Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013
(Beitragssatzgesetz 2013)

A. Problem und Ziel

Für das Jahr 2013 sind die Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung festzusetzen. Ziel ist es, wegen der gestiegenen Unsicherheiten im wirtschaftlichen Umfeld, insbesondere aufgrund der Krise in der Eurozone, frühzeitig für Klarheit und Planungssicherheit zu sorgen.

B. Lösung

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung wird für das Jahr 2013 auf 19,0 Prozent und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 auf 25,2 Prozent festgesetzt. Die Absenkung der Beitragssätze entlastet Arbeitgeber und Beschäftigte. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken, das verfügbare Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steigt. Dies stärkt die Beschäftigungsentwicklung und das Wirtschaftswachstum. Ende Oktober wird die Einschätzung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung turnusgemäß aktualisiert. Sollte dann eine Nachjustierung erforderlich sein, würde diese durch Änderungsantrag berücksichtigt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung werden Bund, Länder und Kommunen bei den Beiträgen für ihre Beschäftigten entlastet.

Der Bund als Beitragszahler wird zudem durch die Absenkung des Beitragssatzes bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten ( § 177 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) im Jahr 2013 um rund 0,37 Mrd. Euro entlastet.

Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ist an die Entwicklung des Beitragssatzes gebunden. Der allgemeine Bundeszuschuss für die alten und neuen Länder sinkt infolge der Beitragssatzsenkung im Jahr 2013 um insgesamt rund 1,11 Mrd. Euro.

Die Absenkung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung führt im Jahr 2013 zu Mindereinnahmen in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 96 Mio. Euro, die vom Bund im Rahmen der Defizithaftung zu tragen sind. Sie werden innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze des Einzelplans 11 ausgeglichen.

In der Alterssicherung der Landwirte ergeben sich 2013 Mindereinnahmen in Höhe von 20 Mio. Euro. Die Auswirkungen auf die Defizitdeckung des Bundes (§ 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG) werden im entsprechenden Ansatz des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2013 aufgefangen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, ist durch dieses Gesetz ein geringer Aufwand für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Im Regelfall werden keine gesonderten Kosten anfallen, da diese Softwarelösungen automatisch über ein Update aktualisiert werden. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch dieses Gesetz ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 163 200 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.

F. Weitere Kosten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Senkung der Beitragssätze in der Rentenversicherung mit insgesamt rund 2,7 Mrd. Euro entlastet. In diesem Umfang steigt deren verfügbares Einkommen. Dies stärkt die Konsumnachfrage. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund 2,7 Mrd. Euro. Der preisdämpfenden Wirkung geringerer Arbeitskosten steht also eine mögliche preiserhöhende Wirkung einer verstärkten Nachfrage seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Insgesamt ist nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf das Preisniveau zu rechnen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013) mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis zum Jahresende 2012 abzuschließen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2013 in der allgemeinen Rentenversicherung 19,0 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,2 Prozent.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes

Für das Jahr 2013 sind die Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung festzusetzen.

Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf einer von der Solidargemeinschaft aller Versicherten getragenen Umlagefinanzierung. Das bedeutet, dass alle Leistungen der Rentenversicherung grundsätzlich aus den zur selben Zeit eingehenden Einnahmen finanziert werden. Der Beitragssatz ist dabei ein entscheidender Parameter.

Vor dem Hintergrund der gestiegenen wirtschaftlichen Unsicherheiten, insbesondere aufgrund der Krise in der Eurozone, verfolgt die Bundesregierung das Ziel, frühzeitig für Klarheit und Planungssicherheit zu sorgen. Infolge der Beitragssatzsenkung sinken die Arbeitskosten der Wirtschaft, das verfügbare Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steigt. Dadurch werden Wachstum und Beschäftigung gestärkt.

Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist sicherzustellen, dass der Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Nachhaltigkeitsrücklage eingehalten wird. Dies ist zur Gewährleistung ausreichender Liquidität und zum Ausgleich konjunkturbedingter Schwankungen notwendig. Eine Absenkung des Beitragssatzes ist vorzunehmen, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage die Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich überschreiten wird. Aufgrund der sehr positiven Finanzentwicklung im Jahr 2012 wird der Beitragssatz für das Jahr 2013 abgesenkt.

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung wird für das Jahr 2013 auf 19,0 Prozent und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 auf 25,2 Prozent festgesetzt.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund für die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

III. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Absenkung des Beitragssatzes von 19,6 auf 19,0 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und von 26,0 auf 25,2 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 Mindereinnahmen in Höhe von rund 7,2 Mrd. Euro.

Weiterhin ergeben sich für das Jahr 2013 durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung bei Bund, Ländern und Gemeinden Minderausgaben für die Beiträge ihrer Beschäftigten in Höhe von rund 0,22 Mrd. Euro (Bund: rund 20 Mio. Euro, Länder: rund 70 Mio. Euro, Gemeinden: rund 130 Mio. Euro).

Der Bund als Beitragszahler wird zudem durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten ( § 177 SGB VI) im Jahr 2013 um rund 0,37 Mrd. Euro entlastet.

Wegen der Anbindung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung (§ 213 Absatz 2 und 2a SGB VI) an die Entwicklung des Beitragssatzes ergibt sich für das Jahr 2013 eine Entlastung des Bundes in Höhe von rund 0,87 Mrd. Euro.

Durch die Absenkung des Zuschusses zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt auch der Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung in den neuen Ländern ( § 287e SGB VI). Die entsprechende Entlastung des Bundes beträgt für das Jahr 2013 rund 0,24 Mrd. Euro.

Die Absenkung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung führt im Jahr 2013 zu Mindereinnahmen in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 96 Mio. Euro, die vom Bund im Rahmen der Defizithaftung zu tragen sind. Sie werden innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze des Einzelplans 11 ausgeglichen.

Die vom Bund im Rahmen der Defizitdeckung gemäß § 78 ALG in der Alterssicherung der Landwirte zu tragenden Mindereinnahmen von 20 Mio. Euro sind mit Blick auf den hieraus resultierenden Anpassungsbedarf im Finanztableau gering. Sie werden im Ansatz für die Alterssicherung der Landwirte im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2013 aufgefangen.

Die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung und die Bundesagentur für Arbeit werden durch geringere Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung für ihre Leistungsbezieher beziehungsweise für Pflegepersonen im Jahr 2013 um rund 0,16 Mrd. Euro entlastet (gesetzliche Krankenversicherung: rund 40 Mio. Euro, soziale Pflegeversicherung: rund 30 Mio. Euro, Bundesagentur für Arbeit: rund 90 Mio. Euro; Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch geringere Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung darüber hinaus um rund 30 Mio. Euro entlastet).

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, ist durch dieses Gesetz ein geringer Aufwand für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Im Regelfall werden keine gesonderten Kosten anfallen, da diese Softwarelösungen automatisch über ein Update aktualisiert werden. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch dieses Gesetz ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 163 200 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.

V. Weitere Kosten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Senkung der Beitragssätze in der Rentenversicherung mit insgesamt rund 2,7 Mrd. Euro entlastet. In diesem Umfang steigt deren verfügbares Einkommen. Dies stärkt die Konsumnachfrage. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund 2,7 Mrd. Euro. Der preisdämpfenden Wirkung geringerer Arbeitskosten steht also eine mögliche preiserhöhende Wirkung einer verstärkten

Nachfrage seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Insgesamt ist nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf das Preisniveau zu rechnen.

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VIII. Nachhaltigkeit

Dieses Gesetz steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Senkung der Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung ist mit der Zielstellung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2013 ist sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben im Jahr 2013 zu decken. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung wird so festgesetzt, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres 2013 dem 1,5 fachen der voraussichtlichen Monatsausgaben entsprechen. Der Beitragssatz wird auf eine Dezimalstelle aufgerundet. Die Berechnungen des Schätzerkreises Rentenfinanzen, die am 21. Juni 2012 abgeschlossen wurden, haben eine Absenkung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung auf 19,0 für das Jahr 2013 ergeben.

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert. Dieser Beitragssatz wird ebenfalls auf eine Dezimalstelle aufgerundet.

Zu § 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2013.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2289:
Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Für die Wirtschaft wird sich aus dem Entwurf Umstellungsaufwand wegen der Aktualisierung der Entgeltabrechnungs-Software ergeben. Im Regelfall werden hierfür keine gesonderten Kosten anfallen, da dies im Rahmen der turnusmäßigen Updates zum Jahreswechsel erledigt werden kann. Auf Seiten der Rentenversicherungsträger ist Umstellungsaufwand auf Grund von erforderlichen Software-Anpassungen in Höhe von gut 160.000 Euro zu erwarten.

Durch die Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber entlastet. Die Entlastung beläuft sich insgesamt auf 5,4 Mrd. Euro.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin