Vergleich, lassen keine übermäßige Zunahme an Klagen erwarten (vgl. Zur bisherigen Rechtslage das Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes (UBA) "Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)", Forschungskennzahl 3711 18 107, veröffentlicht im Februar 2014 in der Reihe UBA-Texte 014/2014; danach wurden im Zeitraum 15.12.2006 bis 15.04.2012 insgesamt 58 gerichtliche Verfahren anerkannter Umweltvereinigungen nach dem UmwRG ermittelt, was rechnerisch einen Mittelwert von rund zwölf Verfahren jährlich ergibt).

Die etwaigen Mehrbedarfe sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden. Im Übrigen entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

VIII. Erfüllungsaufwand

Für die Wirtschaft entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es entsteht auch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten (Bürokratiekosten) für die Wirtschaft. Der Gesetzentwurf begründet daher keinen Anwendungsfall der "One in, one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe hierzu den Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Gesetzentwurf im Ergebnis kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand) ist aufgrund der geringen Mehrbelastung auf Bundesebene nicht bezifferbar. Auf Länderebene einschließlich der Kommunen wird der zusätzliche Erfüllungsaufwand als gering eingeschätzt und ist von den Ländern nicht bezifferbar. Etwaiger Mehrbedarf auf Bundesebene an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen ausgeglichen werden.

Eine Übersicht der einzelnen Vorgaben des Gesetzentwurfs, die Vollzugsaufwand bzw. Erfüllungsaufwand begründen, enthält die nachfolgende Tabelle:

Lfd. Nr. RegelungVorgabeNormadressat
(Bürger, Wirtschaft, Verwaltung)
Veränderung Erfüllungsaufwand in T€
1§ 3 Absatz 1 Satz 5 UmwRGVeröffentlichung auf der Internetseite der AnerkennungsbehördeVerwaltung0
2§ 6 Absatz 1 UmwRGBekanntgabe auf AntragVerwaltung, Wirtschaft0, 0
3§ 9 Absatz 1c Satz 3 UVPGErgänzende Hinweispflicht im Rahmen der öffentlichen Be kanntmachungVerwaltung0
4§ 9 Absatz 1d UVPGBefugnis der Behörde zur Verlängerung der ÄußerungsfristVerwaltung0
5§ 14i Absatz 3 Satz 5 UVPGErgänzende Hinweispflicht im Rahmen der öffentlichen Be kanntmachungVerwaltung0
6§ 14l Absatz 2 Nummer 4 UVPGErgänzende RechtsbelehrungspflichtVerwaltung0
7§ 63 Absatz 1 Nummer 2
BNatSchG
Ergänzung der BeteiligungspflichtVerwaltung0
8§ 63 Absatz 2 Nummer 4a BNatSchGErgänzung der BeteiligungspflichtVerwaltung0
9§ 63 Absatz 2 Nummer 4b BNatSchGErgänzung der BeteiligungspflichtVerwaltung0
10§ 63 Absatz 2 Nummer 5 BNatSchGErgänzung der BeteiligungspflichtVerwaltung0
11§ 5a Absatz 1 Satz 1 BBergGÖffentliche BekanntgabeVerwaltung0

Die Schätzung des Erfüllungsaufwands beruht auf folgenden Erwägungen, denen Angaben der Länder zugrunde liegen:

Zu Nr. 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 UmwRG):

Die Änderung der Vorschrift ordnet die Veröffentlichung der anerkannten Umweltvereinigungen auf der Internetseite der im Einzelfall zuständigen Anerkennungsbehörde an. Auf Bundesebene und bei den meisten Ländern entspricht dies bereits der Verwaltungspraxis. Die gesetzliche Festschreibung dient der Sicherstellung der Transparenz. Soweit hierdurch für die Anerkennungsbehörde im Einzelfall doch Vollzugsaufwand ausgelöst werden sollte, ist dieser allenfalls als geringfügig zu bewerten. Darüber hinaus wird die bestehende Ermessensregelung zur öffentlichen Bekanntmachung gestrichen, wodurch geringfügiger Erfüllungsaufwand zukünftig wegfällt. Auf Grund der Abhängigkeit von eventuell gestellten Anerkennungsanträgen ist eine zahlenmäßige Abschätzung zudem nicht möglich.

Zu Nr. 2 und 11 (§ 6 Absatz 1 UmwRG und § 5a Absatz 1 Satz 1 BBergG):

Die Vorschrift des § 6 Absatz 1 UmwRG ermöglicht es der zuständigen Behörde auf Antrag eines privat Betroffenen eine an diesen gerichtete Verwaltungsentscheidung bekannt zu geben.

Zu erwarten ist, dass von dieser Option nur in besonderen Fällen, nicht jedoch regelmäßig, Gebrauch gemacht wird. Der damit verbundene Vollzugsaufwand für die Verwaltung ist zudem als geringfügig zu bewerten, da die Behörde einem entsprechenden Begehren entsprechen muss und die Bekanntmachung selbst keinen signifikanten Erfüllungsaufwand auslösen wird. Ebenso ist der Aufwand für die Wirtschaft als privat Betroffenen für die formlos mögliche Beantragung der Bekanntgabe - von der nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden wird - als geringfügig zu bewerten. Die damit verbundenen Kosten sind im Verhältnis zu den sonstigen Verfahrenskosten, die der privat Betroffene zu tragen hat, regelmäßig geringfügig. Eine Pflicht zu Nutzung dieses Verfahrensinstrumentes besteht nicht. Eine Antragstellung eröffnet vielmehr die Möglichkeit, bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung frühzeitig Rechtsicherheit zu erreichen, und kann daher die Antragsteller von zusätzlichen Kosten, die mit dieser Rechtsunsicherheit verbunden sind, entlasten. Ähnliches gilt in Bezug auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung für die Regelung in § 5a Absatz 1 Satz 1 BBergG: § 5a Absatz 1 Satz 1 BBergG eröffnet ebenfalls nur eine Möglichkeit (Ermessen) und keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe durch die Behörde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Möglichkeit regelmäßig genutzt wird, bedeutet dies keinen relevanten zusätzlichen Aufwand für die zuständige Behörde, sondern vielmehr eine Verringerung des Aufwandes, da im Gegenzug die Notwendigkeit einer Vielzahl von individuellen Bekanntgaben (oftmals Zustellungen) wegfällt.

Zu Nr. 3 und 5 (§ 9 Absatz 1c Satz 3 und § 14i Absatz 3 Satz 5 UVPG):

Schon nach geltender Gesetzeslage beginnt das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß dem UVPG mit der öffentlichen Bekanntmachung durch die Behörde. Mit den vorgesehenen Rechtsänderungen wird der Text der Bekanntmachung um Hinweise zu den Vorgaben nach § 9 Absatz 1c Satz 1 und 2, nach § 14i Absatz 3 Satz 5 UVPG geringfügig ergänzt. Diese Rechtsänderungen sind zum Teil deklaratorisch, weil lediglich die allgemeine Vorgabe von § 74 Absatz 3 Satz 4 VwVfG mit den durch das Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 erforderlichen Einschränkungen in die umweltrechtlichen Fachbestimmungen überführt wird. Insofern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand (Vollzugsaufwand) für die Verwaltung. Auch im Übrigen ist der damit verbundene Vollzugsaufwand für die Verwaltung als geringfügig zu bewerten, da regelmäßig das Anpassen der für die Öffentlichkeitsbeteiligung verwendeten Muster und Formblätter der zuständigen Behörden ausreichend sein wird.

Zu Nr. 4 (§ 9 Absatz 1d UVPG):

§ 9 Absatz 1d UVPG räumt der zuständigen Behörde die Befugnis ein, vorab eine längere Äußerungsfrist für die betroffene Öffentlichkeit zu bestimmen. Diese im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Verfahrensentscheidung kommt nur in solchen Fällen in Betracht, bei denen in der Regel die Anzahl der auszulegenden Unterlagen erheblich und die Erarbeitung von Äußerungen zeitaufwändig sein kann (siehe zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b). Der damit verbundene Mehraufwand für die Behörde kann somit nur in solchen Ausnahmefällen entstehen, bei denen besonders umfangreiche Unterlagen öffentlich ausgelegt werden müssen. Dies ist nur bei großen Infrastrukturprojekten zu erwarten. Die damit verbundene Fallzahl wird daher gering sein.

Zu Nr. 6 (§ 14l Absatz 2 Nummer 4 UVPG):

Nach dem geltenden § 14l UVPG ist die Annahme eines SUP-pflichtigen Plans oder Programms öffentlich bekannt zu machen: nachfolgend sind die Informationen nach Absatz 2 dieser Vorschrift zur Einsicht auszulegen. Die vorgesehene Rechtsänderung bewirkt, dass Teil dieser auszulegenden Informationen ergänzend eine Rechtsbehelfsbelehrung sein soll, wenn nach Maßgabe des geänderten UmwRG ein Rechtsbehelf in Betracht kommt.

Der mit der Rechtsbehelfsbelehrung verbundene Vollzugsaufwand für die Verwaltung ist als geringfügig zu bewerten, da in Bezug auf die mitauszulegende Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig die Verwendung einer Muster-Rechtsbehelfsbelehrung der zuständigen Behörden ausreichend sein wird.

Zu Nr. 7, 8, 9 und 10 (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4, 4a und 5 BNatSchG):

Durch § 63 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4, 4a und 5 BNatSchG werden die Mitwirkungsrechte (konkret die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten) von anerkannten Naturschutzvereinigungen erweitert. Dies kann zu einem geringfügigen Mehraufwand der Verwaltung (im Fall des § 63 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG für die Bundesebene, im Übrigen für die Länder) führen, weil beispielsweise Unterlagen zur Verfügung gestellt und eventuelle Stellungnahmen geprüft werden müssen. Es handelt sich ausschließlich um anlassbezogenen Aufwand, weil solche Mitwirkungsmöglichkeiten nur dann zu eröffnen sind, wenn entsprechende in § 63 BNatSchG aufgeführte Entscheidungsverfahren eingeleitet werden.

Die Änderungen der Fallkonstellationen des § 63 Absatz 1 Nummer 2 und des § 63 Absatz 2 Nummer 5 BNatSchG passen das Bundesnaturschutzgesetz lediglich an die geltende Rechtslage an, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12) naturschutzrechtliche Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG bereits mit naturschutzrechtlichen Befreiungen im Sinne dieser Vorschrift gleichgesetzt worden sind und dies in der Vollzugspraxis entsprechend beachtet wird.

In Bezug auf die neuen Fallkonstellationen des § 63 Absatz 2 Nummer 4a und 4b BNatSchG ist ein Mehraufwand für die Verwaltung nicht festzustellen und wäre aus folgenden Gründen als allenfalls geringfügig zu bewerten: § 63 Absatz 2 Nummer 4a BNatSchG knüpft an § 42 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG an. Hierzu weist die Datenbank des Statistischen Bundesamtes eine jährliche Fallzahl von 110 Fällen aus. Basierend auf dieser Fallzahl ist ein eventueller Mehraufwand der Verwaltung nicht feststellbar und wäre als allenfalls geringfügig zu bewerten, weil ein Teil der über die Mitwirkung erhaltenen Informationen ansonsten auch im Rahmen der behördlichen Amtsermittlung beim Entscheidungsverfahren zu ermitteln und zu bewerten wäre. Dies kann im Gegenteil im Einzelfall sogar zu einer Entlastung der Verwaltung führen.

§ 63 Absatz 2 Nummer 4b BNatSchG knüpft an § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG an. Hierzu weist die Datenbank des Statistischen Bundesamtes eine jährliche Fallzahl von 3 720 Fällen aus. Basierend auf dieser Fallzahl ist ein eventueller Mehraufwand der Verwaltung nicht feststellbar und wäre als allenfalls geringfügig zu bewerten, weil ein Teil der über die Mitwirkung erhaltenen Informationen ansonsten auch im Rahmen der behördlichen Amtsermittlung beim Entscheidungsverfahren zu ermitteln und zu bewerten wäre. Dies kann im Gegenteil im Einzelfall sogar zu einer Entlastung der Verwaltung führen.

IX. Weitere Kosten

Wie unter Punkt VII. erläutert, ermöglicht bereits das geltende Recht anerkannten Umweltvereinigungen weitgehend die Einlegung von Rechtsbehelfen. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Neuregelungen in Einzelfällen zu einem späteren Eintritt von Rechtssicherheit und damit mittelbar zu Mehraufwand bei Investitionsvorhaben führen können. Soweit in solchen Einzelfällen zusätzliche Kosten für Wirtschaft und Unternehmen entstehen sollten, sind diese allerdings auf Grund der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben unvermeidbar.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit dem Gesetzentwurf wird die Rechtslage nach den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben im nationalen Recht nachvollzogen.

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

XII. Demographie-Check

Von dem Vorhaben sind keine demographischen Auswirkungen - unter anderem auf die Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung oder das Generationenverhältnis - zu erwarten.

XIII. Zeitliche Geltung; Befristung

Eine Befristung des Gesetzes kommt auf Grund seiner Zielsetzung, zwingende Vorgaben des Rechts der Europäischen Union und des Völkerrechts in das deutsche Recht umzusetzen, nicht in Betracht. Eine befristete Geltung würde daher im Widerspruch zum Ziel des Gesetzes stehen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a)aa)

Die redaktionelle Ergänzung der Einleitung von Satz 1 verdeutlicht, dass der Begriff der "Entscheidung" im Kontext des UmwRG als Oberbegriff zu verschiedenen Entscheidungsarten zu verstehen ist, dem wegen des Bezuges zum Fachrecht bei den einzelnen Kategorien des Kataloges beispielsweise auch Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse etc. unterfallen. Dieser bereits im geltenden Recht verwendete Oberbegriff der "Entscheidung" wird durch die Aarhus-Konvention vorgegeben.

Die Ergänzungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 dienen der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention. Die 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention hat mit dem Beschluss V/9h vom 2. Juli 2014 die Entscheidung des Compliance-Committees dieser Konvention bestätigt, wonach unter anderem die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention in Deutschland völkerrechtswidrig ist und gegen die Konvention verstößt. Die 5. Vertragsstaatenkonferenz hat daher in Absatz 2, Buchstabe b des Beschlusses V/9h empfohlen, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und praktischen Anwendungsbestimmungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Kriterien für die Klagebefugnis von den Umweltschutz fördernden nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der Klagebefugnis im Hinblick auf einschlägiges Umweltrecht, zur Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen von Privatpersonen oder Behörden, die gegen umweltbezogenes innerstaatliches Recht nach Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens verstoßen, überarbeitet werden, und zwar über etwaige im UmwRG, im Bundesnaturschutzgesetz oder im Umweltschadensgesetz bestehende Kriterien für die Klagebefugnis von nichtstaatlichen Organisationen hinaus.

Diese Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit des geltenden deutschen Rechts erfordert ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers, durch den allein eine völkerrechtskonforme Rechtslage hergestellt werden kann. Neben dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes bedarf es eines solchen Tätigwerdens auch auf Grund des völkerrechtlichen Grundsatzes "Pacta sunt servanda". Die vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Aarhus-Konvention sind durch den für Deutschland verbindlichen Beschluss V/9h der 5. Vertragsstaatenkonferenz konkretisiert worden. Daneben ist die Aarhus-Konvention für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch geltendes Unionsrecht, mit der Folge, dass eine zwingende Umsetzungsverpflichtung zusätzlich auch aus dem Europarecht besteht.

Ziel des Gesetzentwurfs ist daher u.a. das Erfordernis, Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention vollständig im deutschen Recht umzusetzen.

Artikel 9 der Aarhus-Konvention enthält Vorgaben für den Zugang zu Gerichten. Sein Absatz 1 regelt den Gerichtszugang in Bezug auf den Zugang zu Umweltinformationen gemäß Artikel 4 der Konvention.

Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention normiert den Gerichtszugang in Bezug auf bestimmte Vorhaben und Anlagen, für die nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang I der Konvention eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist.

Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention enthält schließlich Vorgaben für den Zugang zu Gerichten im Übrigen, also jenseits der Absätze 1 und 2. Diese Vorschrift lautet:)

Artikel 9
Zugang zu Gerichten [...]

Das Compliance Committee der Aarhus-Konvention vertritt in ständiger Spruchpraxis eine weite Auslegung zum Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention. Maßgeblich für die Konkretisierung des Anwendungsbereichs ist allein die Frage, ob eine Anwendung umweltbezogener Bestimmungen erforderlich ist. Umweltbezogene innerstaatliche Rechtsvorschriften beschränken sich nach der Spruchpraxis des Compliance Committee nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff "Umwelt" im Titel oder der Überschrift vorkommt. Entscheidender Faktor ist allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht. Daher werden von Absatz 3 auch Handlungen oder Unterlassungen abgedeckt, die möglicherweise gegen Bestimmungen beispielsweise in Bezug auf Stadtplanung, Umweltsteuern, Chemikalien- oder Abfallrecht, die Nutzung von natürlichen Ressourcen oder die Verschmutzung durch Schiffe verstoßen, unabhängig davon, ob sich die entsprechenden Bestimmungen im Planungs-, Steuer- oder Seerecht finden (vgl. hierzu: The Aarhus Convention - An Implementation Guide, Second Edition 2014, Seite 197 unter Bezugnahme auf die Fälle ACCC/C/2005/11 (Belgien) und ACCC/C/2011/58 (Bulgarien)).

Nach der ständigen Spruchpraxis des Compliance Committees ist allerdings die Einführung einer Popularklage nicht erforderlich. Es ist - als Mindestvoraussetzung - notwendig, aber ausreichend, dass in einem Vertragsstaat die Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen oder Behörden gerichtlich überprüft werden kann. Folgerichtig verlangt die 5. Vertragsstaatenkonferenz daher nur eine Änderung der nationalen Bestimmungen zur umweltrechtlichen Verbandsklage. Eine Änderung des nationalen Systems von Rechtsbehelfen für Individualpersonen ist hingegen nicht erforderlich und wird deshalb von der Bundesregierung auch nicht vorgeschlagen.

Im konkreten Verfahren gegen Deutschland hat das Compliance Committee Folgendes ausgeführt:

"Im Gegensatz zu Artikel 9 Absatz 1 und 2 gilt Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens für eine Vielzahl von Handlungen oder Unterlassungen und räumt den Vertragsparteien ferner ein breiteres Ermessen bei der Umsetzung ein. Doch müssen etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien, sofern zutreffend, für eine Klagebefugnis nach dieser Vorschrift stets mit dem Ziel des Übereinkommens, einen weiten Zugang zu Gerichten sicherzustellen, vereinbar sein. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, in ihre Rechtsordnung ein System der Popularklage (actio popularis) einzuführen, mit deren Hilfe jedermann jegliche umweltbezogene Entscheidung, Handlung oder Unterlassung anfechten kann. Andererseits dürfen die Vertragsparteien den Nebensatz "sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen" nicht als Vorwand für die Einführung oder Beibehaltung so strenger Kriterien benutzen, dass alle oder nahezu alle Mitglieder der Öffentlichkeit, Umweltorganisationen eingeschlossen, an der Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen, die gegen umweltbezogenes innerstaatliches Recht verstoßen, wirksam gehindert werden. Der Zugang zu solchen Verfahren ist vorausgesetzt und nicht die Ausnahme, da Artikel 9 Absatz 3 in Verbindung mit den Artikeln 1 und 3 und vor dem Hintergrund des in der Präambel formulierten Anliegens zu lesen ist, "dass die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird" (Feststellungen zu Beschwerde 2005/11 in Bezug auf Belgien, Ziffern 34-36, zu Beschwerde ACCC/C/2006/18 in Bezug auf Dänemark, Ziffern 29-30 und zu Beschwerde ACCC/C/20058/48 in Bezug auf Österreich, Ziffern 68-70)" (vgl. ACCC/C/2008/32, Ziffer 92).

Notwendig ist daher eine Änderung des Anwendungsbereiches des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Durch diese Änderungen werden anerkannten Umweltvereinigungen besondere Rechtspositionen eingeräumt. Durch die Ergänzungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 wird der bisherige Anwendungsbereich für Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen wie folgt erweitert:

Die neue Nummer 4 erfasst Pläne und Programme, bei denen eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Sie ist redaktionell der Formulierung von Nummer 1 des Satzes nachgebildet worden. Ebenso wie dort bei der UVP-Pflicht (vgl. BT-Drs. 016/2495 vom 04.09.2006, Seite 11) stellt die neue Nummer 4 darauf ab, ob für den Plan oder das Programm eine SUP-Pflicht bestehen kann. Diese kann darauf beruhen, dass für den konkreten Plan oder das konkrete Programm nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, oder darauf, dass der Plan oder das Programm nach dem Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls einer Strategischen Umweltprüfung bedarf. Bei Vorprüfungen des Einzelfalls ist im Rahmen der Begründetheit des Rechtsbehelfs also primär zu prüfen, ob eine SUP durchgeführt wurde bzw. hätte durchgeführt werden müssen. Bestand eine SUP-Pflicht, wurde aber keine SUP durchgeführt, kann der Rechtsbehelf begründet sein. Wurde eine SUP-Pflicht im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls verneint und wird dieses Ergebnis bei der Rechtsbehelfsprüfung bestätigt, erübrigt sich eine weitere Prüfung des Rechtsbehelfs. Nummer 4 gilt im Bundesrecht ausschließlich für Pläne und Programme, die in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt sind. Dies schließt nach § 2 Absatz 5 UVPG Änderungen dieser Pläne und Programme ein.

Zu beachten ist, dass das Bestehen einer SUP-Pflicht regelmäßig voraussetzt, dass der Plan oder das Programm einen Rahmen für spätere Zulassungsentscheidungen setzt.

§ 14b Absatz 3 UVPG definiert dies wie folgt:

"Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen enthalten." Die amtliche Begründung erläutert dazu:

"Absatz 3 konkretisiert das Merkmal der Rahmensetzung sowohl für die in Absatz 1 und 2 als auch für die in § 14d bezeichneten Pläne und Programme. Die Vorschrift enthält eine beispielhafte Aufzählung bestimmter Plan- und Programminhalte, die eine Rahmensetzung indizieren. Einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben können auch "Negativplanungen" setzen. Darunter sind Pläne und Programme zu verstehen, die für näher bezeichnete Gebiete die Verwirklichung von bestimmten Vorhaben ausschließen, indem sie für die betreffenden Gebiete eine spezifische Nutzung vorschreiben oder gewisse Nutzungen verbieten. Solche "Negativplanungen" können insbesondere Verdrängungs- und Verlagerungseffekte hervorrufen, die erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter i.S.d. § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes haben." (vgl. BT-Drs. 015/3441 vom 29.06.2004, S. 29f.). Für Pläne und Programme nach Anlage 3 Nummer 1 UVPG hat der Gesetzgeber angenommen, dass eine solche Rahmensetzung regelmäßig vorliegt, für Pläne und Programme nach Anlage 3 Nummer 2 UVPG ist dies jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ein Plan muss dabei nicht unbedingt zwingende Vorgaben für spätere Vorhaben enthalten. Es reicht vielmehr aus, wenn die Festlegung des Plans bei der späteren Zulassung eines Vorhabens im Rahmen einer Abwägungsentscheidung oder bei der Anwendung von Ermessensvorschriften oder Beurteilungsermächtigungen zu berücksichtigen ist. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn ein an sich unverbindlicher Plan bewirkt, dass die Rechtmäßigkeit von einzelnen Zulassungsentscheidungen unter anderem von einer sachgerechten und willkürfreien Koordinierung abhängt. Zugleich können auch nur innenrechtlich bindende Pläne und Programme einen Rahmen für künftige Vorhaben setzen, wenn sie über eine Bindung im Zulassungsbereich, über ein Abwägungsgebot oder mittelbar über Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes bei der Vorhabenzulassung zu berücksichtigen sind. Auf eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung im Übrigen kommt es somit nicht an (vgl. zum Vorstehenden Landmann/Rohmer: Umweltrecht, § 14b UVPG, 77. EL August 2015, Rn. 44).

Daneben ist auch § 14f Absatz 3 UVPG zu beachten, nach dem bei einem mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozess jeweils zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen festgelegt werden soll, welche Umweltauswirkungen auf der jeweiligen Stufe schwerpunktmäßig zu prüfen sind. Durch diese Abschichtung soll die Prüfung auf den nachfolgenden Stufen vereinfacht werden. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie beim nachfolgenden Zulassungsverfahren soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen beschränken. Über diese Festlegung soll zudem im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung unterrichtet werden, damit die Öffentlichkeit den Prüfgegenstand kennt, zu dem sie Stellung nehmen kann. Bei einem eventuellen Rechtsbehelfsverfahren gegen den angenommen Plan oder das angenommene Programm wird der auf dieser Stufe festgelegte Prüfgegenstand der Umweltprüfung auch primärer Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung sein.

Erfasst werden von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG unter anderem auch Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne), die einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung unterliegen. Hierzu hat das Compliance Committee im Verfahren ACCC/C/2011/11 (Belgien) festgestellt, dass Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention "town planning permits and area plans" unterfallen, die nicht wegen der Zulassung eines konkreten Projektes bereits unter Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention fallen. Im Verfahren ACCC/C/2010/50 (Tschechische Republik) hat das Compliance Committee festgestellt, dass "landuse planning" sowie "urban and landplanning" Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention unterfallen. Im Verfahren ACCC/C/2011/58 (Bulgarien) hat das Compliance Committee festgestellt, dass "general spatial plans" sowie "detailed spatial plans" in den Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus Konvention fallen.

Das Erfordernis, Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Bezug auf Entscheidungen über Pläne und Programme vorzusehen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Aarhus-Konvention. In Artikel 9 Absatz 2 der Konvention wird ausdrücklich Folgendes festgelegt:

"und - sofern dies im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Artikel 9 Absatz 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens". Damit regelt Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention eine Option, neben Artikel 6 auch andere Bestimmungen der Konvention - wie z.B. Artikel 7 - nicht dem Regime des Artikel 9 Absatz 3 der Konvention, sondern dem strengeren Regime des Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention zu unterwerfen. Davon will die Bundesregierung bewusst keinen Gebrauch machen. Aus dieser Textpassage folgt aber zwingend, dass Artikel 7 der Konvention zumindest dem Rechtsschutz nach Artikel 9 Absatz 3 der Konvention unterfällt (so auch: The Aarhus Convention - An Implementation Guide, Second Edition 2014, Seite 193).

Als Folge der dargestellten Auswahlentscheidung ist nach dem geänderten § 2 UmwRG bei Plänen und Programmen nur ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften zu überprüfen. Auf Grund dieser Einschränkung kommt beispielsweise die Geltendmachung einer Aufstellungspflicht nur bei umweltbezogenen Plänen und Programmen in Betracht, deren Zielsetzung der Umweltschutz ist, z.B. SUP-pflichtige Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 BImSchG. Bei anderen Plänen und Programmen kann nur die ordnungsgemäße Anwendung der umweltbezogenen Rechtsvorschriften überprüft werden.

Zugleich trägt die neue Nummer 4 dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 5. September 2013 (7 C 21.12) zur umweltrechtlichen Verbandsklage bei Luftreinhalteplänen Rechnung.

Die Formulierung "Entscheidung über die Annahme eines Plans oder Programms" entspricht der Terminologie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 14l UVPG).

Die neue Nummer 4 findet keine Anwendung, wenn es sich um einen Plan oder Programm handelt, über dessen Annahme in der Form eines förmlichen Gesetzes entschieden wird. Im Bundesrecht kann diese Ausnahme bei den Nummern 1.1, 1.10, 1.15 und 1.16 der Anlage 3 zum UVPG vorliegen. Die rechtliche Möglichkeit, diese Ausnahme vorzusehen, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Artikel 9 Absatz 3 und von Artikel 2 Nummer 2 der Aarhus-Konvention: Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention stellt unter anderem auf Behörden der Vertragspartei ab. Diese nationalen Behörden werden durch Artikel 2 Nummer 2 der Aarhus-Konvention definiert. Ausgenommen sind nach Satz 2 dieser Begriffsbestimmung unter anderem Gremien und Einrichtungen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln (siehe hierzu auch die parallele Umsetzung des Begriffs in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes sowie die Schlussanträge des Generalanwaltes Jääskinen vom 8. Mai 2014, Rs. C-404/12 P und C-405/12 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Gesetzen in diesem Sinne ausschließlich um Parlamentsgesetze handelt (siehe dazu u.a. das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2013, Rs. C-515/11); nicht erfasst sind Satzungen nach dem BauGB oder solche Rechtsnormen, die in Stadtstaaten an die Stelle von Satzungen treten können (Sonderregelung in § 246 Absatz 2 Satz 1 BauGB).

Zur Frage, welcher gerichtliche Rechtsbehelf nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Überprüfung von Plänen und Programmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG einschlägig ist, wird auf die Darlegungen zu § 7 Absatz 2 UmwRG verwiesen.

Mit der neuen Nummer 5 werden Zulassungsentscheidungen für sonstige Vorhaben erfasst, die nicht bereits als Industrieanlagen oder Infrastrukturmaßnahmen unter die Nummern 1, 2, 2a oder 2b fallen. Erfasst werden danach vorrangig Entscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes, durch den ein Vorhaben zugelassen bzw. gestattet wird. Ebenso ist die Fallgestaltung des Unterlassens stets auf den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes gerichtet. Erfasst werden zudem öffentlichrechtliche Verträge nach § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die anstelle eines Verwaltungsaktes die Zulässigkeit eines Vorhabens begründen. Handeln ohne Verwaltungsaktqualität stellt keine Entscheidung im Sinne der Vorschrift dar.

Der Begriff des Vorhabens orientiert sich an der Begriffsbestimmung von § 2 Absatz 2 UVPG, allerdings ohne die Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG. Erfasst sein kann daher die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung. Ebenso werden besondere Ausgestaltungen von fachrechtlichen Zulassungsentscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes, wie beispielsweise Teilgenehmigungen oder Vorbescheide, erfasst. Maßgeblich für die Abgrenzung ist jeweils allein, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind.

Zur Konkretisierung des Begriffs "umweltbezogene Vorschriften" in der Terminologie von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention wird auf den neuen § 1 Absatz 4 UmwRG verwiesen. Danach sind die Elemente der Definition von "Umweltinformationen" in § 2 Absatz 3 des UIG von Relevanz, die eine 1:1-Umsetzung nicht nur der Umweltinformationsrichtlinie der EU, sondern auch der dahinter stehenden Begriffsbestimmung der Aarhus-Konvention darstellt. Für weitergehende Prüfungen kann zudem die Spruchpraxis des Compliance Committees der Konvention herangezogen werden (vgl. dazu die obenstehenden Darlegungen zur Spruchpraxis des Compliance Committee).

Zuletzt bestimmt Nummer 5, dass "umweltbezogene Rechtsvorschriften" diejenigen des Bundesrechts, des Landesrecht und des unmittelbar geltenden Rechts der Europäischen Union sind. Umfasst sind dabei alle Rechtsakte der Europäischen Union, die zu ihrer Geltung keines bundes- oder landesrechtlichen Umsetzungsaktes mehr bedürfen. Dies sind EU-Verordnungen nach Artikel 288 Absatz 2 AEUV. Hingegen unterfallen Richtlinien im Falle ihrer umfassenden Umsetzung in deutsches Recht und die weiteren in Artikel 288 Absatz 1 AEUV genannten Akte nicht Nummer 5. Im Einzelfall ist die Rechtsprechung des EuGH zur fehlerhaften oder fehlenden Umsetzung von Richtlinien und der damit verbundenen unmittelbaren Wirkung von Richtlinien zu beachten.

Mit der neuen Nummer 6 soll die Vorgabe des Beschlusses V/9h sowie von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention umgesetzt werden, wonach auch bei der Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Behörden oder Private eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eröffnet werden muss. Da nach den Ergebnissen des durchgeführten Compliance-Verfahrens gegen Deutschland direkte zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen Private für eine völkerrechtskonforme Umsetzung dieser Vorgabe von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention nicht ausreichend sind, muss eine verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfsmöglichkeit eröffnet werden. Nach dem traditionellen Verständnis des deutschen Verwaltungsrechts, an dem festgehalten werden soll, kommen hier daher nur Rechtsbehelfe gegen eine Behörde in Betracht, die zu einer Überwachung oder zu einer sonstigen aufsichtlichen Maßnahme veranlasst werden soll, damit ein umweltrechtskonformer Zustand sichergestellt bzw. sofern notwendig erreicht werden kann.

Eine ausdrückliche Erwähnung der Privaten im Gesetzestext ist entbehrlich, weil behördliche Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen stets staatliche Eingriffe im Verhältnis zu Bürgerinnen und Bürgern bzw. juristischen Personen darstellen und im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG stattfinden. Betroffene von diesen behördlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen können daher natürliche oder juristische Personen im Sinne von § 11 VwVfG sein.

Die Formulierung der neuen Nummer 6 knüpft aus Gründen der Bestimmtheit am Begriff des Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 VwVfG an. Danach muss Gegenstand des Rechtsbehelfs stets ein Handeln oder Unterlassen der Behörde in Form eines Verwaltungsaktes und daher mit Außenwirkung sein. Behördeninterne Maßnahmen (z.B. Weisungen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung) werden von der neuen Nummer 6 somit nicht erfasst.

Inhaltlich bezieht sich die neue Nummer 6 auf Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, die der Durchsetzung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften bei der Umsetzung bzw. der Durchführung von Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes dienen. Erfasst sind Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts sowie des unmittelbar geltenden Rechts der Europäischen Union (vgl. hierzu die Ausführungen bei Nummer 5).

Zum Begriff der "umweltbezogenen Vorschriften" gilt das zu Nummer 5 und zu § 1 Absatz 4 UmwRG Ausgeführte.

Keine Alternative zum Regelungsansatz der neuen Nummern 4 bis 6 ist eine generalklauselartige Übertragung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention in den Katalog des § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG, da hiermit weiter gehende Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit verbunden wären. Vor allem für den neu vorgesehenen § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG ist es erforderlich, deutlich abgrenzen zu können, welche Materien von § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention und welche Materien der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention dienen.

Zu Buchstabe a)bb)

§ 1 Absatz 1 Satz 3 wird neu gegliedert. Zusätzlich aufgenommen wird ein Verweis auf die Sonderregelungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, des § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und des § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Standortauswahlgesetzes für den umweltrechtlichen Gerichtszugang. Aufrechterhalten wird der bisherige Verweis auf § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung sowie auf § 15 Absatz 5 und § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Zusätzlich zu den beiden zuletzt genannten Bestimmungen wird ein Verweis auf andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Inzidentüberprüfung aufgenommen. Durch diese Ergänzung wird sichergestellt, dass diese Sonderregelungen auch im Anwendungsbereich des geänderten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zum Tragen kommen. Neben § 15 Absatz 5 und § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gehören zu den entsprechenden Rechtsvorschriften die durch dieses Gesetz eingeführten Bestimmungen des § 16 Absatz 4 Satz 2 und des § 19b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die derzeit von der Bundesregierung in Erarbeitung befindlichen entsprechenden Bestimmungen für ein Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See werden nach Inkrafttreten sobald gesetzgebungstechnisch möglich als zusätzliche Nummer in den Gesetzestext aufgenommen.

Eine Anpassung von § 1 Absatz 3 UmwRG wird nicht vorgesehen. Folge ist daher, dass eventuelle Rechtsbehelfe nach § 64 Absatz 1 BNatSchG jenseits des Regelungsgehaltes von § 1 Absatz 3 UmwRG unberührt bleiben und Rechtsbehelfe nach dieser Vorschrift eigenständig erhoben werden können.

Zu Buchstabe b)

Absatz 4 konkretisiert den Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften, denen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG Bedeutung zukommt, nach Maßgabe der zwingend zu beachtenden Vorgabe von Artikel 2 Absatz 2 der Aarhus-Konvention und der nationalen Ausprägung in § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG).

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a)

Die Änderung in Nummer 1 des bisherigen § 2 Absatz 1 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention. Das Compliance-Committee der Aarhus-Konvention hat am 20. Dezember 2013 zum UmwRG festgestellt, dass das Kriterium "Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen" gegen Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention verstößt. Konkret führt das Compliance-Committee aus:

"Daher sind Überprüfungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 nicht auf angebliche Verletzungen innerstaatlichen Rechts zu beschränken, das "der Umwelt dient", "sich auf die Umwelt bezieht" oder "den Umweltschutz fördert", da es für eine solche Beschränkung im Übereinkommen keine Rechtsgrundlage gibt" (vgl. Fall ACCC/C/2008/31, Ziffer 78). Eine abschließende Beschlussfassung und Bestätigung dieser Feststellung ist auf der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 29. Juni bis 2. Juli 2014 in Maastricht erfolgt. Daher muss dieses Kriterium im Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention entfallen. Die Voraussetzung, dass der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung durch den geltend gemachten Verstoß betroffen sein muss, bleibt weiterhin - in Einklang mit der Aarhus-Konvention - bestehen. Im Ergebnis wird die Änderung damit nicht zur Rügefähigkeit jeglichen Rechtsverstoßes führen.

Die Nummer 3 des bisherigen § 2 Absatz 1 Satz 1 ist auf Grund der Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 zur Präklusion anzupassen. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs (Klage oder Widerspruch) einer anerkannten Umweltvereinigung kann nach dieser Entscheidung nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich diese im vorherigen Ausgangsverfahren beteiligt hat. Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Rechtsbehelf kann dagegen weiterhin sein, dass die Vereinigung zur Beteiligung am Ausgangsverfahren berechtigt war. Demgegenüber wird nach Nummer 3 Buchstabe b die bisherige Rechtslage für SUP-pflichtige Pläne und Programme fortgeführt.

Durch die Anfügung des neuen Satzes 2 in § 2 Absatz 1 wird deutlich gemacht, dass bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a bis 6 in Einklang mit den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention nur mögliche Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften gerügt und überprüft werden können. Anders als im Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention ist dieses nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention für solche Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention fallen, zulässig. Zum Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften wird auf § 1 Absatz 4 UmwRG verwiesen.

Zu Buchstabe b)

Absatz 3 enthält in den Sätzen 1 bis 3 den weitgehend unveränderten Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 4. Satz 3 der geltenden Vorschrift ist wegen des neuen § 7 Absatz 2 UmwRG entbehrlich.

Der bisherige Regelungsgehalt des Absatzes 3 musste wegen der Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 zur Präklusion entfallen. Damit findet im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG auch die allgemeine Präklusionsregelung des § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) keine Anwendung (vgl. § 7 Absatz 4 UmwRG).

Die Streichung in Absatz 4 (bisheriger § 2 Absatz 5 UmwRG aF) Nummer 1 sowie die Einfügung einer neuen Nummer 2 dienen der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention. Siehe insoweit die Begründung zu Buchstabe a). Die Neufassung des Satzes 2 ist erforderlich, um das bisherige Prinzip bei § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UmwRG, wonach im Rahmen des Rechtsbehelfs zunächst die Frage der UVP-Pflicht zu prüfen ist, auch auf Rechtsbehelfe in Bezug auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG zu erstrecken, bei denen die Frage der SUP-Pflicht geprüft werden muss (siehe hierzu Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a). Zur Vereinfachung stellt die Vorschrift nunmehr begrifflich auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung ab. "Umweltprüfung" ist nach § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Oberbegriff für UVP und SUP.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Die Ergänzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dient der Erläuterung des Tatbestandsmerkmals "sachgerechte Aufgabenerfüllung". Bereits nach geltendem Recht wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens geprüft, ob die antragstellende Vereinigung in der Lage ist, die mit der Anerkennung verbundenen Aufgaben zu bewältigen. Durch die Ergänzung wird dies ausdrücklich klargestellt. "Behördliche Entscheidungsverfahren" im Sinne dieser Vorschrift sind Entscheidungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie - soweit eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung erfolgen soll - Entscheidungsverfahren nach § 64 BNatSchG.

Die Änderung in Satz 3, Halbsatz 2 dient der Klarstellung. Bereits nach geltendem Recht wird in der Praxis im Rahmen der Anerkennung regelmäßig der örtliche Bezug des Tätigkeitsbereichs einer Vereinigung angegeben, soweit diese nicht eine bundesweite Anerkennung erhält. Bei der Anerkennung einer Vereinigung durch Landesbehörden kommt es vor, dass die Anerkennung lediglich für eine bestimmte Region erfolgt, da nach Satzung und tatsächlicher Tätigkeit die Vereinigung auch nur in dieser Region tätig geworden ist. In solchen Fällen besteht eine Klagebefugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 nur in Bezug auf Vorhaben, die in dieser konkreten Region verwirklicht werden sollen oder auf diese Region Auswirkungen haben können. Durch die Änderung in Satz 3 wird diese Praxis nochmals verdeutlicht.

Die Neufassung in Satz 5 ist im Zusammenhang mit der neuen Regelung in § 7 Absatz 1 UmwRG zu sehen. Die bislang in Satz 5 vorgesehene öffentliche Bekanntmachung stand im Ermessen der Behörde. Damit der Vorhabenträger die in § 7 Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit allerdings effektiv nutzen kann, ist es erforderlich, dass er einen Überblick über die anerkannten Verbände hat. Daher ist die Anerkennungsbehörde zukünftig verpflichtet, alle Anerkennungen im Internet zugänglich zu machen. In der Praxis erfolgt eine entsprechende Information über das Internet bereits durch die Anerkennungsbehörden des Bundes und der meisten Länder. Wegen der verpflichtenden Veröffentlichung der Anerkennung im Internet ist die bislang vorgesehene fakultative öffentliche Bekanntmachung nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a)

Die geänderte Überschrift dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b)

Absatz 1 wird an den durch die Umsetzung der Seveso III-Richtlinie geänderten Anwendungsbereich des UmwRG angepasst, weil auch für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 2b UmwRG die Verletzung einer vergleichbar schwerwiegenden Verfahrensvorschrift in Betracht kommt.

Zu Buchstabe c)

Der bisherige Absatz 3 wird durch die neuen Absätze 3 bis 5 ersetzt.

Zu Absatz 3:

Der neue Absatz 3 regelt den persönlichen Anwendungsbereich des § 4. Die Vorschrift bestimmt, welche Personen und Vereinigungen die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 in Anspruch nehmen können. Inhaltlich übernimmt sie den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3. In der Darstellung wird jedoch klarer herausgestellt, dass § 4 sowohl für Personen und Vereinigungen nach § 61 Nummer 1 und 2 VwGO als auch für anerkannte Vereinigungen nach § 3 Absatz 1 und solche nach § 2 Absatz 2 gilt. Satz 2, der mit dem Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 neu eingeführt worden ist, wurde ohne Änderung beibehalten.

Zu Absatz 4:

Auch bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist es erforderlich, dass eine Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Verfahrensfehlern (zu den Begriffen vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 9) getroffen wird. Absatz 4 stellt daher sicher, dass die Regelungen zu Verfahrensfehlern nach Absatz 1 bis 2 auch für Pläne und Programme gelten. Für relative Verfahrensfehler gilt damit § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht speziellere Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder andere Regelungen enthalten. Als andere Regelungen im Sinne dieser Vorschrift gelten etwa die §§ 12 und 28 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die §§ 214, 215 des Baugesetzbuches.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 stellt klar, dass § 4 UmwRG keine Regelung über die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 trifft. Die Absätze 1 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. Für Verfahrensfehler in diesen Bereichen gelten vielmehr die jeweils einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes oder der Länder.

Zu Nummer 5 (§§ 5 bis 8)

Zu § 5:

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Rechtssache C-137/14) entschieden, dass die Präklusion von Einwendungen tatsächlicher Art im gerichtlichen Verfahren eine Beschränkung darstellt, für die es in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU keine Grundlage gibt. Zugleich hat der EuGH in Randnummer 81 des Urteils ausdrücklich die Möglichkeit zugelassen, spezifische Verfahrensvorschriften zu erlassen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Beispielhaft nennt der EuGH dabei die Zurückweisung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens. Diese Regelungsmöglichkeiten sollen mit dem neuen § 5 genutzt werden.

Nach § 5 ist ein Kläger, der im Verwaltungsverfahren die Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, deren erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Das Gericht hat diese Feststellung jeweils im Einzelfall zu treffen. Missbräuchlich oder unredlich kann ein erstmaliges Vorbringen etwa dann sein, wenn der Rechtsbehelfsführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Bei Rechtsbehelfen anerkannter Umweltvereinigungen kann ein missbräuchliches oder unredliches Verfahrensverhalten etwa dann vorliegen, wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstmalige Erhebung bestimmter Einwendungen, die der Vereinigung bereits im Zulassungsverfahren bekannt waren, den Schutzanliegen und Umweltbelangen, als deren Sachwalter sich die Vereinigung versteht, zuwiderläuft, die Vereinigung sich also, gemessen an den Zielen ihrer Satzung oder ihrer Rolle als "Quasi-Verwaltungshelfer" (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 1. April 2015, 4 C 6.14, Rn. 25), "unvernünftig" verhält.

Zu § 6:

§ 6 enthält den bisherigen § 4a Absatz 1. Für die dort vorgesehene Klagebegründungsfrist besteht in der Praxis weiterhin ein Bedarf, um Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Dieses Beschleunigungspotential soll zukünftig auch im erweiterten Anwendungsbereich des UmwRG genutzt werden können. Im Übrigen soll der bisherige § 4a aufgehoben werden. Die Absätze 2 und 3 haben in der Praxis nicht zu einer Vereinfachung und Erleichterung umweltrechtlicher Rechtsbehelfsverfahren, sondern eher für Verunsicherung gesorgt. Absatz 2 dieser bisherigen Vorschrift enthält gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der VwGO kein nennenswertes Beschleunigungspotential und ist daher entbehrlich. Darüber hinaus kommt ihm lediglich eine klarstellende Funktion zu. Die in Absatz 3 vorgesehene Modifikation des Prüfungsmaßstabes in Verfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO ist in Justiz und Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen. Sie führt in der Rechtsanwendung zu komplizierten Abgrenzungsfragen, die den vorläufigen Rechtsschutz eher erschweren. Hinzu kommen europarechtliche Bedenken gegen diese Regelungen. In einem laufenden Pilotverfahren gegen Deutschland (EU-Pilot 5908/13/ENVI) hat die Europäische Kommission Zweifel geäußert, ob die Regelungen mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vereinbar sind.

Zu § 7:

Der neue Absatz 1 lässt eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Einzelfall zu. Danach können Adressaten von Verwaltungsakten im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Bekanntgabe einer Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes beantragen, wenn nicht schon durch andere Rechtsvorschriften eine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Durch die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber einer zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigten Person oder anerkannten Umweltvereinigung wird der Lauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ausgelöst. Danach besteht für den Adressaten eines für ihn in der Mehrzahl der Fälle günstigen Verwaltungsakts früher Rechtssicherheit, ob diese Entscheidung Bestand hat oder ob sie überprüft wird. Da der Adressat des Verwaltungsaktes diese Bekanntgabe veranlasst und diese in seinem Interesse liegt, hat er auch die Kosten dafür, als Teil der Kosten des Verwaltungsverfahrens im Übrigen, zu tragen.

Bei solchen umweltrechtlichen Zulassungsverfahren (im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG) bzw. umweltrechtlichen Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen (im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG) handelt es sich regelmäßig nicht um ein Verwaltungsverhältnis, das ausschließlich zwischen dem Antragsteller und der Behörde bzw. zwischen dem Adressaten des Verwaltungsaktes und der Behörde besteht. Vielmehr gibt es bei solchen Fällen mit Umweltbezug nahezu immer einen Kreis von Drittbetroffenen. Bei den in Bezug genommenen Verwaltungsakten bedarf es gerade keiner vorherigen Durchführung eines Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Daher kann die Bekanntgabe auf Antrag auch dazu beitragen, dass die potentiellen Drittbetroffenen überhaupt von der getroffenen Verwaltungsentscheidung Kenntnis erlangen können. Ohne Möglichkeit der Einzelbekanntgabe auf Antrag würden die Drittbetroffenen ansonsten lediglich über die - gegebenenfalls zeitlich erheblich später stattfindende - Umsetzung der Verwaltungsentscheidung Kenntnis von dieser getroffenen Verwaltungsentscheidung erlangen können.

Die Personen oder Vereinigungen, denen gegenüber eine Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen soll, sind vom Antragsteller der Bekanntgabe anzugeben. Hierbei soll ihn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Beratungspflicht unterstützen, beispielsweise durch Verweis auf aktuelle Veröffentlichungen über anerkannte Vereinigungen.

Ähnlich wie in den Fällen des § 47 VwGO soll nach Absatz 2 Satz 1 die erstinstanzliche Zuständigkeit für Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in Bezug auf Pläne und Programme auf Grund der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Planungsentscheidungen erstinstanzlich den Oberverwaltungsgerichten zugewiesen werden.

Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass in Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG, in denen weder eine Gestaltungs- oder Leistungsklage noch eine Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO statthaft ist, subsidiär § 47 VwGO entsprechende Anwendung findet. Grundsätzlich wird also die bisherige Rechtslage fortgeführt, wonach in Fällen des Unterlassens eines Plans oder Programms im Regelfall die allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (7 C 21.12)).

Bei der bisherigen Rechtslage bleibt es auch für Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden, sowie für Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (vgl. Nummer 1.8. der Anlage 3 zum UVPG); einschlägiger Rechtsbehelf ist hier die Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Auch soweit eine Normenkontrollklage gegen Darstellungen in Flächennutzungsplänen analog § 47 Absatz 1 Nummer 1 VwGO statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12), bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann dabei nur auf Basis des Einzelfalls festgestellt werden, ob eine Normenkontrolle statthaft ist: Beispielsweise unterfallen Flächennutzungspläne im Regelfall nicht der Normenkontrolle, es sei denn, sie enthalten Festsetzungen im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (siehe im Übrigen hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2015 (4 CN 6.14)).

Für alle übrigen Fälle ordnet die Vorschrift künftig an, dass die Regelungen über die Normenkontrolle nach § 47 VwGO entsprechende Anwendung finden.

Die anerkannte Umweltvereinigung erhält durch das geänderte UmwRG die Berechtigung, die Vereinbarkeit eines angenommenen Plans oder Programms im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Hierzu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Strategischen Umweltprüfung.

Satz 3 trifft eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für den besonderen Fall eines länderübergreifenden Plans oder Programms.

Absatz 3 führt in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Präklusionsregelung analog dem bisherigen § 2 Absatz 3 UmwRG ein. Die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 erging auf Grundlage der UVP- und der IVU-Richtlinie (nunmehr IE-Richtlinie) und betrifft lediglich die Präklusionsregelungen in diesen Rechtsbereichen. Die Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 basieren jedoch auf anderen Rechtsgrundlagen und sind daher von der Entscheidung des Gerichtshofs nicht erfasst. Satz 2 trifft hiervon eine Ausnahme für Bebauungspläne. Soweit Bebauungspläne einer UVPPflicht unterliegen, unterfallen sie ebenfalls dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015. Die Prüfung, ob ein SUP-pflichtiger Bebauungsplan zugleich auch einer UVP-Pflicht unterliegt, ist für die Praxis schwer durchführbar. Dies war auch der Grund, weshalb mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau von 2004 in der Bauleitplanung die so genannte Umweltprüfung, die die Anforderungen sowohl der UVP- als auch der SUP-Richtlinie erfüllt, als Regelverfahren eingeführt wurde, was eine Abgrenzung von UVP-Pflicht und SUP-Pflicht entbehrlich macht. Für diese Pläne findet § 7 Absatz 3 UmwRG daher keine Anwendung; hingegen ist § 5 UmwRG auch in diesen Fällen anwendbar.

Mit Absatz 4 wird klargestellt, dass die allgemeine Präklusionsregelung des § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 VwVfG im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG keine Anwendung findet. Gemäß Absatz 5 gilt dies für Personen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 UmwRG und für Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 UmwRG. Diese ausdrückliche Regelung im Gesetzestext ist zur vollständigen und europarechtskonformen Umsetzung des Urteils des EuGH vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14) notwendig. Die Vorschrift bezieht sich auf alle Verfahren in § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG, die der Umsetzung der UVP-Richtlinie bzw. der IE-Richtlinie der EU dienen oder die Richtlinien umsetzen, deren Gerichtszugangsregelungen explizit auf die entsprechenden Bestimmungen der UVP-Richtlinie bzw. der IE-Richtlinie der EU verweisen und deshalb ebenfalls vom Urteil des EuGH erfasst werden. Sie stellt sicher, dass insoweit die Präklusion auch für Einwendungen ausgeschlossen ist, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 UVPG nicht Umweltauswirkungen, sondern andere Gesichtspunkte des Vorhabens betreffen. Dies folgt bereits zwingend aus dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14, Rn. 76). Zudem ist dies aber auch eine Folge von Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention: Der Beschluss V/9h der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention hat unter anderem festgestellt, dass im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention für Rechtsbehelfe anerkannter Umweltvereinigungen eine Beschränkung der Rügebefugnis auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, bzw. von umweltbezogenen Vorschriften unzulässig ist. Dem tragen die Änderungen von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und von Absatz 4 Nummer 1 UmwRG Rechnung. Im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 ist die Regelung nicht anzuwenden; d.h. es bleibt insoweit beim geltenden Recht. Letzteres gilt auch in den Fällen, in denen ein Gericht in einem Verfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UmwRG zu dem Schluss kommt, dass das streitgegenständliche Vorhaben entgegen der Auffassung des Klägers nicht UVP-pflichtig ist, vgl. § 2 Absatz 4 Satz 2 UmwRG. Geht das Gericht stattdessen davon aus, dass sich der Rechtsbehelf vielmehr gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG richtet, so finden bei der weiteren Prüfung die Regelungen zur Präklusion Anwendung.

Zudem erfolgt in § 6 Absatz 4 auch eine entsprechende Klarstellung für § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Vorschrift ebenfalls auf § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist.

Absatz 5 erweitert die bereits im geltenden Planfeststellungsrecht bestehende Möglichkeit zur Heilung von materiellen Fehlern auf Zulassungsentscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b und Nummer 5 UmwRG, die im Rahmen des UmwRG überprüft werden können. Vorgesehen ist eine Parallelregelung zum bewährten Instrument des § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG in der Ausprägung der Norm, die sie durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten hat. Daran knüpft Absatz 5 ohne Abstriche an.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b sowie Nummer 5 begrenzt, da in den anderen Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG kein Bedarf für eine solche Regelung besteht. Erfasst von dieser Regelung werden damit unter anderem immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen. Der Grundgedanke der Planerhaltung und der Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren trifft nicht nur für die Planfeststellung zu, sondern gleichermaßen für die oben beispielhaft genannten Zulassungsverfahren. Nach der geltenden deutschen Rechtslage wird vom jeweiligen Fachrecht festgelegt, welche Form der Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben vorgeschrieben wird. Dies kann unabhängig von der Größe und Komplexität des Vorhabens eine Planfeststellung, eine Genehmigung oder eine andere Form der Zulassung sein. Aus der rechtlich vorgeschriebenen Form lässt sich daher nicht der Schluss ableiten, dass ein Planfeststellungsverfahren stets nur für Großvorhaben erforderlich ist oder dass es einer Genehmigung ausschließlich für kleinere Vorhaben bedarf. In der Vollzugswirklichkeit ist sehr häufig das Gegenteil der Fall. Daher sind die Fallkonstellationen, die von § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG einerseits und von Absatz 5 andererseits erfasst werden, vollkommen vergleichbar.

In enger Anlehnung an § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG wird durch Absatz 5 geregelt, dass bei einem materiellen Verstoß gegen Rechtsvorschriften die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht aufgehoben wird, wenn der materielle Verstoß durch Entscheidungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden kann. Im Fall der Entscheidungsergänzung ergeht ein Verpflichtungsurteil gerichtet auf Ergänzung der Entscheidung um die bisher fehlende Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2005, 4 VR 2000/05, Rn. 35; VG Köln, Urteil vom 26.08.2008, 14 K 4484/06, Rn. 19). Im Fall des ergänzenden Verfahrens spricht das Gericht (nur) die Rechtswidrigkeit der Entscheidung aus, mit der Folge, dass sie bis zur Behebung des Mangels nicht vollziehbar ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.10.2008, 4 C 5/07, Rn. 73; "Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Behörde ... vom ... in der aktuellen Fassung rechtswidrig und damit nicht vollziehbar ist." - Tenorierungsbeispiel aus der Praxis nach VG Düsseldorf, Urteil vom 25.5.2011, 3 K 1599/07). Durch die an § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG angelehnte Formulierung kann in der Praxis die umfassende "Heilungsrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts auf Absatz 5 übertragen werden, insbesondere da die ständige Rechtsprechung § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG auch auf andere materielle Fehler als Abwägungsfehler angewendet hat (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 1. April 2004, 4 C 2/03, Rn. 28 sowie die zahlreichen Nachweise bei Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, Rn. 37-38). Auch Verstöße gegen zwingendes Recht, deren Heilung nicht in der Hand der Planfeststellungsbehörde selbst liegt, sondern das Einschreiten eines anderen Verwaltungsträgers in einem externen Verfahren voraussetzen, können ausgeräumt werden (vgl. BVerwG, a.a. O.). Soweit es um einen Verfahrensfehler geht, ist § 4 UmwRG in seinem Anwendungsbereich vorrangig.

Die Regelung des Absatzes 5 ermöglicht ebenso wie § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG nicht die Heilung jedweden Verstoßes gegen materielle Rechtsvorschriften. Eine Heilung ist nur dann möglich, wenn die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder durch Ergänzung der Entscheidung besteht. Das setzt einerseits voraus, dass der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben als Ganzes von vornherein in Frage stellt; die Identität des Vorhabens darf nicht angetastet werden. Ferner muss sich die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass sich der Mangel in absehbarer Zeit beseitigen lässt. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass eine Beseitigung des Mangels aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt, steht dem Vorhaben ein unüberwindliches Hindernis entgegen, das der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren keinen Raum mehr ließe. Dies hängt jeweils von den Gegebenheiten des konkreten Streitfalls ab (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss v. 20. Januar 2004, 4(B) 112.03, Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Liegt ein heilbarer Fehler vor, kann die Heilung durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren erfolgen. Absatz 5 enthält keine Vorgaben für die Gestaltung des Verfahrens. Wie in § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG handelt es sich jeweils um ein eigenständiges Verfahren zur Fehlerbehebung. Nach Maßgabe des jeweiligen konkreten Einzelfalls können beispielsweise nachträgliche Neben- und Inhaltsbestimmungen oder Änderungsgenehmigungen in Betracht kommen. Eine solche Fehlerheilung könnte etwa dann möglich sein, wenn unproblematisch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung herbeigeführt werden kann, z.B. durch eine zusätzliche Nebenbestimmung, und daher die Durchführung eines vollständig neuen Genehmigungsverfahrens unverhältnismäßig wäre.

Im Hinblick auf die gerichtliche Kostenentscheidung gelten die allgemeinen Regelungen (vgl. §§ 154 ff. VwGO).

Satz 2 regelt das Verhältnis zum bestehenden § 75 Absatz 1a VwVfG. Danach ist Absatz 5 Satz 1 dann nicht anzuwenden, wenn § 75 Absatz 1a VwVfG auf eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b sowie Nummer 5 angewendet werden kann. Dies betrifft in der Regel Planfeststellungen und Plangenehmigungen. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1, da § 75 Absatz 1a VwVfG die Heilung materieller Fehler bereits vorsieht (s.o.). Um Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden, schließt Satz 2 in diesen Fällen die Anwendung ausdrücklich aus. Mit der Bezugnahme auf § 75 Absatz 1a VwVfG wird zugleich sichergestellt, dass in den Bereichen, in denen das Fachplanungsrecht ergänzende Vorschriften vorsieht, die zur Heilung von Fehlern auf § 75 Absatz 1a VwVfG verweisen ( § 18d AEG, § 17d FStrG, § 14d WaStrG, § 2c MBPlG, § 43d EnWG), Absatz 5 Satz 1 ebenfalls nicht anzuwenden ist.

Artikel 11 der Richtlinie 2011/92 und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75 stehen der Regelung nicht entgegen. Beide Vorschriften verlangen die Möglichkeit, umweltrechtliche Entscheidungen in einem Rechtsbehelfsverfahren dahingehend überprüfen zu lassen, ob diese mit materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen übereinstimmen. Ein Aufhebungsanspruch im Hinblick auf die fehlerhafte Entscheidung besteht demgegenüber nicht. Ziel der Richtlinienbestimmungen ist es, bei Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens die Übereinstimmung mit materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten. Dieses Ziel kann auch mit der Einräumung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung materieller Fehler erreicht werden. Für das Völkerrecht gilt dieselbe Bewertung.

Absatz 6 bestimmt, dass § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht nur für Rechtsbehelfe von anerkannten Vereinigungen nach § 2, sondern auch für Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 61 Nummer 1 und 2 VwGO) im Anwendungsbereich des § 1 gilt; auf diese Rechtsbehelfe sind auch die Absätze 4 und 5 anwendbar. Ausgenommen von dem Verweis ist § 7 Absatz 2 Satz 2, weil die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Plänen und Programmen nur für Umweltvereinigungen erweitert werden soll.

Zu § 8:

§ 8 enthält den bisherigen § 5, wobei Regelungen, die sich durch Zeitablauf erledigt haben (konkret § 5 Absatz 3) zukünftig entfallen.

Absatz 1 ist bereits durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 neu gefasst worden. Der bisherige Satz 2 wird redaktionell angepasst.

Der neue Absatz 2 enthält eine Stichtagsregelung für den zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention dienenden erweiterten Anwendungsbereich des § 1 UmwRG-E um die neuen Nummern 4 bis 6.

Im Übrigen bedarf es für den Anwendungsbereich des § 1 UmwRG keiner Überleitungsbestimmung, weil für die verbliebenen Fallkonstellationen die Eröffnung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz zeitgleich mit dem Inkrafttreten des jeweiligen Fachrechts erfolgt ist bzw. erfolgen wird.

Absatz 3 übernimmt den Regelungsgehalt des bislang geltenden § 5 Absatz 2 unverändert; der Absatz wurde anwendungsfreundlicher gestaltet.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Zu Nummer 1 (§ 9)

Mit den neu eingefügten Absätzen 1c und 1d wird für UVP-pflichtige Vorhaben eine Spezialregelung zu § 73 Absatz 4 VwVfG im Hinblick auf Einwendungen im Verwaltungsverfahren etabliert.

Zu Buchstabe a)

Mit Satz 3 wird die besondere Rolle der nach dem UmwRG anerkannten Vereinigungen klargestellt. Die Vorschrift greift die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rolle anerkannter Naturschutzvereinigungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. April 2015, 4 C 6.14, Rn. 25 m.w. N.) auf. Danach bringen solche Vereinigungen "ihren naturschutzfachlichen Sachverstand quasi als Verwaltungshelfer in die Vorbereitung behördlicher Entscheidungen ein. Ihre Mitwirkung ist eine die Behörde bei ihrer Entscheidung unterstützende, auf die Einbringung naturschutzfachlichen Sachverstandes zielende "Sachverstandspartizipation", die Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll." Diese Ausführungen des BVerwG lassen sich auf alle nach dem UmwRG anerkannte Vereinigungen übertragen. Zur besonderen Rolle gehören beispielsweise eine frühzeitige und enge Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie die Einbringung bei der Vereinigung vorhandener Erkenntnisse zu möglichen Auswirkungen auf die Umwelt. Eine entsprechende Mitwirkung dient daher einem frühzeitigen und wirksamen Schutz der Umwelt. Durch die Regelung wird keine Mitwirkungspflicht geregelt; die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs (Klage oder Widerspruch) einer anerkannten Umweltvereinigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich diese im vorherigen Ausgangsverfahren beteiligt hat (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UmwRG).

Die Änderung der Verweisung im bisherigen Absatz 1 Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Aufnahme der Absätze 1c bis 1e, die eine abschließende Spezialregelung treffen.

Zu Buchstabe b)

Absatz 1c Satz 1 verlängert die Äußerungsfrist für UVP-pflichtige Vorhaben um zwei Wochen. Insgesamt beträgt die Äußerungsfrist zukünftig zwei Monate gem. § 73 Absatz 3 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 9 Absatz 1c UVPG. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 kann der Einwendungsausschluss im Verwaltungsverfahren beibehalten werden. Die entsprechenden Regelungen in verschiedenen Fachgesetzen sind dementsprechend zu konkretisieren, d.h. auf die Verwaltungsverfahren zu beschränken. Die Sätze zwei und drei enthalten entsprechende abschließende Spezialregelungen im Hinblick auf Einwendungen im Verwaltungsverfahren. Satz 2 regelt die Äußerungen, die im weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen sind. Unberührt von der neuen Regelung bleibt die bereits nach geltendem Recht bestehende Berücksichtigungspflicht verspäteter Einwendungen auf Grund der Amtsermittlungspflicht der Behörde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.7.1980, 7 C 101/78, Rn. 30); dies wird durch den letzten Halbsatz in Satz 2 klargestellt. Satz 3 enthält die Pflicht, auf die Folgen verspäteter bzw. nicht den Anforderungen entsprechender Äußerungen hinzuweisen.

Absatz 1d gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen die Dauer der Äußerungsfrist über die in Absatz 1c enthaltene Frist festzulegen. Die Regelung gilt nur für Vorhaben, bei denen die Anzahl der auszulegenden Unterlagen erheblich ist und die Erarbeitung von Äußerungen daher besonders zeitaufwendig sein kann. Die zuständige Behörde hat daher in diesen Verfahren jeweils vor der öffentlichen Bekanntmachung zu entscheiden, ob es für das Verfahren fördernd ist, eine längere Äußerungsfrist festzulegen. Dabei sind insbesondere Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu berücksichtigen: die Behörde soll bereits im Verfahren alle entscheidungserheblichen Argumente kennen, um eine abschließende Entscheidung treffen zu können.

Eine Verlängerung der Äußerungsfrist ist nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, der nach § 73 Absatz 3a Satz 1 VwVfG auch den beteiligten Behörden für ihre Stellungnahme eingeräumt ist. Damit wird gewährleistet, dass die im Vergleich zu Absatz 1c ggf. längere Äußerungsfrist zu keiner Verzögerung des Verfahrens insgesamt führen kann.

§ 9 Absatz 1 UVPG bezieht sich lediglich auf die Umweltauswirkungen eines (UVP-pflichtigen) Vorhabens. Sonstige Einwendungen werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. insoweit aber § 7 Absatz 4 UmwRG). Im geltenden Recht ist durch den Verweis in § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG auf das VwVfG, der nunmehr gestrichen wird (s.o.), sichergestellt, dass die Einwendungsfrist für alle Einwendungen gleich lang ist. Diese Rechtslage wird durch den neuen Absatz 1e, der für die Einwendungsfrist eine Gleichstellung zwischen umweltbezogenen und sonstigen Einwendungen vorsieht, fortgeführt.

Zu Nummer 2 (§ 9a)

Die Änderungen dienen - entsprechend der Ergänzung in § 9 Absatz 1c UVPG - der Anpassung der Vorschriften zu Einwendungen im Verwaltungsverfahren.

Zu Nummer 3 (§ 14i)

Mit den neu eingefügten Sätzen 3 und 4 wird für Pläne und Programme eine materielle Präklusionsregelung eingeführt (vgl. Begründung zu § 7 Absatz 3 UmwRG). Für Bebauungspläne gilt § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs (vgl. § 17 Absatz 2 UVPG). Einer Übernahme der Regelung des § 9 Absatz 1d UVPG bedarf es für Pläne und Programme nicht, da bereits nach dem geltenden § 14i

Absatz 3 Satz 2 die Behörde einen Spielraum bezüglich der Dauer der Stellungnahmefrist besitzt.

Zu Nummer 4 (§ 14l)

Zu den Buchstaben a) und b)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe c)

Die neu eingefügte Nummer 4 ist eine Folgeänderung zur Aufnahme von Plänen und Programmen in den Anwendungsbereich des UmwRG. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung ist für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung neben der zutreffenden Angabe der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsbehelfsstelle vor allem von Bedeutung, dass der statthafte Rechtsbehelf korrekt angegeben wird (zum Beispiel ob eine verwaltungsgerichtliche Klage oder ob ein Normenkontrollantrag der statthafte Rechtsbehelf ist). Dies muss die zuständige Behörde im Einzelfall prüfen (vgl. dazu oben die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 in Bezug auf den neuen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich, wenn nach dem UmwRG kein Rechtsbehelf eröffnet ist, weil über die Annahme des Plans oder Programmes durch formelles Gesetz entschieden wird.

Zu Nummer 5 (§ 16)

Der neue Satz 2 in § 16 Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass das System der Raumordnungs- und Bauleitplanung in Deutschland in der Regel mehrstufig ist. Die Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung der Bauleitpläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG, die auf Grundlage der in Absatz 4 Satz 2 genannten Raumordnungspläne ergehen, bleibt unberührt. Darüber hinaus sind Zulassungsentscheidungen für Projekte auf Grundlage dieser Pläne in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die entsprechenden Bauleitpläne sowie gegen Zulassungsentscheidungen auf Projektebene ist dann auch eine Inzidentüberprüfung des früheren Plans möglich.

Zu Nummer 6 (§ 18)

Die Ergänzung stellt sicher, dass § 9 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1c und 1d auch im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz gilt.

Zu Nummer 7 (§ 19b)

Der neue Satz 2 führt für den Bundesverkehrswegeplan die bisherige Rechtslage fort. Die Regelung entspricht der vorbereitenden und politischen Bedeutung des Bundesverkehrswegeplans für die Ausbaugesetze und der - in vollem Umfang gerichtlich überprüfbaren - Zulassungsentscheidungen der Projekte.

Zu Nummer 8 (§ 21)

Die bisherige Fassung der Regelung legte bereits fest, dass die Vollzugskompetenz bei Anlagen, die der Verteidigung dienen, Bundesbehörden zugeordnet ist. Die Bestimmung der konkret zuständigen Bundesbehörden sollte jedoch erst im Rahmen einer Rechtsverordnung erfolgen. Mit der Neuregelung soll die Bestimmung der zuständigen Bundesbehörden nunmehr unmittelbar im Gesetz selbst erfolgen. Für eine zusätzliche Rechtsverordnung besteht kein Bedarf.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 10)

Die Änderungen in Absatz 3 dienen der Anpassung der Vorschriften zu Einwendungen im Genehmigungsverfahren; zu Inhalt und Reichweite vgl. die Ausführungen zu § 9 Absatz 1c UVPG.

Mit dem neuen Absatz 3a wird die besondere Rolle der nach dem UmwRG anerkannten Vereinigungen klargestellt; vgl. insoweit die Ausführungen zu § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG. Durch die Regelung wird keine Mitwirkungspflicht geregelt; die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs (Klage oder Widerspruch) einer anerkannten Umweltvereinigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich diese im vorherigen Ausgangsverfahren beteiligt hat (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UmwRG).

Zu Nummer 2 (§ 19)

Die Änderung in § 19 Absatz 2 stellt klar, dass die neue Regelung des § 10 Absatz 3a nicht im vereinfachten Verfahren gilt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 63)

Zu Buchstabe a)

Die Änderung vollzieht die zu § 63 Absatz 2 Nummer 5 BNatSchG ergangene Rechtsprechung (siehe Begründung zu Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) ) für den Bereich der geschützten Meeresgebiete nach.

Zu Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa)

Mit der neuen Nummer 4a werden die Mitwirkungsrechte von durch die Länder anerkannten Naturschutzvereinigungen auf die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb von Zoos erweitert. Mit der neuen Nummer 4b werden diese Mitwirkungsrechte darüber hinaus auf die Zulassung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten ausgedehnt, die durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung ergehen. Damit wird für die im Bundesnaturschutzrecht einzige Genehmigung mit Anlagenbezug und für artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidungen mit weitreichenderer Bedeutung die Einbeziehung des Sachverstandes der Naturschutzverbände gewährleistet.

Zu Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb)

Die Änderung vollzieht die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung nach. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12 (Rn. 22) in Übereinstimmung mit obergerichtlichen Entscheidungen und dem Schrifttum entschieden, dass eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG mit einer Befreiung im Sinne dieser Vorschrift gleichzusetzen ist.

Zu Nummer 2 (§ 64)

Zu Buchstabe a

Die Änderungen vollziehen die Erweiterung der Mitwirkungsrechte in § 63 Absatz 2 BNatSchG für die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach und tragen dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 (Rechtssache C-137/14) Rechnung.

Zu Buchstabe b)

Die Änderungen in Absatz 2 sind Folgeänderungen der Streichung des § 2 Absatz 3 UmwRG sowie der Einführung der Vorschrift über missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren in § 5 UmwRG und bewirken des Weiteren eine Verweisung auch auf den durch Artikel 1 geänderten § 1 Absatz 1 Satz 3 UmwRG.

Die naturschutzrechtlichen Rechtsbehelfe nach § 64 BNatSchG werden spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich evaluiert.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Da der EuGH in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Rechtssache C-137/14) entschieden hat, dass die Präklusion von Einwendungen tatsächlicher Art im gerichtlichen Verfahren eine Beschränkung darstellt, für die es in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU keine Grundlage gibt, ist auch § 47 Absatz 2a VwGO entsprechend einzuschränken. Da ein Fortgelten der Präklusionsvorschrift außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Absatz 1 des UmwRG nicht praxisgerecht wäre, wird § 47 Absatz 2a VwGO im Ganzen aufgehoben. Innerhalb des Anwendungsbereichs des UmwRG kann jedoch § 5 UmwRG Anwendung finden. Im Übrigen gelten die herkömmlichen Regeln zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.

Zu Artikel 6 (Änderung des Baugesetzbuchs)

Mit dem Fortfall der Präklusion nach § 47 Absatz 2a VwGO entfällt auch die entsprechende Hinweispflicht; § 3 Absatz 2 Halbsatz 2 der Vorschrift erhält daher wieder den Wortlaut, den sie durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 1359) erhalten hat. Als Folgeänderung dazu ist die sich auf diese Hinweispflicht beziehende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB zu streichen; das Unterlassen der in § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB verbleibenden Hinweispflichten bleibt - ohne Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 214 Rn. 50a) - beachtlich.

Künftig bedarf es eines Hinweises auf die Präklusion nach § 7 Absatz 3 UmwRG, die bei der neuen Umweltverbandsklage gegen Flächennutzungspläne (vgl. § 7 Absatz 2 UmwRG) Anwendung findet. Diese Hinweispflicht soll in einen neuen Absatz 3 des § 3 BauGB aufgenommen werden. Dies erhöht die Lesbarkeit des § 3 Absatz 2 BauGB und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Präklusion nur den besonderen Fall einer Umweltverbandsklage gegen Flächennutzungspläne betrifft. Für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans ist das Fehlen des Hinweises nach § 214 Absatz 1 BauGB unbeachtlich.

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesberggesetzes)

Der neu eingefügte § 5a Bundesberggesetz (BBergG) schafft die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntgabe von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung seitens der Behörde für Entscheidungen, die in Ausführung des Bundesberggesetzes ergehen und zugleich in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen. Gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG erfordert eine öffentliche Bekanntgabe eine ausdrückliche Ermächtigung, die mit der neuen Regelung geschaffen wird. Die Regelung stellt eine gegenüber § 41 Absatz 4 VwVfG detailliertere Regelung dar, die dessen Grundsätze beachtet.

Erfasst sind damit insbesondere Entscheidungen über die Zulassung von Betriebsplänen und bergbauliche Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, die unter Anwendung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften erfolgen oder für die eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bestehen "kann" und die daher nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen. Bei derartigen Entscheidungen bestehen nach den Vorschriften des UmwRG umfangreiche Rechtsbehelfsmöglichkeiten insbesondere für die dort genannten Umweltvereinigungen, wobei nach § 2 Absatz 3 UmwRG eine Widerspruchs- und Klagefrist von einem Jahr gilt, wenn die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG weder öffentlich bekannt gegeben noch der Vereinigung individuell bekannt gegeben worden ist.

Das heißt, bei derartigen Entscheidungen besteht in der Regel ein Interesse, die Entscheidung einer großen Anzahl von Adressaten bekannt zu geben. Allein bundesweit sind über 100 Umweltvereinigungen anerkannt, hinzukommen Umweltvereinigungen, die auf Landesebene anerkannt sind sowie betroffene Privatpersonen. Die Anzahl der für eine angemessene Beteiligung im Sinne der Aarhus-Konvention notwendigen Bekanntgaben (oftmals Zustellungen) läge also in der Regel bei über 200 individuellen Bekanntgaben. Es handelt sich um Massenverfahren, bei denen die Einzelbekanntgabe mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre sowie mit der Unsicherheit, ob tatsächlich alle relevanten Empfänger erreicht werden.

Die Regelung ist notwendig und geeignet, um eine Bestandskraft der Entscheidung überhaupt oder in angemessener Zeit erreichen zu können. Zudem liegt in den von der Regelung erfassten Fällen oftmals eine besondere Dringlichkeit vor. Bei der Mehrzahl der erfassten Entscheidungen handelt es sich um Entscheidungen über Maßnahmen, die ein bereits bestehendes Bergbauvorhaben betreffen. Deren Durchführung muss regelmäßig zügig erfolgen, um Gefahren für die Allgemeinheit oder Umwelt vorzubeugen oder um das Vorhaben nicht zu beeinträchtigen. Eine Vielzahl der erfassten Entscheidungen betrifft zum Beispiel Erhaltungsmaßnahmen an Erdgas- oder anderen Bohrungen, bei deren Verzögerung die Gefahr einer Verwässerung oder Versandung bestünde. Um eine Erdgasbohrung bei Nichtdurchführung der Erhaltungsmaßnahmen wieder in Gang zu setzen, würden dem Anlagenbetreiber nach Angaben der zuständigen Landesbehörde Kosten in zweistelliger Millionenhöhe entstehen.

Um hier möglichst effizient und zügig Rechtsklarheit über die Bestandskraft einer Entscheidung und damit Rechtssicherheit schaffen zu können, soll die Behörde daher die zusätzliche Möglichkeit erhalten, nach pflichtgemäßer Ermessensausübung, die auch die Interessen Individualbetroffener in den Blick zu nehmen hat, neben der individuellen Bekanntgabe an besonders Betroffene auch eine öffentliche Bekanntgabe vorzunehmen.

Zur Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe hat das BVerwG mit Urteil vom 27.05.1983 (Az. 4 C 40, 44, 045/81 , NJW 1984, 188, 189) grundsätzlich ausgeführt, dass zwar "die individuelle Bekanntgabe der Maßnahme dem Rechtsschutzinteresse des davon betroffenen Bürgers, wenn man nur dieses im Auge hat, in besonderem Maße" entspricht, die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung jedoch "nicht absolut" gilt und "nicht den Anspruch auf die bestmögliche Befriedigung des Rechtsschutzinteresses ohne Rücksicht auf andere Verfassungsprinzipien" verschafft. "Es können ihr gegenüber vielmehr im Konfliktfall widerstreitende Verfassungsprinzipien zur Geltung kommen, hier insbesondere das Prinzip der Rechtssicherheit und das Prinzip der Verwaltungseffizienz, [...]". Des Weiteren heißt es in dem Urteil:

"Das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen ist auch in grundrechtsrelevanten Bereichen nicht dermaßen vorrangig, dass zu seiner optimalen Erfüllung die im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllenden Aufgaben der Verwaltung übermäßig behindert oder gar nahezu blockiert werden dürfen." Diese höchstrichterlichen Vorgaben wurden auch der vorliegenden Regelung zu Grunde gelegt.

Ähnliche Regelungen zu öffentlichen Bekanntmachungen finden sich in § 74 Absatz 5 und § 69 Absatz 2 VwVfG, in § 10 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) sowie anderen Fachgesetzen für Fälle, in denen eine Bekanntgabe an eine Vielzahl von Adressaten erfolgen soll.

Die vorliegende Änderung des BBergG steht im Einklang mit diesen bereits existierenden Regelungen.

§ 74 Absatz 5 VwVfG sieht vor, dass die Zustellung von Planfeststellungsbeschlüssen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind. Dies gilt auch für Plangenehmigungen.

§ 21a Satz 1 der 9. BImSchV ermöglicht darüber hinaus auch bei Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung eine öffentliche Bekanntmachung auf Antrag des Vorhabenträgers. In der Regierungsbegründung (vgl. BR-Drs. 494/91 ) zu dieser Vorschrift heißt es:

"Die Regelung über die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung auf Antrag des Trägers des Vorhabens dient der Rechtssicherheit, da die erteilten Genehmigungen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auch dann bestandskräftig werden, wenn der Genehmigungsbescheid nicht bereits gemäß § 10 Abs. 7 oder 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuzustellen ist. Darüber hinaus ermöglicht die Regelung durch den für die Bekanntmachung vorgeschriebenen Hinweis auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist, dass der Bürger das Risiko eines Prozesses im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Verwirkung besser abschätzen kann, da ihm die maßgeblichen Fristen angegeben werden."

Wie bei den genannten Regelungen schafft der neue § 5a eine Regelung, die einen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse aller Betroffenen, dem Rechtssicherheitsinteresse des Vorhabenträgers sowie dem Interesse der Behörde an einem vertretbaren bürokratischen Aufwand ermöglicht.

Die Möglichkeit einer individuellen Bekanntgabe an den Antragsteller und an denjenigen, für den die Entscheidung bestimmt ist, bleibt bestehen. Zudem bleiben Vorschriften über die Bekanntgabe einer Entscheidung mittels Zustellung (insb. Regelungen von Zustellungserfordernissen) sowie Möglichkeiten oder Pflichten der öffentlichen Bekanntgabe nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, unberührt.

Wie bei den ähnlichen Regelungen in § 10 Absatz 8 BImSchG oder § 74 Absatz 5 VwVfG schließt die öffentliche Bekanntgabe eine Bekanntgabe an einzelne Betroffene nicht aus. Die Genehmigungsbehörde hat in Ausübung ihres Ermessens vielmehr auch darüber zu entscheiden, ob neben der öffentlichen Bekanntgabe bestimmten Personen, insbesondere solchen, die Einwendungen erhoben haben, der Genehmigungsbescheid individuell bekannt zu geben ist. Erfolgt keine öffentliche Bekanntgabe, so verbleibt nach § 7 Absatz 1 UmwRG zudem die Möglichkeit, für bestimmte Entscheidungen im Anwendungsbereich des UmwRG die Bekanntgabe der Entscheidung an bestimmte Personen und Vereinigungen zu beantragen.

Da für bergbauliche Vorhaben in der Regel auch eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, sollte die Regelung im Bundesberggesetz durch entsprechende wasserrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Entsprechend der Konzeption des Wasserhaushaltsgesetz, das grundsätzlich keine Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, sondern diese im Landesrecht verortet, bleibt es allerdings den Ländern überlassen, eine entsprechende Regelung in ihren jeweiligen wasserrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

In Absatz 2 wird geregelt, wie die Bekanntgabe zu erfolgen hat und welche Rechtswirkung sie hat. Die Regelung orientiert sich an der Regelung des § 41 Absatz 4, § 74 Absatz 5 und § 69 Absatz 2 VwVfG sowie des § 10 Absatz 8 BImSchG. Gegenüber der allgemeinen Regelung in § 41 Absatz 4 VwVfG wird genauer geregelt, wie die ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. Damit soll den Betroffenen und Interessierten schon aufgrund der gesetzlichen Regelung ein Auffinden der Entscheidung ermöglicht werden. Dabei sieht die Regelung im Interesse der Transparenz abweichend von § 41 Absatz 4 VwVfG vor, dass mit der die Bekanntmachung bereits zwingend die Rechtsbehelfsbelehrung zu veröffentlichen ist. Damit soll wie auch bei den bundesimmissionsschutzrechtlichen Regelungen unmittelbare Transparenz für den Bürger im Hinblick auf die maßgeblichen Fristen geschaffen werden. Zudem genügt wie bei den entsprechenden Regelungen in § 10 Absatz 8 BImSchG und in § 74 Absatz 4 VwVfG ein Hinweis zu den Auflagen. Eine zwingende Veröffentlichung aller Nebenbestimmungen nach Satz 1 wäre gerade bei umfangreichen Nebenbestimmungen nicht sinnvoll. Wie das BVerwG ausgeführt hat (Urteil vom 27.5.1983 - 4 C 40, 44, 045/81 , NJW 1984, 188, 190), würde insbesondere bei umfangreichen Vorhaben der Informationszweck durch eine wörtliche Wiedergabe aller "verfügenden Regelungen" sogar verfehlt, da die Gefahr bestehe, dass der Bürger dadurch eher verwirrt würde. Das Vorhaben und die dazu getroffenen Regelungen müssen aber wie in den entsprechenden Regelungen zur Planfeststellung so bekanntgemacht werden, dass die Bekanntmachung eine Anstoßwirkung entfalten kann und die Betroffenen die Möglichkeit ihrer Betroffenheit erkennen können und gegebenenfalls veranlasst werden, weitere Informationen einzuholen (siehe BVerwG Urteil vom 31. 7. 2012 - 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11, NVwZ 2013, 284, Rn. 32).

Zu Artikel 8 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Die Änderungen sind eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Satz 3 in § 9 Absatz 1 UVPG und passen die bestehenden Verweise im AEG an.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)

Die Änderungen sind eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Satz 3 in § 9 Absatz 1 UVPG und passen die bestehenden Verweise im FStrG an

Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)

Die Änderungen sind eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Satz 3 in § 9 Absatz 1 UVPG und passen die bestehenden Verweise im WStrG an

Zu Artikel 11 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Die Änderungen sind eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Satz 3 in § 9 Absatz 1 UVPG und passen die bestehenden Verweise im LuftVG an

Zu Artikel 12 (Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes)

Die Änderungen sind eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Satz 3 in § 9 Absatz 1 UVPG und passen die bestehenden Verweise im MBPlG an.

Zu Artikel 13 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Die Änderungen sind eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Satz 3 in § 9 Absatz 1 UVPG und passen die bestehenden Verweise im EnWG an

Zu Artikel 14 (Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur neuen Formulierung des § 10 Absatz 3 Satz 5 BImSchG und dient der Anpassung der Vorschriften zu Einwendungen im Genehmigungsverfahren; zu Inhalt und Reichweite vgl. die Ausführungen zu § 9 UVPG.

Zu Artikel 15 (Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung)

Die Änderung dient der Anpassung der Vorschriften zu Einwendungen im Genehmigungsverfahren; zu Inhalt und Reichweite vgl. die Ausführungen zu § 9 UVPG.

Zu Artikel 16 (Änderung des Umweltinformationsgesetzes)

Der Artikel dient der Dynamisierung einer Verweisung in § 10 UIG auf die §§ 11 und 12 des UVPG.

Zu Artikel 17 (Bekanntmachungserlaubnis)

Der Artikel ermächtigt zur Neubekanntmachung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vom Inkrafttreten der Änderungen durch dieses Gesetz an.

Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)

Artikel 18 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3450:
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaftkein Erfüllungsaufwand, aber weitere Kosten
VerwaltungIm Einzelfall geringfügiger Aufwand
Weitere KostenDas Ressort geht davon aus, dass es in Einzelfällen zu einem späteren Eintritt von Rechtssicherheit und damit mittelbar zu Mehraufwand bei Investitionsvorhaben kommen kann.
Das Regelungsvorhaben führt in mehrfacher Hinsicht zur Erweiterung der Klagerechte von anerkannten Umweltund Naturschutzverbänden und Privatpersonen gegenüber Genehmigungsentscheidungen für Infrastrukturmaßnahmen,
Industrieanlagen und Bebauungsplänen. Klagen von Verbänden und Privatpersonen können zukünftig auch dann erhoben werden, wenn im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen geltend gemacht worden sind.
Dies kann aus Sicht des NKR zu erheblichen weiterem Aufwand im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung bei privaten und öffentlichen Investitionen durch die Notwendigkeit der Nachbesserung von Genehmigungsanträgen, Wiederholung von Verfahren und zu einer verzögerten Realisierung der Vorhaben führen.
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. In der Begründung zum Entwurf und in der Anhörung sind eine Vielzahl von Möglichkeiten aufgezeigt worden, durch die die Regelungen des Artikelgesetzes zum Beispiel im Hinblick auf die Rechtssicherheit zu ergänzen sind. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die erheblichen weiteren Kosten, die durch das Gesetz ausgelöst werden, dann reduziert, jedenfalls im Wesentlichen beurteilt werden können. Der NKR sieht, dass die Auswirkungen derzeit auch nicht ansatzweise beurteilt werden können. Gerade deswegen und angesichts der tiefgreifenden Änderungen des nationalen Rechtsschutzsystems (Verlagerung des Rechtsschutzes vom Verwaltungsverfahren auf das Gerichtsverfahren, dadurch Entwertung der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbes. der erst im Jahr 2013 eingeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Akzeptanzförderung und Beschleunigung von Investitionen) ist der NKR der Ansicht, dass Kosten und Nutzen der Regelungen insgesamt in den weiteren Gesetzgebungsprozess einbezogen werden sollten. Der NKR begrüßt daher, dass das BMUB im Rahmen seiner Erfüllung der Regelaufgabe, den Vollzug von Bundesgesetzen in der Praxis zu überwachen, auch die Praxis des geänderten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, insbesondere die Wirkung der geänderten Klagemöglichkeiten von anerkannten Vereinigungen und die Auswirkungen auf den Eintritt der Rechtssicherheit, beobachten und sich hierüber mit den zuständigen Behörden der Länder austauschen wird. In einem geeigneten Zeitabstand ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, etwa 4 bis 5 Jahre, wird das BMUB über diese Erkenntnisse auch den NKR informieren.

1. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben wird das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) angepasst, um Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH umzusetzen. Zudem erfolgen Änderungen, um die Entscheidung des Compliance-Committees der UN ECE Aarhus-Konvention im Beschluss V/9h umzusetzen und somit eine Völkerrechtskonformität herzustellen.

Im Wesentlichen führt dies zu folgenden Änderungen:

Das Umweltbundesamt (UBA) führt eine Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Dort sind etwas mehr als 100 Vereinigungen aufgeführt (Stand: 20.5.16), wobei bspw. neben den großen Bundesverbänden wie dem BUND oder NABU auch die rechtlich eigenständigen Landesverbände ein eigenständiges Anerkennungsverfahren durchlaufen haben. Die Länder führen jeweils eigene Listen, da Vereinigungen, die nicht über die Landesgrenzen hinaus aktiv werden, durch das jeweilige Bundesland anzuerkennen sind.

Gemäß einer Studie des UBA zur "Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz" wurden für den Zeitraum 15.12.2006-15.4.2012 insgesamt 58 gerichtliche Verfahren anerkannter Umweltvereinigungen nach UmwRG ermittelt.

2. Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Gesetzentwurf dargestellt.

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind den Bürgerinnen und Bürgern zuzuordnen. Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an. Das Regelungsvorhaben führt keine neuen Vorgaben ein. Die Möglichkeit, zukünftig weitere Rechtsbehelfe einlegen zu können, verpflichtet die anerkannten Umweltvereinigungen nicht. Auch die nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzvereinigungen erhalten u.a. weitere Mitwirkungsrechte bei der Errichtung, Erweiterung usw. von Zoos, aber keine Pflichten.

Für die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an.

Für die Verwaltung werden neue Vorgaben geschaffen. Insgesamt schätzt das Ressort den Erfüllungsaufwand weitgehend als geringfügig für den Bund ein. Für Länder und Kommunen wird er gleichfalls als geringfügig eingeschätzt. Die Länder konnten allerdings keinen Erfüllungsaufwand beziffern.

3. Weitere Kosten

Das Ressort geht davon aus, dass es in Einzelfällen zu einem späteren Eintritt von Rechtssicherheit und damit mittelbar zu Mehraufwand bei Investitionsvorhaben kommen kann.

Das Artikelgesetz zur Umsetzung verschiedener Entscheidungen des EuGH und des BVerwG führt in mehrfacher Hinsicht zur Erweiterung der Klagerechte von anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbänden und Privatpersonen gegenüber Genehmigungsentscheidungen für Infrastrukturmaßnahmen, Industrieanlagen und Bebauungsplänen.

Klagen von Verbänden und Privatpersonen können zukünftig auch dann erhoben werden, wenn im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen geltend gemacht worden sind. Dies kann aus Sicht des NKR zu erheblichen weiterem Aufwand im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung bei privaten und öffentlichen Investitionen durch die Notwendigkeit der Nachbesserung von Genehmigungsanträgen, Wiederholung von Verfahren und zu einer verzögerten Realisierung der Vorhaben führen.

In der Begründung zum Entwurf und in der Anhörung sind eine Vielzahl von Möglichkeiten aufgezeigt worden, durch die die Regelungen des Artikelgesetzes zum Beispiel im Hinblick auf die Rechtssicherheit zu ergänzen sind. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die erheblichen weiteren Kosten, die durch das Gesetz ausgelöst werden, dann reduziert, jedenfalls im Wesentlichen beurteilt werden können.

Der NKR sieht, dass die Auswirkungen derzeit auch nicht ansatzweise beurteilt werden können. Gerade deswegen und angesichts der tiefgreifenden Änderungen des nationalen Rechtsschutzsystems (Verlagerung des Rechtsschutzes vom Verwaltungsverfahren auf das Gerichtsverfahren, dadurch Entwertung der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbes. der erst im Jahr 2013 eingeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Akzeptanzförderung und Beschleunigung von Investitionen) ist der NKR der Ansicht, dass Kosten und Nutzen der Regelungen insgesamt in den weiteren Gesetzgebungsprozess einbezogen werden sollten.

Der NKR begrüßt daher, dass das BMUB im Rahmen seiner Erfüllung der Regelaufgabe, den Vollzug von Bundesgesetzen in der Praxis zu überwachen, auch die Praxis des geänderten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, insbesondere die Wirkung der geänderten Klagemöglichkeiten von anerkannten Vereinigungen und die Auswirkungen auf den Eintritt der Rechtssicherheit, beobachten und sich hierüber mit den zuständigen Behörden der Länder austauschen wird. In einem geeigneten Zeitabstand ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, etwa 4 bis 5 Jahre, wird das BMUB über diese Erkenntnisse auch den NKR informieren.

Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin