Empfehlungen der Ausschüsse 802. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2004
Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Begründung

Der Bundesrat hat sich in seinem Beschluss vom 2. April 2004 (BR-Bundesregierung befasst und ausführlich dazu Stellung genommen. Der Gesetzesbeschluss des Bundestages hat die zentralen Punkte dieses Beschlusses nicht aufgenommen und zudem wesentliche Teile des Entwurfs der Bundesregierung gestrichen.

Alle materiellen Regelungen zur Koexistenz sind vom Bundestag in einen nicht zustimmungsbedürftigen Teil aufgenommen worden. Die Verfahrensvorschriften, soweit sie den Ländervollzug betreffen, sollen erst nachträglich in einem zustimmungsbedürftigen Gesetz vorgelegt werden.

Das Ziel des Gesetzgebungsvorhabens, die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt auch für das deutsche Recht umzusetzen, ist damit nicht erreichbar. Zur Abwendung weiterer unvertretbarer Verzögerungen in der Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/18/EG bedarf das Gesetz der umfassenden Überarbeitung im Vermittlungsausschuss.

Zu Ziffer 8 (nur gegenüber dem Plenum):

Die neu aufgenommene Regelung, nach der diejenigen, die gentechnisch veränderte Düngemittel herstellen und ausbringen, verpflichtet werden, die noch zu erlassenden Anforderungen der guten fachlichen Praxis einzuhalten, wird vorrangig Landwirte treffen, die gentechnisch veränderte Pflanzen verfüttern und die daraus entstehenden Exkremente als Wirtschaftsdünger ausbringen wollen. Auf Grund der in diesem Bereich neu entstehenden Pflichten werden Landwirte davon Abstand nehmen, gentechnisch veränderte Futtermittel zu erwerben oder gentechnisch veränderte Futterpflanzen anzubauen. Denn die Landwirte werden nicht bereit sein,

Mit dieser neuen Regelung werden erhebliche Marktzugangserschwernisse geschaffen.