Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Die Mitwirkung der Bevölkerung an der Ausübung der Strafrechtspflege ist eine auch in heutiger Zeit schützenswerte Tradition. Bei der Auswahl der Schöffen soll daher dem demokratischen Gedanken zufolge möglichst allen Gesellschaftsschichten der Zugang zu diesem Amt eröffnet werden. Andererseits ist sicherzustellen, dass die Strafrechtspflege ihre Aufgabe sachgerecht erfüllen kann. In diesem Spannungsverhältnis sind die Vorschriften der §§ 32 bis 34 GVG zu sehen. So schließt beispielsweise § 33 Nr. 4 GVG Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind, vom Schöffenamt aus.

Bereits seit einigen Jahren ist wiederholt von Fällen berichtet worden, dass gerade in städtischen Bereichen Personen zum Schöffenamt gewählt wurden, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamts erfüllen, gleichwohl aber der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, um an dem Gang der Hauptverhandlung und der sich anschließenden Urteilsberatung selbständig teilnehmen zu können. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ein Mitglied des erkennenden Gerichtes erscheint schon in der Hauptverhandlung problematisch, bei der Urteilsberatung ist sie unzulässig. Die Urteilsberatung, über die die Mitglieder des Gerichts striktes Stillschweigen zu bewahren haben, stellt den Kern der richterlichen Entscheidungsfindung dar. Neben den Mitgliedern des erkennenden Gerichts dürfen nur im Einzelnen genau benannte Personen, die sich zu Ausbildungszwecken bei dem Gericht befinden, an der Beratung teilnehmen.

Da nach der derzeitigen Gesetzeslage ein Ausschluss von Schöffen, die keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse haben, nicht möglich ist, andererseits diese aber nicht in der Lage sind, sachgerecht an der Rechtspflege teilzunehmen, ist eine Erweiterung des § 33 GVG um diese Fallgruppe erforderlich. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Zugangs aller gesellschaftlichen Schichten zum Ehrenamt des Schöffen ist dagegen nicht zu besorgen.

Der Entwurf greift dabei Vorschläge aus dem Bereich verschiedener Landesjustizverwaltungen auf, die dieses Problem bereits im Jahr 2002 an das Bundesministerium der Justiz herangetragen haben. Da auch mit dem Beginn einer neuen Schöffenwahlperiode im Jahr 2005 die Problematik von Schöffen, die keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse besitzen, erneut aufgetreten ist, ist ein gesetzgeberisches Handeln unabdingbar. Damit soll der Strafgerichtsbarkeit ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, dem auch revisionsrechtlichen Risiko zu begegnen, mit Schöffen verhandeln zu müssen, die - obwohl gesetzliche Richter -, zu einer sachgerechten Verfolgung der Hauptverhandlung und anschließenden Urteilsfindung nicht in der Lage sind.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (§ 33 Nr. 4a - neu - GVG)

Bereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber zum Schöffenamt ungeeignete Personen von der Ausübung dieses Ehrenamtes fernhalten wollen. So sollen bereits jetzt zu dem Amt eines Schöffen Personen nicht berufen werden, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.

Fehlende deutsche Sprachkenntnisse sind zwar selbstverständlich kein "gesundheitlicher" Mangel, stellen aber einen mindestens ebenso großen Hindernisgrund an der sachgerechten Ausübung des Ehrenamtes "Schöffe" dar.

Die Formulierung "Personen, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen", soll diejenigen Personen erfassen, die ohne Dolmetscher nicht in der Lage sind, einer zwingend in deutscher Sprache geführten Hauptverhandlung (§ 184 GVG) problemlos zu folgen. Bruchstückhafte Deutschkenntnisse können deshalb nicht als "hinreichend" angesehen werden. Sie ermöglichen es nämlich nicht, den Ausführungen der Prozessbeteiligten lückenlos zu folgen. Die nachträglichen Feststellungen zu fehlenden Sprachkenntnissen eines Schöffen wird im Einzelfall letztlich das Gericht bzw. der Gerichtsvorsitzende zu treffen haben, der dann die Streichung von der Schöffenliste zu veranlassen hat. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind im Freibeweisverfahren zu treffen. Sie unterscheiden sich insoweit nicht von dem Verfahren, das zur Feststellung der bisherigen Ausschlussgründe vorgesehen ist. Im Schöffenwahlverfahren sind aber auch schon die Gemeinden aufgerufen, entsprechende Prüfungen vorzunehmen.

Zu Artikel 2 ( Inkrafttreten)

Das Gesetz kann unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten. Ein besonderer Vorlauf oder Übergangsregelungen sind nicht erforderlich.