Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 246. Sitzung am 13. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/13931 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes - Drucksache 17/13427 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 05.07.13
Erster Durchgang: Drucksache. 309/13 (PDF)

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung".

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

"Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen."

2. Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet."

3. Dem § 99 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.""

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.